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AK-

Infoservice 23

Kein solcher Folgebescheid ist notwendig, wenn der neu auszubildende

Lehrberuf mit einem im Betrieb zulässigerweise bereits ausgebildeten

Lehrberuf zumindest im Ausmaß der halben Lehrzeit verwandt ist. In

einem solchen Fall kann der/die Lehrberechtigte mit der Ausbildung

in dem neuen Lehrberuf auch ohne einen weiteren Feststellungsbescheid

beginnen.

Betriebsnachfolge

Von Betriebsnachfolge wird dann gesprochen, wenn der Betrieb zum

Beispiel zufolge eines Verkaufs oder einer Verpachtung auf eine andere

Person übergeht. Für den/die BetriebsnachfolgerIn ist die Lehrlingsausbil-

dung ohne einen eigenen Feststellungsbescheid – also auf Grund der Aus-

bildungsberechtigung des Betriebsvorgängers – zulässig, wenn bereits

vor dem Betriebsübergang Lehrlinge ausgebildet wurden, die Betriebs-

identität gewahrt ist und der/die BetriebsnachfolgerIn auch alle sonsti-

gen Voraussetzungen eines/einer Lehrberechtigten erfüllt. Bestehen diese

Voraussetzungen nicht, so hat der/die BetriebsnachfolgerIn gleichfalls

einen eigenen Feststellungsbescheid bei der Lehrlingsstelle zu erwirken,

um rechtmäßig Lehrlinge ausbilden zu können.

Ausbildungsverbund

Können in einem Lehrbetrieb die nach dem Berufsbild für den jeweiligen

Lehrberuf festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang,

aber doch überwiegend selbst vermittelt werden, so ist die Ausbildung

von Lehrlingen zulässig, wenn die vollständige Ausbildung der Lehr-

linge durch ergänzende Ausbildungsverbundmaßnahmen in einem ande-

ren hierfür geeigneten Betrieb oder einer sonstigen hierfür geeigneten

Einrichtung (z. B. Kurse) sichergestellt wird.

Eine derartige ergänzende Ausbildung ist unter Angabe der entsprechen-

den Berufsbildpositionen sowie der Festlegung des Lehrjahres, in dem

diese ergänzende Ausbildung zu vermitteln ist, im Feststellungsbescheid

zur Ausbildungsberechtigung vorzuschreiben. Im Rahmen des Lehrver-

trags sind die konkreten Maßnahmen der ergänzenden Ausbildung (Ort,

Zeitdauer der Ausbildung etc.) zu vereinbaren. Der Partnerbetrieb, der die

ergänzende Ausbildung tatsächlich durchführt, hat eine schriftliche Zustim-

mungserklärung abzugeben, die dem Lehrvertrag anzuschließen ist.