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Infoservice 23
Kein solcher Folgebescheid ist notwendig, wenn der neu auszubildende
Lehrberuf mit einem im Betrieb zulässigerweise bereits ausgebildeten
Lehrberuf zumindest im Ausmaß der halben Lehrzeit verwandt ist. In
einem solchen Fall kann der/die Lehrberechtigte mit der Ausbildung
in dem neuen Lehrberuf auch ohne einen weiteren Feststellungsbescheid
beginnen.
Betriebsnachfolge
Von Betriebsnachfolge wird dann gesprochen, wenn der Betrieb zum
Beispiel zufolge eines Verkaufs oder einer Verpachtung auf eine andere
Person übergeht. Für den/die BetriebsnachfolgerIn ist die Lehrlingsausbil-
dung ohne einen eigenen Feststellungsbescheid – also auf Grund der Aus-
bildungsberechtigung des Betriebsvorgängers – zulässig, wenn bereits
vor dem Betriebsübergang Lehrlinge ausgebildet wurden, die Betriebs-
identität gewahrt ist und der/die BetriebsnachfolgerIn auch alle sonsti-
gen Voraussetzungen eines/einer Lehrberechtigten erfüllt. Bestehen diese
Voraussetzungen nicht, so hat der/die BetriebsnachfolgerIn gleichfalls
einen eigenen Feststellungsbescheid bei der Lehrlingsstelle zu erwirken,
um rechtmäßig Lehrlinge ausbilden zu können.
Ausbildungsverbund
Können in einem Lehrbetrieb die nach dem Berufsbild für den jeweiligen
Lehrberuf festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang,
aber doch überwiegend selbst vermittelt werden, so ist die Ausbildung
von Lehrlingen zulässig, wenn die vollständige Ausbildung der Lehr-
linge durch ergänzende Ausbildungsverbundmaßnahmen in einem ande-
ren hierfür geeigneten Betrieb oder einer sonstigen hierfür geeigneten
Einrichtung (z. B. Kurse) sichergestellt wird.
Eine derartige ergänzende Ausbildung ist unter Angabe der entsprechen-
den Berufsbildpositionen sowie der Festlegung des Lehrjahres, in dem
diese ergänzende Ausbildung zu vermitteln ist, im Feststellungsbescheid
zur Ausbildungsberechtigung vorzuschreiben. Im Rahmen des Lehrver-
trags sind die konkreten Maßnahmen der ergänzenden Ausbildung (Ort,
Zeitdauer der Ausbildung etc.) zu vereinbaren. Der Partnerbetrieb, der die
ergänzende Ausbildung tatsächlich durchführt, hat eine schriftliche Zustim-
mungserklärung abzugeben, die dem Lehrvertrag anzuschließen ist.