AK-
Infoservice 21
Zur Ausbilderprüfung bzw. zum Ausbilderkurs ist zuzulassen, wer eigen-
berechtigt ist (Vollendung des 18. Lebensjahres).
Die Ausbilderprüfung oder der Ausbilderkurs muss nicht absolviert wer-
den, wenn eine Prüfung abgelegt wurde, die den Ausbilderkurs oder die
Ausbilderprüfung ersetzt (z. B. Unternehmerprüfung, Rechtsanwaltsprüfung,
Ziviltechnikerprüfung).
Die Ausbilderprüfung umfasst folgende Bereiche:
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Festlegen von Ausbildungszielen auf Grund des Berufsbildes,
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Ausbildungsplanung im Betrieb,
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Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildung,
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Verhaltensweisen des Ausbilders/der Ausbilderin gegenüber dem
Lehrling,
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wesentliche Fragen des Berufsausbildungsgesetzes, des Kinder- und
Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes, des ArbeitnehmerInnenschutz-
gesetzes, der Stellung des dualen Berufsausbildungssystems im öster-
reichischen Bildungssystem.
Über die abgelegte Ausbilderprüfung wird ein Prüfungszeugnis ausgestellt.
Der Ausbilderkurs mit abschließendem Fachgespräch hat ebenfalls die
oben angeführten, für die Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen Fach-
kenntnisse und die Befähigung zu deren praktischer Anwendung zu ver-
mitteln.
Gleichhaltung von im Ausland absolvierten Ausbilder-
prüfungen oder Ausbilderkursen
Ausbilderprüfungen und Ausbilderkurse können
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durch Staatsverträge,
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auf Antrag durch Bescheid des Bundesministers/der Bundesministerin
für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
gleichgehalten werden, wenn:
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Gleichwertigkeit vorliegt und
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bei Anträgen die Kenntnis der österreichischen Rechtsvorschriften
glaubhaft gemacht wird.
Diesbezügliche Staatsverträge wurden bisher noch nicht abgeschlossen.