Previous Page  23 / 96 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 23 / 96 Next Page
Page Background

AK-

Infoservice 21

Zur Ausbilderprüfung bzw. zum Ausbilderkurs ist zuzulassen, wer eigen-

berechtigt ist (Vollendung des 18. Lebensjahres).

Die Ausbilderprüfung oder der Ausbilderkurs muss nicht absolviert wer-

den, wenn eine Prüfung abgelegt wurde, die den Ausbilderkurs oder die

Ausbilderprüfung ersetzt (z. B. Unternehmerprüfung, Rechtsanwaltsprüfung,

Ziviltechnikerprüfung).

Die Ausbilderprüfung umfasst folgende Bereiche:

Festlegen von Ausbildungszielen auf Grund des Berufsbildes,

Ausbildungsplanung im Betrieb,

Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildung,

Verhaltensweisen des Ausbilders/der Ausbilderin gegenüber dem

Lehrling,

wesentliche Fragen des Berufsausbildungsgesetzes, des Kinder- und

Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes, des ArbeitnehmerInnenschutz-

gesetzes, der Stellung des dualen Berufsausbildungssystems im öster-

reichischen Bildungssystem.

Über die abgelegte Ausbilderprüfung wird ein Prüfungszeugnis ausgestellt.

Der Ausbilderkurs mit abschließendem Fachgespräch hat ebenfalls die

oben angeführten, für die Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen Fach-

kenntnisse und die Befähigung zu deren praktischer Anwendung zu ver-

mitteln.

Gleichhaltung von im Ausland absolvierten Ausbilder-

prüfungen oder Ausbilderkursen

Ausbilderprüfungen und Ausbilderkurse können

durch Staatsverträge,

auf Antrag durch Bescheid des Bundesministers/der Bundesministerin

für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

gleichgehalten werden, wenn:

Gleichwertigkeit vorliegt und

bei Anträgen die Kenntnis der österreichischen Rechtsvorschriften

glaubhaft gemacht wird.

Diesbezügliche Staatsverträge wurden bisher noch nicht abgeschlossen.