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Infoservice
Mit Genehmigung des Bundesministers/der Bundesministerin für Wissen-
schaft, Forschung und Wirtschaft sind auch Modellprojekte möglich, bei
denen sich mehrere Betriebe zum Zweck der Ausbildung zusammen-
schließen. Solche Modellprojekte bedürfen einer wissenschaftlichen Be-
gleitung und einer entsprechenden Qualitätssicherung und es muss ein/e
Lehrberechtigte/r mit allen Rechten und Pflichten festgelegt werden. Die
beteiligten Betriebe sind im Rahmen eines Feststellungsverfahrens auf ihre
Ausbildungseignung zu überprüfen und es ist festzulegen, welche Aus-
bildungsinhalte konkret in welchem Betrieb vermittelt werden sollen.
Entzug der Berechtigung zur Lehrlingsausbildung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann dem/der Lehrberechtigten die
Ausbildung von Lehrlingen befristet oder unbefristet von der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde untersagt werden. Gründe, die zum Verbot
des Ausbildens von Lehrlingen führen können, sind beispielsweise be-
stimmte strafgerichtliche Verurteilungen des Lehrberechtigten, grobe
Pflichtverletzung des/der Lehrberechtigten oder Ausbilders/der Ausbilderin
gegenüber dem Lehrling oder der Umstand, dass der Lehrbetrieb nicht
mehr so eingerichtet ist und geführt wird, um die Lehrlingsausbildung zu
gewährleisten.
Das Verfahren zum Entzug der Ausbildungsberechtigung kann entweder
von Amts wegen oder auf Antrag der Lehrlingsstelle oder der Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft eingeleitet werden. Ebenso ist die örtlich
zuständige Arbeiterkammer zu einer solchen Antragstellung berechtigt.
Lehrberufe
Lehrberufe sind Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie
geeignet sind, im Wirtschaftsleben den Gegenstand eines Berufes zu bil-
den und deren Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert.
Für ein Handwerk ist jedenfalls dann ein eigener Lehrberuf einzurichten,
wenn dieses Handwerk mit keinem anderen Handwerk bzw. gebundenem
Gewerbe (reglementiertem Gewerbe) verwandt ist, für das bereits ein
Lehrberuf eingerichtet ist.