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AK-

Infoservice

Mit Genehmigung des Bundesministers/der Bundesministerin für Wissen-

schaft, Forschung und Wirtschaft sind auch Modellprojekte möglich, bei

denen sich mehrere Betriebe zum Zweck der Ausbildung zusammen-

schließen. Solche Modellprojekte bedürfen einer wissenschaftlichen Be-

gleitung und einer entsprechenden Qualitätssicherung und es muss ein/e

Lehrberechtigte/r mit allen Rechten und Pflichten festgelegt werden. Die

beteiligten Betriebe sind im Rahmen eines Feststellungsverfahrens auf ihre

Ausbildungseignung zu überprüfen und es ist festzulegen, welche Aus-

bildungsinhalte konkret in welchem Betrieb vermittelt werden sollen.

Entzug der Berechtigung zur Lehrlingsausbildung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann dem/der Lehrberechtigten die

Ausbildung von Lehrlingen befristet oder unbefristet von der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde untersagt werden. Gründe, die zum Verbot

des Ausbildens von Lehrlingen führen können, sind beispielsweise be-

stimmte strafgerichtliche Verurteilungen des Lehrberechtigten, grobe

Pflichtverletzung des/der Lehrberechtigten oder Ausbilders/der Ausbilderin

gegenüber dem Lehrling oder der Umstand, dass der Lehrbetrieb nicht

mehr so eingerichtet ist und geführt wird, um die Lehrlingsausbildung zu

gewährleisten.

Das Verfahren zum Entzug der Ausbildungsberechtigung kann entweder

von Amts wegen oder auf Antrag der Lehrlingsstelle oder der Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft eingeleitet werden. Ebenso ist die örtlich

zuständige Arbeiterkammer zu einer solchen Antragstellung berechtigt.

Lehrberufe

Lehrberufe sind Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie

geeignet sind, im Wirtschaftsleben den Gegenstand eines Berufes zu bil-

den und deren Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert.

Für ein Handwerk ist jedenfalls dann ein eigener Lehrberuf einzurichten,

wenn dieses Handwerk mit keinem anderen Handwerk bzw. gebundenem

Gewerbe (reglementiertem Gewerbe) verwandt ist, für das bereits ein

Lehrberuf eingerichtet ist.