AK-
Infoservice 49
Die Lehrabschlussprüfung
Die Lehrlingsstelle ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass alle Lehrlinge am
Ende ihrer Lehrzeit die Lehrabschlussprüfung ablegen können.
Die Lehrabschlussprüfung kann
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im erlernten Lehrberuf oder
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in einem verwandten Lehrberuf
abgelegt werden.
Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden,
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ob sich der Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse des Lehrberufes
angeeignet hat,
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ob der Lehrling die Tätigkeiten des Lehrberufes fachgerecht ausführen
kann.
Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und eine theo-
retische Prüfung; die theoretische Prüfung erfolgt immer schriftlich.
Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die PrüfungswerberIn die Er-
reichung des Lehrziels der letzten Klasse der Berufsschule oder den erfolg-
reichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittle-
ren oder höheren Schule nachweist.
Der
Besuch von
anerkannten
Vorbereitungskursen auf die Lehrab-
schlussprüfung wird gefördert.
Unterstützt wird die Teilnahme von
Lehrlingen im letzten Jahr der Lehrzeit oder von Personen, deren Lehrzeit-
ende maximal zwölf Monate zurückliegt, die Kosten der Teilnahmegebühr
werden bis maximal € 250,- pro Kursteilnahme ersetzt; Lehrlinge und
Lehrbetriebe können den Ersatz der Kurskosten bei der örtlich zuständi-
gen Lehrlingsstelle beantragen; ausgenommen von dieser Förderung sind
Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), politische Parteien und
Ausbildungseinrichtungen.
Tritt ein/e Prüfungswerber/in während seiner/ihrer Lehrzeit oder Weiter-
verwendungszeit erstmals zur Lehrabschlussprüfung an, so sind die not-
wendigen Prüfungsmaterialien kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der/Die
PrüfungswerberIn muss eine Prüfungstaxe entrichten. Diese ist vom/von
der PrüfungswerberIn zu bezahlen, er/sie hat aber Anspruch auf Ersatz