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AK-

Infoservice 49

Die Lehrabschlussprüfung

Die Lehrlingsstelle ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass alle Lehrlinge am

Ende ihrer Lehrzeit die Lehrabschlussprüfung ablegen können.

Die Lehrabschlussprüfung kann

im erlernten Lehrberuf oder

in einem verwandten Lehrberuf

abgelegt werden.

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden,

ob sich der Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse des Lehrberufes

angeeignet hat,

ob der Lehrling die Tätigkeiten des Lehrberufes fachgerecht ausführen

kann.

Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und eine theo-

retische Prüfung; die theoretische Prüfung erfolgt immer schriftlich.

Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die PrüfungswerberIn die Er-

reichung des Lehrziels der letzten Klasse der Berufsschule oder den erfolg-

reichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittle-

ren oder höheren Schule nachweist.

Der

Besuch von

 anerkannten 

Vorbereitungskursen auf die Lehrab-

schlussprüfung wird gefördert.

Unterstützt wird die Teilnahme von

Lehrlingen im letzten Jahr der Lehrzeit oder von Personen, deren Lehrzeit-

ende maximal zwölf Monate zurückliegt, die Kosten der Teilnahmegebühr

werden bis maximal € 250,- pro Kursteilnahme ersetzt; Lehrlinge und

Lehrbetriebe können den Ersatz der Kurskosten bei der örtlich zuständi-

gen Lehrlingsstelle beantragen; ausgenommen von dieser Förderung sind

Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), politische Parteien und

Ausbildungseinrichtungen.

Tritt ein/e Prüfungswerber/in während seiner/ihrer Lehrzeit oder Weiter-

verwendungszeit erstmals zur Lehrabschlussprüfung an, so sind die not-

wendigen Prüfungsmaterialien kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der/Die

PrüfungswerberIn muss eine Prüfungstaxe entrichten. Diese ist vom/von

der PrüfungswerberIn zu bezahlen, er/sie hat aber Anspruch auf Ersatz