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AK-

Infoservice 55

Zusatzprüfung

Die Zusatzprüfung gilt als Lehrabschlussprüfung im betreffenden Lehrberuf.

Eine Zusatzprüfung kann nach der erfolgreichen

Ablegung

einer Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf nach dem Berufsaus-

bildungsgesetz,

einer Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichem

Lehrberuf,

einer Reifeprüfung an einer allgemein bildenden höheren Schule mit

einschlägigen berufsbildenden Inhalten,

einer Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren

Schule einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehr-

anstalten gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschul-

gesetz oder deren Sonderformen,

oder nach dem erfolgreichen

Abschluss

einer mindestens zweijährigen berufsbildenden mittleren Schule ein-

schließlich einer Land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder deren

Sonderformen,

in

Lehrberufen

aus dem Berufsbereich der Ausbildung oder

einem der Ausbildung fachlich nahe stehenden Berufsbereich (insbe-

sondere in verwandten Lehrberufen)

abgelegt werden.

Bei modularen Lehrberufen bezieht sich die Möglichkeit zur Ablegung einer

Zusatzprüfung auf die jeweiligen Hauptmodule bzw. Spezialmodule.

Der von der Lehrlingsstelle für die Zusatzprüfung festzusetzende Prü-

fungstermin darf nicht vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der/die Prüfungs-

werber/in unter der Annahme eines mit 1. Juli des Jahres der Beendigung

seiner/ihrer Schulpflicht in dem betreffenden Lehrberuf begonnenen Lehr-

verhältnisses frühestens die Lehrabschlussprüfung hätte ablegen dürfen.

Die Zusatzprüfung bezieht sich auf die 

Gegenstände der praktischen

Prüfung

.

Der/Die BundesministerIn für Wissenschaft, Forschung und Wirt-

schaft

 kann in der Prüfungsordnung des betreffenden Lehrberufes für