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AK-

Infoservice 61

Beitragszahlungen  nach  dem

Betrieblichen Mitarbeiter- und

Selbständigenvorsorgegesetz

(Abfertigung neu)

Für Lehrverhältnisse hat der/die Lehrberechtigte ab Beginn des Lehrver-

hältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53% des monatlichen

Entgelts (Lehrlingsentschädigung) sowie allfälliger Sonderzahlungen an

den für den Lehrling zuständigen Krankenversicherungsträger zur Weiter-

leitung an die jeweilige Betriebliche Vorsorgekasse zu überweisen, wenn

das Lehrverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist

jedenfalls beitragsfrei.

Wird innerhalb von zwölf Monaten ab Ende eines Lehrverhältnisses mit

dem/der selben Lehrberechtigten erneut ein Lehrverhältnis abgeschlos-

sen,setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Lehrverhältnisses

ein.