AK-
Infoservice 61
Beitragszahlungen nach dem
Betrieblichen Mitarbeiter- und
Selbständigenvorsorgegesetz
(Abfertigung neu)
Für Lehrverhältnisse hat der/die Lehrberechtigte ab Beginn des Lehrver-
hältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53% des monatlichen
Entgelts (Lehrlingsentschädigung) sowie allfälliger Sonderzahlungen an
den für den Lehrling zuständigen Krankenversicherungsträger zur Weiter-
leitung an die jeweilige Betriebliche Vorsorgekasse zu überweisen, wenn
das Lehrverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist
jedenfalls beitragsfrei.
Wird innerhalb von zwölf Monaten ab Ende eines Lehrverhältnisses mit
dem/der selben Lehrberechtigten erneut ein Lehrverhältnis abgeschlos-
sen,setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Lehrverhältnisses
ein.