AK-
Infoservice 57
Wird eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung weder von einer
Verordnung noch von einem Staatsvertrag erfasst, kann die Person, die
die Prüfung abgelegt hat, einen Antrag auf Gleichhaltung beim Bundes-
minister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft stellen. Die Prüfung
ist dann einer entsprechenden österreichischen Prüfung gleichzuhalten,
wenn nachgewiesen wird, dass die Berufsausbildung und die in der aus-
ländischen Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse gleich-
wertig sind, das heißt, der/die AntragstellerIn ist in der Lage, die dem ent-
sprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht aus-
zuführen (Gleichwertigkeit).
Wenn eine im Ausland absolvierte Prüfung weder durch Staatsvertrag
noch durch Verordnung oder Bescheid des Bundesministers/der Bundes-
ministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gleichgehalten ist
bzw. gleichgehalten werden kann, so ist vom/von der BundesministerIn
für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Bescheid die Zulassung zu
einer
verkleinerten Lehrabschlussprüfung
auszusprechen, wenn:
■
die im Ausland zurückgelegte Berufsausbildung in weiten Bereichen
einer Ausbildung in einem Lehrverhältnis gleichkommt und
■
die bei der Prüfung im Ausland nachgewiesenen Fertigkeiten und
Kenntnisse in weiten Bereichen dem Zweck der Lehrabschlussprüfung
nahe kommen.
Der/Die BundesministerIn für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
hat mit Bescheid über die Zulassung zu entscheiden und festzulegen,
welche Gegenstände des praktischen Teils der Lehrabschlussprüfung zu
absolvieren sind.
Ausländische berufsorientierte
Ausbildungszeiten
sind der Lehrzeit oder
Teilen der Lehrzeit gleichzuhalten, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt
worden ist. Ausländische berufsorientierte Ausbildungszeiten im Rahmen
internationaler Ausbildungsprogramme können durch Verordnung des
Bundesministers/der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und
Wirtschaft der Lehrzeit oder Teilen der Lehrzeit gleichgehalten werden,
wenn ein Vergleich der ausländischen Rechtsvorschriften mit den Aus-
bildungsvorschriften des betreffenden Lehrberufes ergibt, dass die aus-
ländische Ausbildung, insbesondere hinsichtlich der vermittelten berufs-
praktischen Fertigkeiten und Kenntnisse, in weiten Bereichen der Lehr-
ausbildung nahe kommt.