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AK-

Infoservice 57

Wird eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung weder von einer

Verordnung noch von einem Staatsvertrag erfasst, kann die Person, die

die Prüfung abgelegt hat, einen Antrag auf Gleichhaltung beim Bundes-

minister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft stellen. Die Prüfung

ist dann einer entsprechenden österreichischen Prüfung gleichzuhalten,

wenn nachgewiesen wird, dass die Berufsausbildung und die in der aus-

ländischen Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse gleich-

wertig sind, das heißt, der/die AntragstellerIn ist in der Lage, die dem ent-

sprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht aus-

zuführen (Gleichwertigkeit).

Wenn eine im Ausland absolvierte Prüfung weder durch Staatsvertrag

noch durch Verordnung oder Bescheid des Bundesministers/der Bundes-

ministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gleichgehalten ist

bzw. gleichgehalten werden kann, so ist vom/von der BundesministerIn

für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Bescheid die Zulassung zu

einer 

verkleinerten Lehrabschlussprüfung

auszusprechen, wenn:

die im Ausland zurückgelegte Berufsausbildung in weiten Bereichen

einer Ausbildung in einem Lehrverhältnis gleichkommt und

die bei der Prüfung im Ausland nachgewiesenen Fertigkeiten und

Kenntnisse in weiten Bereichen dem Zweck der Lehrabschlussprüfung

nahe kommen.

Der/Die BundesministerIn für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

hat mit Bescheid über die Zulassung zu entscheiden und festzulegen,

welche Gegenstände des praktischen Teils der Lehrabschlussprüfung zu

absolvieren sind.

Ausländische berufsorientierte

Ausbildungszeiten

 sind der Lehrzeit oder

Teilen der Lehrzeit gleichzuhalten, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt

worden ist. Ausländische berufsorientierte Ausbildungszeiten im Rahmen

internationaler Ausbildungsprogramme können durch Verordnung des

Bundesministers/der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und

Wirtschaft der Lehrzeit oder Teilen der Lehrzeit gleichgehalten werden,

wenn ein Vergleich der ausländischen Rechtsvorschriften mit den Aus-

bildungsvorschriften des betreffenden Lehrberufes ergibt, dass die aus-

ländische Ausbildung, insbesondere hinsichtlich der vermittelten berufs-

praktischen Fertigkeiten und Kenntnisse, in weiten Bereichen der Lehr-

ausbildung nahe kommt.