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AK-

Infoservice 59

Ist dieser Entgeltanspruch innerhalb eines Lehrjahres ausgeschöpft, ge-

bührt bei einer weiteren Arbeitsverhinderung infolge Krankheit innerhalb

desselben Lehrjahres für die ersten drei Tage der Arbeitsverhinderung die

volle Lehrlingsentschädigung und für weitere sechs Wochen ein Teilentgelt

in der Höhe des oben angeführten Unterschiedsbetrages.

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfall –

Berufskrankheit

Besteht die Arbeitsverhinderung (Krankenstand) infolge eines Arbeits-

unfalles oder einer Berufskrankheit, so steht dem Lehrling je Anlassfall

unabhängig von einer sonstigen Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von acht

Wochen die volle Lehrlingsentschädigung und für weitere vier Wochen ein

Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Lehrlings-

entschädigung und dem Krankengeld als Entgeltfortzahlung zu.

Sonstige entgeltpflichtige Arbeitsverhinderung

Ist der Lehrling aus einem wichtigen in seiner Person gelegenen Grund

vorübergehend an der Arbeitsleistung gehindert (z. B. Arztbesuch, Be-

hördenweg, besondere familiäre Ereignisse), so steht nach Maßgabe des

§ 1154b ABGB bzw. des einschlägigen Kollektivvertrages die Fortzahlung

des Entgeltes in der Höhe der Lehrlingsentschädigung zu.