AK-
Infoservice 59
Ist dieser Entgeltanspruch innerhalb eines Lehrjahres ausgeschöpft, ge-
bührt bei einer weiteren Arbeitsverhinderung infolge Krankheit innerhalb
desselben Lehrjahres für die ersten drei Tage der Arbeitsverhinderung die
volle Lehrlingsentschädigung und für weitere sechs Wochen ein Teilentgelt
in der Höhe des oben angeführten Unterschiedsbetrages.
Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfall –
Berufskrankheit
Besteht die Arbeitsverhinderung (Krankenstand) infolge eines Arbeits-
unfalles oder einer Berufskrankheit, so steht dem Lehrling je Anlassfall
unabhängig von einer sonstigen Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von acht
Wochen die volle Lehrlingsentschädigung und für weitere vier Wochen ein
Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Lehrlings-
entschädigung und dem Krankengeld als Entgeltfortzahlung zu.
Sonstige entgeltpflichtige Arbeitsverhinderung
Ist der Lehrling aus einem wichtigen in seiner Person gelegenen Grund
vorübergehend an der Arbeitsleistung gehindert (z. B. Arztbesuch, Be-
hördenweg, besondere familiäre Ereignisse), so steht nach Maßgabe des
§ 1154b ABGB bzw. des einschlägigen Kollektivvertrages die Fortzahlung
des Entgeltes in der Höhe der Lehrlingsentschädigung zu.