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Urlaubsrecht
Urlaub
Grundsätzlich gelten die Regelungen des Urlaubsgesetzes. Die wichtigsten
Bestimmungen für Lehrlinge werden hier kurz angeführt.
Lehrlingen gebührt ein Urlaub von 30 Werktagen in jedem Arbeitsjahr
(Urlaubsjahr).
Als Werktage gelten die Tage von Montag bis einschließlich Samstag mit
Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.
In den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres entsteht der An-
spruch auf Urlaub im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten
Dienstzeit; nach sechs Monaten in vollem Ausmaß. In jedem weiteren
Arbeitsjahr entsteht der Urlaubsanspruch sofort mit Beginn des jeweiligen
Arbeitsjahres.
Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem/der Lehrberechtig-
ten und dem Lehrling unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des
Betriebes und die Erholungsmöglichkeit des Lehrlings zu vereinbaren.
Der Urlaub kann in zwei Teile geteilt werden, doch muss ein Teil mindes-
tens sechs Werktage betragen.
Auf Verlangen des jugendlichen Lehrlings (bis zum vollendeten 18. Lebens-
jahr) ist der/die Lehrberechtigte verpflichtet, eine Vereinbarung über den
Urlaubsverbrauch im Ausmaß von mindestens zwölf Werktagen in der Zeit
zwischen dem 15. Juni und dem 15. September eines Jahres zu treffen.
Während des Urlaubs ist die Lehrlingsentschädigung weiterzubezahlen.
Die Auszahlung des gesamten Urlaubsentgeltes hat im Voraus für die ge-
samte Urlaubsdauer zu erfolgen.