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AK-

Infoservice 63

Erkrankt oder verunglückt ein Lehrling während seines Urlaubs, so werden

die auf die Werktage fallenden Tage der Erkrankung auf das Urlaubsaus-

maß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalender-

tage gedauert hat. Der Lehrling ist verpflichtet, dem/der Lehrberechtigten

nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen.

Bei Wiederantritt des Dienstes hat er ein ärztliches Attest oder eine

Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers beizubringen.

Bei Erkrankung im Ausland muss zusätzlich zur Bestätigung des/der be-

handelnden Arztes/Ärztin eine behördliche Bestätigung darüber beigefügt

sein, dass die Bestätigung von einem/einer zur Ausübung des Arztberufes

berechtigten Arzt/Ärztin ausgestellt wurde. Diese Bestätigung ist dann

nicht erforderlich, wenn die Behandlung stationär oder ambulant in einem

Krankenhaus erfolgte und hierüber eine Bescheinigung vorgelegt wird.

Wurde der Urlaub bis zur Beendigung oder Auflösung des Lehrverhältnis-

ses nicht oder nicht in vollem Ausmaß verbraucht, gilt hinsichtlich einer

etwaigen Abgeltung Folgendes:

Urlaubsansprüche werden anteilsmäßig (im Verhältnis zur zurückgelegten

Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr) abgegolten 

(Urlaubsersatzleistung).

Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten

Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Lehr-

verhältnisses

durch

unberechtigten vorzeitigen Austritt oder

verschuldete Entlassung.

Eine Abgeltung gebührt nicht, wenn der Lehrling ohne wichtigen Grund

vorzeitig austritt.

Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren hat

die Abgeltung in vollem Ausmaß zu erfolgen.