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Infoservice 63
Erkrankt oder verunglückt ein Lehrling während seines Urlaubs, so werden
die auf die Werktage fallenden Tage der Erkrankung auf das Urlaubsaus-
maß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalender-
tage gedauert hat. Der Lehrling ist verpflichtet, dem/der Lehrberechtigten
nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen.
Bei Wiederantritt des Dienstes hat er ein ärztliches Attest oder eine
Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers beizubringen.
Bei Erkrankung im Ausland muss zusätzlich zur Bestätigung des/der be-
handelnden Arztes/Ärztin eine behördliche Bestätigung darüber beigefügt
sein, dass die Bestätigung von einem/einer zur Ausübung des Arztberufes
berechtigten Arzt/Ärztin ausgestellt wurde. Diese Bestätigung ist dann
nicht erforderlich, wenn die Behandlung stationär oder ambulant in einem
Krankenhaus erfolgte und hierüber eine Bescheinigung vorgelegt wird.
Wurde der Urlaub bis zur Beendigung oder Auflösung des Lehrverhältnis-
ses nicht oder nicht in vollem Ausmaß verbraucht, gilt hinsichtlich einer
etwaigen Abgeltung Folgendes:
Urlaubsansprüche werden anteilsmäßig (im Verhältnis zur zurückgelegten
Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr) abgegolten
(Urlaubsersatzleistung).
Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten
Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Lehr-
verhältnisses
durch
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unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
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verschuldete Entlassung.
Eine Abgeltung gebührt nicht, wenn der Lehrling ohne wichtigen Grund
vorzeitig austritt.
Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren hat
die Abgeltung in vollem Ausmaß zu erfolgen.