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AK-

Infoservice

Urlaub im Baugewerbe

Lehrlingen im Baugewerbe gebührt für jedes Kalenderjahr (Urlaubsjahr)

ein Urlaubsanspruch; für Beschäftigungszeiten von 52 Anwartschafts-

wochen (Anwartschaftsperiode ) in einem Kalenderjahr gebührt ein Urlaub

von 30 Werktagen. Der Anspruch auf Urlaub entsteht im Verhältnis zu den

im Urlaubsjahr zurückgelegten Beschäftigungswochen bzw Teilen von

Beschäftigungswochen.

Die Lehrlinge erhalten bei Urlaubsantritt ein Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld

zuzüglich Urlaubszuschuss), das den in der Anwartschaftsperiode er-

worbenen Anwartschaften und der Dauer des Urlaubs entspricht. Der

Anspruch richtet sich gegen die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs-

kasse. Wenn bei Beendigung des Lehrverhältnisses ein offener Urlaubs-

anspruch besteht, so gebührt dem Lehrling auf Antrag eine Urlaubsersatz-

leistung für die nicht verbrauchten Urlaubstage. Der Antrag ist unver-

züglich nach Beendigung des Lehrverhältnisses bei der Urlaubs- und

Abfertigungskasse einzubringen und es ist darin anzugeben, wie viele

der nicht verbrauchten Urlaubstage abgegolten werden sollen. Bei Aus-

scheiden aus dem Beruf haben Lehrlinge einen Anspruch auf Abfindung

gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse, wenn sie mindestens

sechs Monate in keinem Arbeitsverhältnis stehen, auf welches das Bau-

arbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz Anwendung findet.