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Infoservice
Urlaub im Baugewerbe
Lehrlingen im Baugewerbe gebührt für jedes Kalenderjahr (Urlaubsjahr)
ein Urlaubsanspruch; für Beschäftigungszeiten von 52 Anwartschafts-
wochen (Anwartschaftsperiode ) in einem Kalenderjahr gebührt ein Urlaub
von 30 Werktagen. Der Anspruch auf Urlaub entsteht im Verhältnis zu den
im Urlaubsjahr zurückgelegten Beschäftigungswochen bzw Teilen von
Beschäftigungswochen.
Die Lehrlinge erhalten bei Urlaubsantritt ein Urlaubsentgelt (Urlaubsgeld
zuzüglich Urlaubszuschuss), das den in der Anwartschaftsperiode er-
worbenen Anwartschaften und der Dauer des Urlaubs entspricht. Der
Anspruch richtet sich gegen die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs-
kasse. Wenn bei Beendigung des Lehrverhältnisses ein offener Urlaubs-
anspruch besteht, so gebührt dem Lehrling auf Antrag eine Urlaubsersatz-
leistung für die nicht verbrauchten Urlaubstage. Der Antrag ist unver-
züglich nach Beendigung des Lehrverhältnisses bei der Urlaubs- und
Abfertigungskasse einzubringen und es ist darin anzugeben, wie viele
der nicht verbrauchten Urlaubstage abgegolten werden sollen. Bei Aus-
scheiden aus dem Beruf haben Lehrlinge einen Anspruch auf Abfindung
gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse, wenn sie mindestens
sechs Monate in keinem Arbeitsverhältnis stehen, auf welches das Bau-
arbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz Anwendung findet.