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Infoservice 67
und Schule und die im Betrieb zu verbringende Zeit die gesetzliche
Arbeitszeit nicht überschreiten. Besucht ein Lehrling eine lehrgangsmäßige
oder saisonmäßige Berufsschule, darf er während des tatsächlichen
Besuchs des Lehrganges bzw. der saisonmäßigen Berufsschule nicht im
Betrieb beschäftigt werden.
Vor- und Abschlussarbeiten
Werden Lehrlinge zu Vor- und Abschlussarbeiten herangezogen, so ist
die auf diese Arbeiten entfallende Zeit grundsätzlich durch eine frühere
Beendigung bzw. einen späteren Beginn der eigentlichen Betriebsarbeit
entsprechend auszugleichen. Der Ausgleich hat noch in derselben Woche,
spätestens jedoch in der folgenden Kalenderwoche zu erfolgen.
Wenn zwingende betriebliche Gründe vorliegen, darf zur Durchführung
von Vor- und Abschlussarbeiten die gesetzliche Normalarbeitszeit
für Lehrlinge über 16 Jahre um eine halbe Stunde verlängert werden.
Die Dauer dieser Mehrarbeit darf drei Stunden in der Woche nicht über-
schreiten, die tägliche Arbeitszeit darf 9,5 Stunden nicht überschreiten.
Eine Verlängerung der Arbeitszeit darf nur in folgenden Fällen vorgenom-
men werden:
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bei Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit diese Arbeiten
während des regelmäßigen Betriebes nicht ohne Unterbrechung oder
erhebliche Störung ausführbar sind;
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bei Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung
des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt,
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bei Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung einschließlich der
damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumungsarbeiten.
Lenkzeit
Die Lenkzeit Jugendlicher, die zu BerufskraftfahrerInnen ausgebildet wer-
den, darf vier Stunden täglich und 20 Stunden wöchentlich nicht über-
schreiten. Fahrten, die im Rahmen der Berufsausbildung in einer Fahr-
schule absolviert werden, sind in die Lenkzeit einzurechnen.