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AK-

Infoservice 67

und Schule und die im Betrieb zu verbringende Zeit die gesetzliche

Arbeitszeit nicht überschreiten. Besucht ein Lehrling eine lehrgangsmäßige

oder saisonmäßige Berufsschule, darf er während des tatsächlichen

Besuchs des Lehrganges bzw. der saisonmäßigen Berufsschule nicht im

Betrieb beschäftigt werden.

Vor- und Abschlussarbeiten

Werden Lehrlinge zu Vor- und Abschlussarbeiten herangezogen, so ist

die auf diese Arbeiten entfallende Zeit grundsätzlich durch eine frühere

Beendigung bzw. einen späteren Beginn der eigentlichen Betriebsarbeit

entsprechend auszugleichen. Der Ausgleich hat noch in derselben Woche,

spätestens jedoch in der folgenden Kalenderwoche zu erfolgen.

Wenn zwingende betriebliche Gründe vorliegen, darf zur Durchführung

von Vor- und Abschlussarbeiten die gesetzliche Normalarbeitszeit

für Lehrlinge über 16 Jahre um eine halbe Stunde verlängert werden.

Die Dauer dieser Mehrarbeit darf drei Stunden in der Woche nicht über-

schreiten, die tägliche Arbeitszeit darf 9,5 Stunden nicht überschreiten.

Eine Verlängerung der Arbeitszeit darf nur in folgenden Fällen vorgenom-

men werden:

bei Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit diese Arbeiten

während des regelmäßigen Betriebes nicht ohne Unterbrechung oder

erhebliche Störung ausführbar sind;

bei Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung

des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängt,

bei Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung einschließlich der

damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumungsarbeiten.

Lenkzeit

Die Lenkzeit Jugendlicher, die zu BerufskraftfahrerInnen ausgebildet wer-

den, darf vier Stunden täglich und 20 Stunden wöchentlich nicht über-

schreiten. Fahrten, die im Rahmen der Berufsausbildung in einer Fahr-

schule absolviert werden, sind in die Lenkzeit einzurechnen.