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AK-

Infoservice 71

Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte

Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer

Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.

Maßregelungsverbot

ArbeitgeberInnen ist die körperliche Züchtigung oder Beleidigung Jugend-

licher verboten.

Disziplinarmaßnahmen dürfen nur dann verhängt werden, wenn dies in

einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist.

Geldstrafen als Disziplinierungsmaßnahmen dürfen nicht verhängt werden.

Gesundheits- und Sittlichkeitsschutz,

Gefahrenunterweisungen

Bei Beschäftigungsbeginn und bei jeder bedeutenden Änderung der

Arbeitsbedingungen eines/einer Jugendlichen hat der/die ArbeitgeberIn die

für die Sicherheit und Gesundheit sowie für die Sittlichkeit des/der

Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln. Dabei sind insbesondere

zu berücksichtigen:

die Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,

die Gestaltung, Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln,

die Verwendung von Arbeitsstoffen,

die Gestaltung der Arbeitsverfahren und der Arbeitsvorgänge und deren

Zusammenwirken und

Körperkraft, Alter und Stand der Ausbildung und der Unterweisung der

Jugendlichen.

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die

Jugendlichen vor der Arbeitsaufnahme über die im Betrieb bestehenden

Gefahren und die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen

unterwiesen werden müssen.