AK-
Infoservice 71
Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte
Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer
Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.
Maßregelungsverbot
ArbeitgeberInnen ist die körperliche Züchtigung oder Beleidigung Jugend-
licher verboten.
Disziplinarmaßnahmen dürfen nur dann verhängt werden, wenn dies in
einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist.
Geldstrafen als Disziplinierungsmaßnahmen dürfen nicht verhängt werden.
Gesundheits- und Sittlichkeitsschutz,
Gefahrenunterweisungen
Bei Beschäftigungsbeginn und bei jeder bedeutenden Änderung der
Arbeitsbedingungen eines/einer Jugendlichen hat der/die ArbeitgeberIn die
für die Sicherheit und Gesundheit sowie für die Sittlichkeit des/der
Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln. Dabei sind insbesondere
zu berücksichtigen:
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die Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
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die Gestaltung, Auswahl und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
■
die Verwendung von Arbeitsstoffen,
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die Gestaltung der Arbeitsverfahren und der Arbeitsvorgänge und deren
Zusammenwirken und
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Körperkraft, Alter und Stand der Ausbildung und der Unterweisung der
Jugendlichen.
Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die
Jugendlichen vor der Arbeitsaufnahme über die im Betrieb bestehenden
Gefahren und die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen
unterwiesen werden müssen.