AK-
Infoservice 75
Lehrverhältnis und Präsenz-,
Ausbildungs-, Zivildienst
Alle Arbeitnehmer (Lehrlinge) die zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivil-
dienst bzw. ArbeitnehmerInnen die zum Ausbildungsdienst einberufen
werden, haben dies dem/der ArbeitgeberIn (Lehrberechtigten) unverzüglich
nach der Zustellung des Einberufungsbefehles bzw. des Zuweisungsbe-
scheides mitzuteilen. Mit der Mitteilung wird der besondere Kündigungs-
und Entlassungsschutz wirksam.
Während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes
bleibt das Lehrverhältnis aufrecht, die vier Monate übersteigende Zeit
wird aber nicht auf die Lehrzeitdauer angerechnet. Für die auf die fest-
gesetzte Lehrzeit noch fehlende Zeit, ist dem Lehrling vom/von der Lehr-
berechtigten ein Ergänzungslehrvertrag anzubieten. Wird der Präsenz-,
Ausbildungs- oder Zivildienst während der Weiterverwendungszeit an-
getreten, so wird der Fortlauf der Weiterverwendungszeit durch die Leis-
tung dieser Dienste gehemmt.
Bei Lehrverhältnissen, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständi-
genvorsorgegesetz (Abfertigung neu) unterliegen hat der/die Lehrberech-
tigte für die Dauer des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes Beiträge
an den zuständigen Krankenversicherungsträger zur Weiterleitung an
die entsprechende Betriebliche Vorsorgekasse zu leisten, die Höhe der
Beiträge wurde mit 1,53% der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe
des Kinderbetreuungsgeldes (nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz)
festgelegt.
Lehrlinge können einen Aufschub der Einberufung zum Präsenzdienst
bzw. der Zuweisung zum Zivildienst beantragen, sofern sie noch keine
Lehrabschlussprüfung abgelegt haben. Der Antrag auf Aufschub wegen
der bevorstehenden Lehrabschlussprüfung muss die voraussichtliche
Zeit, in der die Prüfung stattfindet sowie eine Bestätigung der zuständigen
Lehrlingsstelle bei der Wirtschaftskammer enthalten und ist bei der
Ergänzungsabteilung des für den Lehrling zuständigen Militärkommandos
bzw. bei der Zivildienstserviceagentur einzubringen.