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AK-

Infoservice 77

Der Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz gilt auch für weib-

liche Lehrlinge. Eine schwangere Arbeitnehmerin bzw. ein schwangerer

Lehrling kann grundsätzlich nur unter vorheriger Zustimmung des Arbeits-

und Sozialgerichtes entlassen werden.

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gilt nicht während der Probe-

zeit, eine Auflösung in der Probezeit nur und ausschließlich aufgrund

der Schwangerschaft würde aber gegen das Gleichbehandlungsgesetz

verstoßen und könnte beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten wer-

den. Auch für befristete Arbeitsverhältnisse gelten diesbezügliche Sonder-

regelungen.

8 Wochen vor der Niederkunft beginnt die Schutzfrist (absolutes Be-

schäftigungsverbot), deren Dauer sich auf 8 Wochen (im Allgemeinen) bis

höchstens 16 Wochen nach der Niederkunft erstrecken kann. Bei Vorliegen

bestimmter medizinischer Gründe kann vom Arbeitsinspektorat eine

vorzeitige Freistellung mit Wochengeldanspruch bewilligt werden. Für die

Dauer der Schutzfrist besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen ein An-

spruch auf Wochengeld seitens der Gebietskrankenkasse.

Im Anschluss an die Schutzfrist haben Mutter oder Vater wahlweise An-

spruch auf Karenzzeit (Karenzurlaub). Das gesetzliche Höchstausmaß

der Karenzzeit dauert bis zum vollendeten 24. Lebensmonat des Kindes.

Für diesen Zeitraum und bis vier Wochen danach besteht ebenfalls ein

Kündigungs- bzw. Entlassungsschutz. Beginn und Dauer der Karenz sind

dem/der ArbeitgeberIn bzw. dem/der Lehrberechtigten grundsätzlich bis

zum Ende des Beschäftigungsverbotes (Mutter) bzw. innerhalb von acht

Wochen nach der Entbindung (Vater) bzw. bei Teilung der Karenz spätes-

tens drei Monate vor Ende des ersten Karenzteiles (am besten schriftlich)

mitzuteilen.

Zeiten des Beschäftigungsverbotes und die Karenzzeit sind, wenn sie

4 Monate übersteigen, nicht auf die für den betreffenden Lehrberuf fest-

gesetzte Lehrzeitdauer anzurechnen. Für die noch fehlende Restlehrzeit hat

der/die Lehrberechtigte dem Lehrling nach Beendigung der Karenzzeit

einen Ergänzungslehrvertrag anzubieten.

Die Regelungen über die Elternteilzeit gelten nicht für Lehrlinge.