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AK-
Infoservice
Zentraljugendvertrauensrat
Die Jugendvertrauensräte der Betriebe eines Unternehmens wählen aus
ihrer Mitte die Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrats. Die Tätigkeits-
dauer beträgt zwei Jahre.
Der Zentraljugendvertrauensrat ist berufen, die besonderen Interessen
der jugendlichen ArbeitnehmerInnen des Unternehmens im Einvernehmen
mit dem Zentralbetriebsrat und in Zusammenarbeit mit den überbetrieb-
lichen Interessenvertretungen (Gewerkschaften und Arbeiterkammern)
wahrzunehmen. Dabei fällt ihm besonders die Erstattung von Vorschlägen
zur Berufsausbildung und zur beruflichen Weiterbildung zu, soweit solche
Maßnahmen mehr als einen Betrieb des Unternehmens betreffen.
Konzernjugendvertretung
Für die Unternehmungen eines Konzerns kann eine Konzernjugendvertre-
tung gebildet werden.
Voraussetzung: in mindestens zwei Unternehmungen des Konzerns müs-
sen Jugendvertrauensräte bereits vorhanden sein. Die Konzernjugend-
vertretung hat ihre Aufgaben im Einvernehmen mit der Konzernvertretung
wahrzunehmen.
Vertrauensrat
Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden (siehe
Kapitel: Überbetriebliche Lehrausbildung in Ausbildungseinrichtungen),
haben für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung einen Vertrauens-
rat zu wählen. Die Regelungen zum Vertrauensrat finden sich im Berufs-
ausbildungsgesetz und in der Verordnung des Bundesministers für Wirt-
schaft, Familie und Jugend (nunmehr: Bundesminister für Wissenschaft,
Forschung und Wirtschaft) über die Rechte und Pflichten sowie die Wahl
der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungsein-
richtungen.