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AK-

Infoservice

Zentraljugendvertrauensrat

Die Jugendvertrauensräte der Betriebe eines Unternehmens wählen aus

ihrer Mitte die Mitglieder des Zentraljugendvertrauensrats. Die Tätigkeits-

dauer beträgt zwei Jahre.

Der Zentraljugendvertrauensrat ist berufen, die besonderen Interessen

der jugendlichen ArbeitnehmerInnen des Unternehmens im Einvernehmen

mit dem Zentralbetriebsrat und in Zusammenarbeit mit den überbetrieb-

lichen Interessenvertretungen (Gewerkschaften und Arbeiterkammern)

wahrzunehmen. Dabei fällt ihm besonders die Erstattung von Vorschlägen

zur Berufsausbildung und zur beruflichen Weiterbildung zu, soweit solche

Maßnahmen mehr als einen Betrieb des Unternehmens betreffen.

Konzernjugendvertretung

Für die Unternehmungen eines Konzerns kann eine Konzernjugendvertre-

tung gebildet werden.

Voraussetzung: in mindestens zwei Unternehmungen des Konzerns müs-

sen Jugendvertrauensräte bereits vorhanden sein. Die Konzernjugend-

vertretung hat ihre Aufgaben im Einvernehmen mit der Konzernvertretung

wahrzunehmen.

Vertrauensrat

Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden (siehe

Kapitel: Überbetriebliche Lehrausbildung in Ausbildungseinrichtungen),

haben für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung einen Vertrauens-

rat zu wählen. Die Regelungen zum Vertrauensrat finden sich im Berufs-

ausbildungsgesetz und in der Verordnung des Bundesministers für Wirt-

schaft, Familie und Jugend (nunmehr: Bundesminister für Wissenschaft,

Forschung und Wirtschaft) über die Rechte und Pflichten sowie die Wahl

der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungsein-

richtungen.