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AK-
Infoservice
Ausbildung
Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausbildung im Rahmen
eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektiv-
vertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses. Die für die Ausbildung
vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, so-
weit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten
und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich
sind.
Fachkundige Aufsicht
Wenn Arbeiten unter Aufsicht erlaubt werden, ist unter Aufsicht die Über-
wachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unver-
züglich zum Eingreifen bereitstehen muss, zu verstehen.
Gefahrenunterweisung
Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts im Sinne
dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unter-
weisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien der Allgemeinen Unfallver-
sicherungsanstalt im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten im
Rahmen des Berufsschulunterrichts, die nachweislich absolviert wurde.
Verbotene Betriebe
Die Beschäftigung Jugendlicher ist verboten z. B.:
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in Sexshops und ähnlichen Betrieben,
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bei der Herstellung, beim Vertrieb und bei der Vorführung pornografi-
scher Produkte,
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in Wettbüros und bei allen Tätigkeiten betreffend die gewerbsmäßige
Vermittlung und den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten,
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an der Kasse in Glücksspielhallen mit Automaten mit Geld- oder Sach-
wertgewinnen.