

AK-
Infoservice 91
Wochenberichtsblatt-Verordnung
Auszug aus der Verordnung BGBl. Nr. 420/1987.
Die Bestimmungen gelten für Jugendliche, auf die das Kinder- und Jugend-
beschäftigungsgesetz Anwendung findet und die auf Grund des Berufs-
ausbildungsgesetzes zu BerufskraftfahrerInnen ausgebildet werden. Für
jeden Jugendlichen/jede Jugendliche ist vom Arbeitgeber oder dessen
Bevollmächtigten ein Wochenberichtsblatt in zweifacher Ausführung über
die Lenkzeiten zu führen.
Die Wochenberichtsblätter sind für jeden Jugendlichen/jede Jugendliche
fortlaufend durchzunummerieren.
In das Wochenberichtsblatt sind
■
Beginn und Ende der täglichen Lenkzeit,
■
die Summe der täglichen Lenkzeit,
■
Beginn und Ende der Lenkpause,
■
die Wochensumme der Lenkzeit und
■
die Art des Übungsfahrzeugs
einzutragen.
Diese Angaben sind auch für Fahrten, die im Rahmen der Berufsausbil-
dung in einer Fahrschule absolviert werden, aufzunehmen.
Der/Die ArbeitgeberIn oder dessen Bevollmächtigte/r hat dafür zu sorgen,
■
dass die erforderlichen Angaben laufend eingetragen werden,
■
das Wochenberichtsblatt bei Fahrten ständig mitgeführt und
■
den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen wird.
Am Ende jeder Woche, in der Fahrten durchgeführt wurden, muss der/die
ArbeitgeberIn oder dessen Bevollmächtigte/r die Wochenberichtsblätter
auf ihre ordnungsgemäße Führung überprüfen und durch seine/ihre Unter-
schrift und Angabe des Datums bestätigen. Die Zweitschrift des Wochen-
berichtsblattes erhält der/die Jugendliche.
Der/Die ArbeitgeberIn oder sein/e Bevollmächtigte/r muss die von ihm/
ihr unterschriebenen Wochenberichtsblätter bis zum Ablauf eines Jahres
nach Beendigung des Lehrverhältnisses aufbewahren.