Previous Page  71 / 96 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 71 / 96 Next Page
Page Background

AK-

Infoservice 69

Nachtruhe

In der Zeit von 20 Uhr abends bis 6 Uhr früh dürfen Jugendliche nicht

beschäftigt werden.

Ausnahmen gibt es für:

Jugendliche über 16 Jahre im Gastgewerbe, sie dürfen bis 23 Uhr be-

schäftigt werden.

Jugendliche über 16 Jahre in Schichtbetrieben, sie dürfen im wöchent-

lichen Wechsel bis 22 Uhr beschäftigt werden.

Jugendliche über 15 Jahre in Schichtbetrieben, sie dürfen bereits ab

5 Uhr beschäftigt werden, wenn bei einem späteren Arbeitsbeginn

keine zumutbare Möglichkeit zur Erreichung des Betriebes gegeben ist.

Jugendliche, die bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und

sonstigen Aufführungen und bei Filmaufnahmen mitwirken, sie dürfen

bis 23 Uhr beschäftigt werden.

Lehrlinge ab dem vollendeten 15. Lebensjahr im Lehrberuf BäckerIn,

sie dürfen ab 4 Uhr früh zu Arbeiten, die der Berufsausbildung die-

nen, herangezogen werden.

Jugendliche, die im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Kranken-

pflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ausgebildet

werden, dürfen im letzten Jahr ihrer Ausbildung, wenn dies für die Er-

reichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, unter gewissen Voraus-

setzungen während der Nachtzeit beschäftigt werden.

Soweit eine Beschäftigung zwischen 22 und 6 Uhr zugelassen ist, dür-

fen Jugendliche in dieser Zeit nur regelmäßig beschäftigt werden, wenn

vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine

Jugendlichenuntersuchung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs-

gesetz oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Unter-

suchung, vorzugsweise durch Ärzte/Ärztinnen mit arbeitsmedizinischer

Ausbildung, durchgeführt wurde.