AK-
Infoservice 69
Nachtruhe
In der Zeit von 20 Uhr abends bis 6 Uhr früh dürfen Jugendliche nicht
beschäftigt werden.
Ausnahmen gibt es für:
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Jugendliche über 16 Jahre im Gastgewerbe, sie dürfen bis 23 Uhr be-
schäftigt werden.
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Jugendliche über 16 Jahre in Schichtbetrieben, sie dürfen im wöchent-
lichen Wechsel bis 22 Uhr beschäftigt werden.
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Jugendliche über 15 Jahre in Schichtbetrieben, sie dürfen bereits ab
5 Uhr beschäftigt werden, wenn bei einem späteren Arbeitsbeginn
keine zumutbare Möglichkeit zur Erreichung des Betriebes gegeben ist.
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Jugendliche, die bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und
sonstigen Aufführungen und bei Filmaufnahmen mitwirken, sie dürfen
bis 23 Uhr beschäftigt werden.
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Lehrlinge ab dem vollendeten 15. Lebensjahr im Lehrberuf BäckerIn,
sie dürfen ab 4 Uhr früh zu Arbeiten, die der Berufsausbildung die-
nen, herangezogen werden.
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Jugendliche, die im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Kranken-
pflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ausgebildet
werden, dürfen im letzten Jahr ihrer Ausbildung, wenn dies für die Er-
reichung des Ausbildungszieles erforderlich ist, unter gewissen Voraus-
setzungen während der Nachtzeit beschäftigt werden.
Soweit eine Beschäftigung zwischen 22 und 6 Uhr zugelassen ist, dür-
fen Jugendliche in dieser Zeit nur regelmäßig beschäftigt werden, wenn
vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine
Jugendlichenuntersuchung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs-
gesetz oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Unter-
suchung, vorzugsweise durch Ärzte/Ärztinnen mit arbeitsmedizinischer
Ausbildung, durchgeführt wurde.