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AK-

Infoservice

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit Jugendlicher darf

acht Stunden täglich und

vierzig Stunden wöchentlich

nicht überschreiten.

Die tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit der Jugendlichen darf in

folgenden Fällen von der grundsätzlichen Regelung abweichen:

zur Erreichung einer längeren Wochenfreizeit (z. B. Freitag Frühschluss,

hier kann die tägliche Arbeitszeit auf neun Stunden verlängert werden);

wenn der Kollektivvertrag dies zulässt, kann über einen mehrwöchigen

Durchrechnungszeitraum die Arbeitszeit in einzelnen Wochen

ausgedehnt werden, allerdings darf die Arbeitszeit im Durchschnitt

dieses Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden nicht übersteigen. Um

eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, können in

Verbindung mit Feiertagen „Fenstertage“ eingearbeitet werden.

Bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit darf die tägliche Arbeitszeit

neun Stunden bzw. die wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden nicht über-

schreiten.

Über die Arbeitszeiten sollten genaue Aufzeichnungen geführt und in einer

Liste eingetragen werden; ein Muster ist im Internet unter

www.arbeiterkammer.at

zu finden.

Unterrichtszeit

Zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht ist den Lehrlingen die

erforderliche Zeit freizugeben. Für die Unterrichtszeit ist die Lehrlings-

entschädigung weiterzuzahlen.

Die Unterrichtszeit (einschließlich Pausen – jedoch ohne Mittagspause) ist

auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.

Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens acht Stunden,

so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig. Beträgt die Unter-

richtszeit weniger als acht Stunden, ist eine Beschäftigung nur insoweit

zulässig, als die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit zwischen Betrieb