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AK-
Infoservice
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit Jugendlicher darf
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acht Stunden täglich und
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vierzig Stunden wöchentlich
nicht überschreiten.
Die tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit der Jugendlichen darf in
folgenden Fällen von der grundsätzlichen Regelung abweichen:
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zur Erreichung einer längeren Wochenfreizeit (z. B. Freitag Frühschluss,
hier kann die tägliche Arbeitszeit auf neun Stunden verlängert werden);
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wenn der Kollektivvertrag dies zulässt, kann über einen mehrwöchigen
Durchrechnungszeitraum die Arbeitszeit in einzelnen Wochen
ausgedehnt werden, allerdings darf die Arbeitszeit im Durchschnitt
dieses Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden nicht übersteigen. Um
eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, können in
Verbindung mit Feiertagen „Fenstertage“ eingearbeitet werden.
Bei einer anderen Verteilung der Arbeitszeit darf die tägliche Arbeitszeit
neun Stunden bzw. die wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden nicht über-
schreiten.
Über die Arbeitszeiten sollten genaue Aufzeichnungen geführt und in einer
Liste eingetragen werden; ein Muster ist im Internet unter
www.arbeiterkammer.atzu finden.
Unterrichtszeit
Zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht ist den Lehrlingen die
erforderliche Zeit freizugeben. Für die Unterrichtszeit ist die Lehrlings-
entschädigung weiterzuzahlen.
Die Unterrichtszeit (einschließlich Pausen – jedoch ohne Mittagspause) ist
auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.
Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens acht Stunden,
so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig. Beträgt die Unter-
richtszeit weniger als acht Stunden, ist eine Beschäftigung nur insoweit
zulässig, als die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit zwischen Betrieb