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AK-
Infoservice
Personen, die
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eine Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf nach dem Berufsaus-
bildungsgesetz erfolgreich abgelegt haben oder
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eine berufliche Erstausbildung und in weiterer Folge einen anerkannten
Vorbereitungskurs für die Lehrabschlussprüfung erfolgreich absolviert
haben,
festlegen, dass Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn
dies auf Grund der fachlich nahe stehenden Ausbildungsinhalte sachlich
vertretbar ist.
Die
Lehrlingsstelle
kann
auf Antrag
des/der Prüfungswerbers/Prüfungs-
werberin für Personen, die
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eine Reifeprüfung an einer allgemein bildenden höheren Schule mit
einschlägigen berufsbildenden Inhalten, eine Reife- und Diplomprüfung
an einer berufsbildenden höheren Schule einschließlich der höheren
Land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem Land- und
forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz oder deren Sonderformen
erfolgreich abgelegt haben oder
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eine vierjährige berufsbildende mittlere Schule oder eine ihrer Sonder-
formen erfolgreich abgeschlossen haben,
festlegen, dass Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn
dies auf Grund der fachlich nahe stehenden Ausbildungsinhalte sachlich
vertretbar ist.
Gleichhaltung von Prüfungen und
Ausbildungszeiten im Ausland
Ausländische
Prüfungszeugnisse
sind den entsprechenden österreichi-
schen Prüfungszeugnissen gleichzuhalten, wenn dies
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in Verordnungen des Bundesministers/der Bundesministerin für Wis-
senschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Gleichwertigkeit des
ausländischen Prüfungszeugnisses festgestellt wurde oder
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in Staatsverträgen
festgelegt ist.
Eine diesbezügliche Verordnung wurde hinsichtlich von Lehrabschluss-prü-
fungszeugnissen der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) erlassen; ein
diesbezüglicher Staatsvertrag wurde mit Deutschland und mit Ungarn ab-
geschlossen.