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AK-

Infoservice

Personen, die

eine Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf nach dem Berufsaus-

bildungsgesetz erfolgreich abgelegt haben oder

eine berufliche Erstausbildung und in weiterer Folge einen anerkannten

Vorbereitungskurs für die Lehrabschlussprüfung erfolgreich absolviert

haben,

festlegen, dass Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn

dies auf Grund der fachlich nahe stehenden Ausbildungsinhalte sachlich

vertretbar ist.

Die

Lehrlingsstelle

kann

auf Antrag

des/der Prüfungswerbers/Prüfungs-

werberin für Personen, die

eine Reifeprüfung an einer allgemein bildenden höheren Schule mit

einschlägigen berufsbildenden Inhalten, eine Reife- und Diplomprüfung

an einer berufsbildenden höheren Schule einschließlich der höheren

Land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem Land- und

forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz oder deren Sonderformen

erfolgreich abgelegt haben oder

eine vierjährige berufsbildende mittlere Schule oder eine ihrer Sonder-

formen erfolgreich abgeschlossen haben,

festlegen, dass Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn

dies auf Grund der fachlich nahe stehenden Ausbildungsinhalte sachlich

vertretbar ist.

Gleichhaltung von Prüfungen und

Ausbildungszeiten im Ausland

Ausländische 

Prüfungszeugnisse

 sind den entsprechenden österreichi-

schen Prüfungszeugnissen gleichzuhalten, wenn dies

in Verordnungen des Bundesministers/der Bundesministerin für Wis-

senschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Gleichwertigkeit des

ausländischen Prüfungszeugnisses festgestellt wurde oder

in Staatsverträgen

festgelegt ist.

Eine diesbezügliche Verordnung wurde hinsichtlich von Lehrabschluss-prü-

fungszeugnissen der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) erlassen; ein

diesbezüglicher Staatsvertrag wurde mit Deutschland und mit Ungarn ab-

geschlossen.