AK-
Infoservice 51
Anträge können stellen:
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Lehrlinge nach Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den
Lehrberuf festgelegten Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines
Lehrzeitersatzes, wenn das Lehrverhältnis gelöst wurde und keine
Möglichkeit besteht, für denRest der Dauer der Lehrzeit ein Lehrverhältnis
abzuschließen.
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Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie den Erwerb
der für den jeweiligen Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kennt-
nisse glaubhaft machen können.
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Behinderte Personen, die im Wege der Rehabilitation in einem Beruf
ausgebildet wurden. Sie sind ohne Rücksicht auf das genannte Mindest-
alter zur Prüfung zuzulassen.
Die Zulassung erfolgt mit Bescheid.
Die Lehrlingsstelle kann auf Antrag des Prüfungswerbers/der Prüfungs-
werberin festlegen, dass die theoretische Prüfung teilweise oder zur Gänze
entfällt, wenn dies auf Grund des glaubhaft gemachten Qualifikations-
erwerbs sachlich vertretbar ist.
Der festgesetzte Prüfungstermin darf nicht vor dem Zeitpunkt liegen zu
dem der/die PrüfungswerberIn frühestens die Prüfung hätte ablegen dür-
fen,wenn er/sie am 1. 7. des Jahres, in dem er/sie die Schulpflicht beendet
hat, ein Lehrverhältnis begonnen hätte (ausgenommen davon sind be-
hinderte Personen, die im Wege der Rehabilitation ausgebildet wurden).
Die Lehrlingsstelle kann bei Absolvierung von Bildungsmaßnahmen im
Rahmen von Projekten zur Höherqualifizierung festlegen, dass die prak-
tische Prüfung bei ausnahmsweiser Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
in zwei Teilen abgelegt werden kann. Im ersten Teil werden die erworbe-
nen Qualifikationen festgestellt, im zweiten Teil sind die noch fehlenden
Qualifikationen nachzuweisen. Voraussetzung für den Antritt in dieser
Form ist die Vollendung des 22. Lebensjahres.
Beabsichtigt die Lehrlingsstelle dem Antrag des Prüfungswerbers/der
Prüfungswerberin nicht stattzugegeben, ist die Kammer für Arbeiter und
Angestellte anzuhören. Ebenso ist der Kammer für Arbeiter und Angestellte
eine Ausfertigung des Bescheides zu übermitteln, dagegen steht ihr das
Recht der Berufung bzw. Beschwerde zu.