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AK-

Infoservice 51

Anträge können stellen:

Lehrlinge nach Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den

Lehrberuf festgelegten Lehrzeit, allenfalls unter Berücksichtigung eines

Lehrzeitersatzes, wenn das Lehrverhältnis gelöst wurde und keine

Möglichkeit besteht, für denRest der Dauer der Lehrzeit ein Lehrverhältnis

abzuschließen.

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie den Erwerb

der für den jeweiligen Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kennt-

nisse glaubhaft machen können.

Behinderte Personen, die im Wege der Rehabilitation in einem Beruf

ausgebildet wurden. Sie sind ohne Rücksicht auf das genannte Mindest-

alter zur Prüfung zuzulassen.

Die Zulassung erfolgt mit Bescheid.

Die Lehrlingsstelle kann auf Antrag des Prüfungswerbers/der Prüfungs-

werberin festlegen, dass die theoretische Prüfung teilweise oder zur Gänze

entfällt, wenn dies auf Grund des glaubhaft gemachten Qualifikations-

erwerbs sachlich vertretbar ist.

Der festgesetzte Prüfungstermin darf nicht vor dem Zeitpunkt liegen zu

dem der/die PrüfungswerberIn frühestens die Prüfung hätte ablegen dür-

fen,wenn er/sie am 1. 7. des Jahres, in dem er/sie die Schulpflicht beendet

hat, ein Lehrverhältnis begonnen hätte (ausgenommen davon sind be-

hinderte Personen, die im Wege der Rehabilitation ausgebildet wurden).

Die Lehrlingsstelle kann bei Absolvierung von Bildungsmaßnahmen im

Rahmen von Projekten zur Höherqualifizierung festlegen, dass die prak-

tische Prüfung bei ausnahmsweiser Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

in zwei Teilen abgelegt werden kann. Im ersten Teil werden die erworbe-

nen Qualifikationen festgestellt, im zweiten Teil sind die noch fehlenden

Qualifikationen nachzuweisen. Voraussetzung für den Antritt in dieser

Form ist die Vollendung des 22. Lebensjahres.

Beabsichtigt die Lehrlingsstelle dem Antrag des Prüfungswerbers/der

Prüfungswerberin nicht stattzugegeben, ist die Kammer für Arbeiter und

Angestellte anzuhören. Ebenso ist der Kammer für Arbeiter und Angestellte

eine Ausfertigung des Bescheides zu übermitteln, dagegen steht ihr das

Recht der Berufung bzw. Beschwerde zu.