50
AK-
Infoservice
der Prüfungstaxe seitens des/der Lehrberechtigten, wenn er/sie während
der Lehrzeit oder der Weiterverwendungszeit erstmals zur Lehrabschluss-
prüfung antritt.
Die Lehrabschlussprüfung ist vor einer, von der Lehrlingsstelle errichteten,
Prüfungskommission abzulegen. Jede Prüfungskommission besteht aus
einem/einer Vorsitzenden und zwei BeisitzerInnen.
Anträge auf Zulassung zur Lehrabschlussprüfung können stellen:
■
Lehrlinge, frühestens sechs Monate vor Beendigung ihrer Lehrzeit,
■
Lehrlinge, ab Beginn ihres letzten Lehrjahres, die die Berufsschule er-
folgreich abgeschlossen haben, wenn der/die Lehrberechtigte zustimmt
oder das Lehrverhältnis einvernehmlich oder ohne Verschulden des
Lehrlings vorzeitig aufgelöst wurde oder vorzeitig geendet hat,
■
Personen, die die Lehrzeit allenfalls unter Anrechnung einer schulmäßi-
gen Ausbildung beendet haben und
■
Personen, die auf Grund einer schulmäßigen Ausbildung keine Lehrzeit
zurücklegen müssen.
Dem Antrag auf Zulassung zur Lehrabschlussprüfung sind grundsätzlich
anzuschließen:
■
der Nachweis über die Dauer der zurückgelegten Lehrzeit oder der
anzurechnenden Lehrzeit (vorhergehenden Lehr-, Ausbildungs- oder
Vorlehrezeit oder zu berücksichtigende schulmäßige Ausbildung) oder
das Zeugnis einer Schule, deren erfolgreicher Besuch die Lehrzeit
ganz oder teilweise ersetzt,
■
der Nachweis über im Ausland zurückgelegte Lehrzeit oder vergleich-
bare berufsorientierte Ausbildungszeiten,
■
der Nachweis über den Besuch der Berufsschule oder über die Befrei-
ung von der Berufsschulpflicht,
■
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungstaxe.
Die Lehrlingsstelle kann aus organisatorischen Gründen auf die Vorlage
der Nachweise verzichten bzw. festlegen, dass die Prüfungstaxe zu einem
späteren Zeitpunkt eingehoben wird.
Eine
ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung
ist bei
der örtlich zuständigen Lehrlingsstelle zu beantragen.