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AK-

Infoservice

der Prüfungstaxe seitens des/der Lehrberechtigten, wenn er/sie während

der Lehrzeit oder der Weiterverwendungszeit erstmals zur Lehrabschluss-

prüfung antritt.

Die Lehrabschlussprüfung ist vor einer, von der Lehrlingsstelle errichteten,

Prüfungskommission abzulegen. Jede Prüfungskommission besteht aus

einem/einer Vorsitzenden und zwei BeisitzerInnen.

Anträge auf Zulassung zur Lehrabschlussprüfung können stellen:

Lehrlinge, frühestens sechs Monate vor Beendigung ihrer Lehrzeit,

Lehrlinge, ab Beginn ihres letzten Lehrjahres, die die Berufsschule er-

folgreich abgeschlossen haben, wenn der/die Lehrberechtigte zustimmt

oder das Lehrverhältnis einvernehmlich oder ohne Verschulden des

Lehrlings vorzeitig aufgelöst wurde oder vorzeitig geendet hat,

Personen, die die Lehrzeit allenfalls unter Anrechnung einer schulmäßi-

gen Ausbildung beendet haben und

Personen, die auf Grund einer schulmäßigen Ausbildung keine Lehrzeit

zurücklegen müssen.

Dem Antrag auf Zulassung zur Lehrabschlussprüfung sind grundsätzlich

anzuschließen:

der Nachweis über die Dauer der zurückgelegten Lehrzeit oder der

anzurechnenden Lehrzeit (vorhergehenden Lehr-, Ausbildungs- oder

Vorlehrezeit oder zu berücksichtigende schulmäßige Ausbildung) oder

das Zeugnis einer Schule, deren erfolgreicher Besuch die Lehrzeit

ganz oder teilweise ersetzt,

der Nachweis über im Ausland zurückgelegte Lehrzeit oder vergleich-

bare berufsorientierte Ausbildungszeiten,

der Nachweis über den Besuch der Berufsschule oder über die Befrei-

ung von der Berufsschulpflicht,

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungstaxe.

Die Lehrlingsstelle kann aus organisatorischen Gründen auf die Vorlage

der Nachweise verzichten bzw. festlegen, dass die Prüfungstaxe zu einem

späteren Zeitpunkt eingehoben wird.

Eine 

ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung

 ist bei

der örtlich zuständigen Lehrlingsstelle zu beantragen.