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Ersatzfähige Aufwendungen
Als ersatzfähig gelten dem Gesetz entsprechend aber nur folgende
Aufwendungen:
•
die Errichtung oder Umgestaltung von Wasser-, Licht- und Gasleitungen, einer
Heizung oder Sanitäranlagen (Bad, Dusche, WC) in normaler und technisch
zeitgemäßer Ausstattung (also nicht technisch veraltete Installationen oder
„goldene Armaturen“) sowie die Erneuerung einer bei Beginn des Mietver-
hältnisses vorhandenen, aber schadhaft gewordenen Heiztherme oder eines
solchen Warmwasserboilers.
•
die gänzliche Erneuerung eines schadhaft gewordenen Fußbodens samt
Unterkonstruktion (also nicht die Anbringung eines neuen Belags auf einem
vorhandenen Estrich oder die bloße Ausbesserung des Fußbodens bzw. das
Abschleifen und Versiegeln eines Parkettbodens);
•
die Vereinigung und bautechnische Umgestaltung zweier Substandard-
wohnungen in eine Wohnung der Ausstattungskategorie A, B oder C gilt bei
Mietwohnungen als ersatzfähig, die dem Vollanwendungsbereich des
Mietrechtsgesetzes unterliegen, nicht jedoch bei Genossenschaftswohnungen;
•
andere gleich wesentliche Verbesserungen, insbesondere öffentlich förderbare
Investitionen (dazu gehören etwa Wärmedämmungsmaßnahmen, Isolier- oder
Schallschutzfenster).
Kein Ersatzanspruch
des Mieters gegenüber dem Vermieter besteht für andere
Investitionen in die Wohnung, also z. B. für Einbauschränke oder eine Einbauküche,
die Errichtung einer Trennwand oder den Einbau einer Holzdecke.
Die Erneuerung von Fliesen, Sanitäreinrichtung und Armaturen im Badezimmer oder
WC stellen nur dann einen ersatzfähigen Aufwand dar, wenn diese Einrichtungs-
gegenstände und Anlagen bei Anmietung der Wohnung nicht oder nur unzureichend
vorhanden waren. Tauscht hingegen der Mieter vorhandene Fliesen oder die
Sanitärausstattung, weil sie nicht seinen ästhetischen Vorstellungen entsprechen
oder weil sie infolge normaler Abnützung schadhaft geworden sind, besteht kein
Ersatzanspruch.
Auch der Einbau neuer Fenster und Türen fällt grundsätzlich nicht unter die ersatz-
fähigen Aufwendungen. Ein Fensteraustausch gewährt einem Mieter nur dann einen
Ersatzanspruch, wenn es sich um eine Verbesserung durch den Einbau von Schall-
schutz- oder Wärmeschutzfenster handelt, der mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde.