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Ersatzfähige Aufwendungen

Als ersatzfähig gelten dem Gesetz entsprechend aber nur folgende

Aufwendungen:

die Errichtung oder Umgestaltung von Wasser-, Licht- und Gasleitungen, einer

Heizung oder Sanitäranlagen (Bad, Dusche, WC) in normaler und technisch

zeitgemäßer Ausstattung (also nicht technisch veraltete Installationen oder

„goldene Armaturen“) sowie die Erneuerung einer bei Beginn des Mietver-

hältnisses vorhandenen, aber schadhaft gewordenen Heiztherme oder eines

solchen Warmwasserboilers.

die gänzliche Erneuerung eines schadhaft gewordenen Fußbodens samt

Unterkonstruktion (also nicht die Anbringung eines neuen Belags auf einem

vorhandenen Estrich oder die bloße Ausbesserung des Fußbodens bzw. das

Abschleifen und Versiegeln eines Parkettbodens);

die Vereinigung und bautechnische Umgestaltung zweier Substandard-

wohnungen in eine Wohnung der Ausstattungskategorie A, B oder C gilt bei

Mietwohnungen als ersatzfähig, die dem Vollanwendungsbereich des

Mietrechtsgesetzes unterliegen, nicht jedoch bei Genossenschaftswohnungen;

andere gleich wesentliche Verbesserungen, insbesondere öffentlich förderbare

Investitionen (dazu gehören etwa Wärmedämmungsmaßnahmen, Isolier- oder

Schallschutzfenster).

Kein Ersatzanspruch

des Mieters gegenüber dem Vermieter besteht für andere

Investitionen in die Wohnung, also z. B. für Einbauschränke oder eine Einbauküche,

die Errichtung einer Trennwand oder den Einbau einer Holzdecke.

Die Erneuerung von Fliesen, Sanitäreinrichtung und Armaturen im Badezimmer oder

WC stellen nur dann einen ersatzfähigen Aufwand dar, wenn diese Einrichtungs-

gegenstände und Anlagen bei Anmietung der Wohnung nicht oder nur unzureichend

vorhanden waren. Tauscht hingegen der Mieter vorhandene Fliesen oder die

Sanitärausstattung, weil sie nicht seinen ästhetischen Vorstellungen entsprechen

oder weil sie infolge normaler Abnützung schadhaft geworden sind, besteht kein

Ersatzanspruch.

Auch der Einbau neuer Fenster und Türen fällt grundsätzlich nicht unter die ersatz-

fähigen Aufwendungen. Ein Fensteraustausch gewährt einem Mieter nur dann einen

Ersatzanspruch, wenn es sich um eine Verbesserung durch den Einbau von Schall-

schutz- oder Wärmeschutzfenster handelt, der mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde.