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TIPP:
Zur Vermeidung unangenehmer Überraschungen sollte daher in jedem Fall vor
Durchführung umfangreicher Verbesserungen oder Umgestaltungen in der Wohnung
mit dem Vermieter eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, wonach dem
Mieter im Fall der Beendigung ein Ersatzanspruch zusteht. Wie die Höhe des Ersatz-
anspruches zu berechnen ist, sollte ebenfalls festgelegt werden.
Diese Vorschriften des ABGB sind bei folgenden Bauten anzuwenden:
Neubau-Wohnungseigentum
Mietgegenstände, die im Wohnungseigentum stehen (vermietete bzw. gemietete
Eigentumswohnung), sofern der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist,
das auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet
worden ist.
Freifinanzierter Neubau
Mietgegenstände („klassische Mietwohnung") in Gebäuden, die auf Grund einer nach
dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung ohne Inanspruchnahme von Wohnbau-
förderungsmitteln errichtet wurden.
Ein- und Zwei-Objekt-Häuser
Sofern die Vermietung nach dem 31.12.2001 erfolgte: Mietgegenstände in Gebäuden
mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten,
wobei Räumlichkeiten, die nachträglich durch den Ausbau eines Dachbodens neu
geschaffen wurden oder werden nicht zählen.
Dachbodenausbau
Mietgegenstände, die durch den Ausbau eines Dachbodens auf Grund einer nach
dem 31.12.2001 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, sowie
unausgebaute Dachbodenräumlichkeiten, die nach dem 31.12.2001 mit der Abrede
vermietet werden, dass darin – wenn auch zum Teil oder zur Gänze durch den
Mieter – eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeiten errichtet werde.
Zubauten
Mietgegenstände, die durch einen Zubau aufgrund einer nach dem 30.09.2006
erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind.
Dienst-, Natural- und Werkswohnungen, Ferienwohnungen