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TIPP:

Zur Vermeidung unangenehmer Überraschungen sollte daher in jedem Fall vor

Durchführung umfangreicher Verbesserungen oder Umgestaltungen in der Wohnung

mit dem Vermieter eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, wonach dem

Mieter im Fall der Beendigung ein Ersatzanspruch zusteht. Wie die Höhe des Ersatz-

anspruches zu berechnen ist, sollte ebenfalls festgelegt werden.

Diese Vorschriften des ABGB sind bei folgenden Bauten anzuwenden:

Neubau-Wohnungseigentum

Mietgegenstände, die im Wohnungseigentum stehen (vermietete bzw. gemietete

Eigentumswohnung), sofern der Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist,

das auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet

worden ist.

Freifinanzierter Neubau

Mietgegenstände („klassische Mietwohnung") in Gebäuden, die auf Grund einer nach

dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung ohne Inanspruchnahme von Wohnbau-

förderungsmitteln errichtet wurden.

Ein- und Zwei-Objekt-Häuser

Sofern die Vermietung nach dem 31.12.2001 erfolgte: Mietgegenstände in Gebäuden

mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten,

wobei Räumlichkeiten, die nachträglich durch den Ausbau eines Dachbodens neu

geschaffen wurden oder werden nicht zählen.

Dachbodenausbau

Mietgegenstände, die durch den Ausbau eines Dachbodens auf Grund einer nach

dem 31.12.2001 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind, sowie

unausgebaute Dachbodenräumlichkeiten, die nach dem 31.12.2001 mit der Abrede

vermietet werden, dass darin – wenn auch zum Teil oder zur Gänze durch den

Mieter – eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeiten errichtet werde.

Zubauten

Mietgegenstände, die durch einen Zubau aufgrund einer nach dem 30.09.2006

erteilten Baubewilligung neu errichtet worden sind.

Dienst-, Natural- und Werkswohnungen, Ferienwohnungen