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Möglichkeit zur gerichtlichen Durchsetzung
des Investitionsersatzes
Wird der Ersatzanspruch korrekt geltend gemacht und besteht er auch zu Recht,
ist der Vermieter verpflichtet, den Investitionsersatz bei Beendigung des Miet-
verhältnisses und Zurückstellung der Wohnung zu bezahlen. Geschieht dies nicht
oder nicht in korrekter Höhe, kann der Mieter die Bezahlung im Außerstreitverfahren
beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Mietwohnung liegt, bzw. in Innsbruck bei
der Schlichtungsstelle beantragen.
Bei Mietverhältnissen, die dem Vollanwen-
dungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegen, ist dies jedoch nur dann
durchsetzbar, wenn eine Überwälzung der Kosten auf den Nachmieter
gesichert erscheint:
1. Wenn der scheidende Mieter
innerhalb von sechs Monaten
nach Rückstellung
des Mietgegenstandes dem Vermieter einen
Nachmieter
namhaft macht, der zur
Befriedigung seines Ersatzanspruches bereit ist. Der Nachmieter muss bereit
sein, den Ersatzbetrag direkt an den scheidenden Mieter zu leisten, die Wohnung
als solche zu benützen und hierfür den gesetzlich zulässigen Mietzins zu be-
zahlen. Dem Vermieter steht es frei, mit dem namhaft gemachten Nachmieter
einen Mietvertrag abzuschließen oder nicht. Wurde jedoch ein geeigneter Nach-
mieter namhaft gemacht, steht dem Vermieter nicht mehr der Einwand der
mangelnden Fälligkeit offen.
2. Ansonsten sobald der Vermieter den Mietgegenstand
sonst vermietet oder
verwertet
, wozu auch jede Art der Eigennutzung durch den Vermieter oder
unentgeltliche Weitergabe zählt. Das Leerstehenlassen der Wohnung bewirkt
sohin, dass der Mieter seinen Ersatzanspruch nicht gerichtlich geltend machen
kann.
Für Mieter von Genossenschaftswohnungen
gilt diese Einschränkung nicht.
Der Ersatzanspruch ist zugleich mit dem Endtermin des Miet- bzw. Nutzungsver-
hältnisses fällig und kann auch dann im außerstreitigen Verfahren beim Bezirks-
gericht bzw. in Innsbruck bei der Schlichtungsstelle geltend gemacht werden,
wenn die eben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.