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Geltendmachung des Ersatzanspruches
Der Ersatzanspruch muss rechtzeitig und schriftlich geltend gemacht werden:
Die Anzeige ist
fristgerecht
, wenn sie erfolgt:
1. bei der einvernehmlichen Auflösung des Mietvertrags spätestens vierzehn Tage
nach Abschluss der Auflösungsvereinbarung;
2. bei der Kündigung durch den Mieter spätestens vierzehn Tage nach Zustellung
der Kündigung an den Vermieter; damit ist nicht erst die Rückstellung der
Wohnung gemeint, sondern der Zugang des Kündigungsschreibens an den
Vermieter!
3. bei der Kündigung oder Räumungsklage durch den Vermieter binnen zwei
Monaten ab Rechtskraft der Aufkündigung oder des Räumungsurteils. Wird die
Wohnung aber früher zurückgegeben, muss der Anspruch spätestens bei
Rückstellung (Räumung) der Wohnung geltend gemacht werden.
TIPP:
Die Einhaltung dieser Fristen ist besonders wichtig.
Weiters ist der Ersatzanspruch bei sonstigem Anspruchsverlust
schriftlich
geltend
zu machen.
In der schriftlichen Mitteilung muss der Mieter dem Vermieter mitteilen, für welche
Investitionen er den bestimmt anzugebenden Betrag begehrt. Die konkrete Höhe des
begehrten Betrages ist also unbedingt anzugeben!
Es müssen außerdem
gleichzeitig
Kopien der
Rechnungen
vorgelegt werden.
Lediglich bei
nicht öffentlich geförderten
Investitionen, die
vor dem 1.3.1991
durchgeführt wurden, ist die Vorlage von Rechnungen nicht Anspruchsvoraus-
setzung.
Sollte der Mieter gegen dieses Gebot der Schriftlichkeit, der ziffernmäßigen
Bestimmtheit oder der Rechnungsvorlage verstoßen, führt dies aber nicht zum
Verlust seines Anspruches. Vielmehr hat der Vermieter den Mieter auf den Mangel
hinzuweisen und ihm eine zumindest vierzehntägige Frist zur Verbesserung
einzuräumen. Erst wenn der Mieter dieser Verbesserungsverpflichtung nicht
innerhalb dieser Frist nachkommt, verfällt sein Anspruch.