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3. Für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zusammenlegung zweier
Substandardwohnungen oder bei sonstigen wesentlichen Verbesserungen,
die nicht gefördert wurden, beträgt die Abschreibung 5% pro Jahr.
Investitionsersatz für Investitionen
des Vormieters, die man selbst abgelöst hat?
Prinzipiell stand bis 1.3.1997 einem Mieter gegenüber dem Vermieter der Investi-
tionskostenersatzanspruch nur für eigene Investitionen zu.
Es kommt aber öfter vor, dass ein Vermieter einem ausziehenden Mieter, der
ersatzfähige Investitionen getätigt hat, die Investitionen nicht bezahlt, sondern dass
der ausziehende Mieter den Investitionsersatz gleich direkt mit dem neuen Mieter
verrechnet.
In diesen Fällen konnte nach früherer Rechtslage der neue Mieter, keinen
Investitionskostenersatz geltend machen. Er hatte ja die Investitionen nicht selbst
durchgeführt, sondern „nur“ seinem Vormieter abgelöst.
Seit 1.3.1997 hat aber auch ein Mieter, der seinerseits einen Investitionskostenersatz
an den Vormieter geleistet hat, Anspruch auf einen Investitionskostenersatz in der
Höhe, der bei seinem Auszug noch verbleibenden Abschreibung. Besonders wichtig
ist es, sich in solchen Fällen die Originalrechnungen vom Vormieter übergeben zu
lassen. Die Vorlage der Rechnungen ist ja schließlich Voraussetzung für den
eigenen Ersatzanspruch.
Unterschiedliche Arten von Mietverhältnissen
bewirken einen unterschiedlichen Investitionsersatz
Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes
Den oben dargestellten Bestimmungen über den Investitionskostenersatz nach dem
Mietrechtsgesetz unterliegen nicht alle Mietgegenstände. Der Anwendungsbereich
ist auf folgende Bauten beschränkt:
Altbau:
Mietgegenstände in Gebäuden, die auf Grund einer vor dem 1. Juli 1953 erteilten
Baubewilligung errichtet worden sind (und auch vermietete Altbau-Eigentums-
wohnungen in Gebäuden, die auf Grund einer vor dem 8. Mai 1945 erteilten
Baubewilligung errichtet worden sind).