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3. Für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zusammenlegung zweier

Substandardwohnungen oder bei sonstigen wesentlichen Verbesserungen,

die nicht gefördert wurden, beträgt die Abschreibung 5% pro Jahr.

Investitionsersatz für Investitionen

des Vormieters, die man selbst abgelöst hat?

Prinzipiell stand bis 1.3.1997 einem Mieter gegenüber dem Vermieter der Investi-

tionskostenersatzanspruch nur für eigene Investitionen zu.

Es kommt aber öfter vor, dass ein Vermieter einem ausziehenden Mieter, der

ersatzfähige Investitionen getätigt hat, die Investitionen nicht bezahlt, sondern dass

der ausziehende Mieter den Investitionsersatz gleich direkt mit dem neuen Mieter

verrechnet.

In diesen Fällen konnte nach früherer Rechtslage der neue Mieter, keinen

Investitionskostenersatz geltend machen. Er hatte ja die Investitionen nicht selbst

durchgeführt, sondern „nur“ seinem Vormieter abgelöst.

Seit 1.3.1997 hat aber auch ein Mieter, der seinerseits einen Investitionskostenersatz

an den Vormieter geleistet hat, Anspruch auf einen Investitionskostenersatz in der

Höhe, der bei seinem Auszug noch verbleibenden Abschreibung. Besonders wichtig

ist es, sich in solchen Fällen die Originalrechnungen vom Vormieter übergeben zu

lassen. Die Vorlage der Rechnungen ist ja schließlich Voraussetzung für den

eigenen Ersatzanspruch.

Unterschiedliche Arten von Mietverhältnissen

bewirken einen unterschiedlichen Investitionsersatz

Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes

Den oben dargestellten Bestimmungen über den Investitionskostenersatz nach dem

Mietrechtsgesetz unterliegen nicht alle Mietgegenstände. Der Anwendungsbereich

ist auf folgende Bauten beschränkt:

Altbau:

Mietgegenstände in Gebäuden, die auf Grund einer vor dem 1. Juli 1953 erteilten

Baubewilligung errichtet worden sind (und auch vermietete Altbau-Eigentums-

wohnungen in Gebäuden, die auf Grund einer vor dem 8. Mai 1945 erteilten

Baubewilligung errichtet worden sind).