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Geförderter Neubau:

Mietgegenstände („klassische Mietwohnung") in Gebäuden, die auf Grund einer

nach dem 30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung errichtet worden sind, wenn die

Errichtung des Gebäudes mit Mitteln der Wohnbauförderung erfolgte.

Genossenschaftswohnung:

Mit dem etwas ungenauen Begriff Genossenschaftswohnung werden Wohnungen

bezeichnet, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung (z.B. Neue Heimat Tirol,

TIGEWOSI, Alpenländische Heimstätte usw.) errichtet und vermietet werden.

Da die gemeinnützige Bauvereinigung hier Liegenschaftseigentümer ist, schließt sie

Hauptmiet- oder auch Nutzungsverträge ab. Für diese Mietverhältnisse gelten die

wesentlichen Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes und darüber hinaus noch die

speziellen Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG).

Teil- und Nichtanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes

Wenn die komplizierten Bedingungen zum Investitionsersatzanspruch nicht erfüllt

sind und bei Mietverhältnissen, die nicht dem Vollanwendungsbereich des Miet-

rechtsgesetzes unterliegen (die Vorschriften des Mietrechtsgesetzes über den

Investitionskostenersatz können hier jedoch im Mietvertrag vereinbart werden),

bleibt dem Mieter für seine Aufwendungen nur ein Ersatzanspruch nach dem ABGB.

Danach können

notwendige oder nützliche Verbesserungen binnen sechs

Monaten ab Rückstellung

des Mietgegenstandes geltend gemacht werden, wenn

sie nicht nur objektiv von Nutzen sind, sondern gleichzeitig auch dem Vermieter

subjektiv nützen, also z. B. aufgrund standarderhöhender Investitionen höhere

Mieteinnahmen ermöglichen.

Maßgebend ist nicht, ob die Verbesserungen nach objektiven Gesichtspunkten einen

Wert haben, sondern allein, ob diese Investitionen für den Vermieter rein subjektiv

von Nutzen sind oder nicht. Dies erschwert den vom Mieter zu erbringenden Beweis

bei der Durchsetzung.

Die Durchsetzung dieses Anspruchs ist auch nicht im außerstreitigen Gerichts-

verfahren bzw. Schlichtungsstellenverfahren möglich, sondern muss im riskanteren

streitigen Verfahren mittels Klage geltend gemacht werden.

Zu beachten ist auch, dass sich in Mietverträgen häufig die Klausel findet, wonach

der Mieter bereits im Vorhinein auf allfällige Ersatzansprüche nach dem ABGB

verzichtet. Ein derartiger Verzicht des Mieters ist allenfalls in einem individuell

ausverhandelten Mietvertrag grundsätzlich schon im Vorhinein zulässig und wirksam.