

FACTS
Immer Ärger mit dem Lohn
Nettolohnvereinbarungen.
Die Steuerreform wird ab 2016 spürbare Auswirkungen
auf das Netto-Einkommen haben, doch nicht alle werden davon profitieren.
Echt und ehrlich?
Infoabend für
Grenzgänger
B
ei echten Nettolohnvereinbarungen
– wie sie häufig in der Hotellerie
vorkommen – muss der Arbeitgeber
den Wegfall individueller Steuervorteile
ebenso ausgleichen wie generelle Steu-
ererhöhungen. Andererseits muss er neu
gewährte Steuervorteile nicht weiterge-
ben. Bei einer echten Nettolohnvereinba-
rung und Einbehalten des steuerlichen
Vorteils durch den Dienstgeber empfiehlt
sich eine Deckungsprüfung durch die
jeweilige lohnverrechnende Stelle, ob
die kollektivvertraglichen Mindestlöhne
(sowie die vereinbarten Mehrleistungen)
aufgrund der Kürzung des Bruttobetrags
eingehalten werden, um Lohn- und
Sozialdumping ausschließen zu können.
Ebenso empfiehlt sich eine ausdrückliche
Regelung des Nettolohns, im Zweifel ist
eine unechte Nettolohnvereinbarung
ratsam. Bei dieser wird zunächst der
Betrag fixiert, den der Dienstnehmer „auf
die Hand“ erhalten soll. Die maßgeb-
liche Größe ist der zugrunde liegende
Bruttogehalt. Ändern sich die Abgaben,
ist von diesem Bruttobetrag ausgehend
das Nettoentgelt neu zu berechnen.
Steuernachteile oder eine Erhöhung des
Sozialversicherungsbeitragsanteils muss
der Dienstnehmer hinnehmen, ihm kom-
men im Gegenzug aber auch Beitrags-
und Lohnsteuersenkungen zugute.
Weitere Informationen
erhalten Sie
von den Arbeitsrechtsexperten der AK
unter 0800/22 55 22 – 1414.
D
ie
AK Kufstein
veranstaltet am
Mitt-
woch, 20. Jänner, um 19 Uhr
einen
kostenlosen Infoabend für Grenzgänger
zwischen Tirol und Bayern und solche,
die diesen Schritt wagen möchten.
Interessierte erhalten einen Überblick
über die Sonderregelungen, die für
Grenzgänger gelten. Sie erfahren das
Wichtigste aus arbeits-, sozial- und
steuerrechtlicher Sicht dies- und jenseits
der Grenze sowie über die Möglichkeit,
Familienleistungen in zwei Staaten in
Anspruch zu nehmen. Im Anschluss wer-
den Fragen beantwortet und Experten
stehen für Einzelgespräche zur Verfü-
gung. Eine Anmeldung ist erforderlich
unter 0800/22 55 22 - 3350 oder
kufstein@ak-tirol.comFür Grenzgänger im Außerfern findet
der Infoabend am
Di. 10. Mai um 19 Uhr
in der
AK Reutte
statt. Anmeldung unter
0800/22 55 22 – 3650 oder per eMail
an
reutte@ak-tirol.comHINTERGRUND
KUFSTEIN & REUTTE
D
ie
Lohnsteuersenkung
war hart erkämpft und
soll dafür sorgen, dass
ab kommendem Jahr den
Beschäftigten mehr von ihrem
Netto-Einkommen bleibt. Doch
ein besonderes Problem, das bis-
her politisch immer ins Abseits
gedrängt wurde, lässt den Zweck
der Reform für zahlreiche Arbeit-
nehmer ins Leere laufen: Nämlich
für diejenigen, die echte Netto-
lohnvereinbarungen abgeschlossen
haben bzw. abschließen.
Prekäre Folgen.
Derartige Ver-
einbarungen sind im Arbeitsleben
keine Seltenheit, auch wenn sie
nicht das Gros der Dienstverhält-
nisse darstellen – insbesondere
im Hotel- und
Gastgewerbe, im
Bau- sowie im
Transportge-
werbe sind sie
jedoch häu-
fig zu finden.
Also bei Berufsgruppen, die ohne-
hin oft über ihre schwache Einkom-
menssituation klagen.
Der Abschluss einer derartigen
Nettolohnvereinbarung hat zur
Folge, dass die gesamten Sozi-
alversicherungsbeiträge und die
Lohnsteuer ausschließlich vom
Arbeitgeber zu tragen sind. Der Ar-
beitnehmer hat dann nur Anspruch
auf den reinen Nettolohn. Wird die
Berechnung der Sozialversiche-
rungsbeiträge oder der Lohnsteuer
geändert, wirkt sich dies bei echten
Nettolohnvereinbarungen entweder
zu Lasten oder zu Gunsten des Ar-
beitgebers aus.
„Die Praxis nach der Steuerre-
form 2009 hat jedoch gezeigt, dass
Arbeitgeber Steuersenkungen bei
echten Nettolohnvereinbarungen
nicht an ihre Mitarbeiter weiter-
gegeben haben“, so AK Präsident
Erwin Zangerl. Auch die damalige
Steuerreform hätte zu einer Steuer-
senkung für die Arbeitnehmer füh-
ren sollen, bei vielen ist die Steuer-
senkung jedoch verpufft, denn der
Steuervorteil wurde vom Arbeitge-
ber für sich verwendet.
Knackpunkt Tourismus.
Wenn
die Steuerreformmit 1. Jänner 2016
in Kraft tritt, werden – ohne gesetz-
liche Begleitmaßnahmen – die in
der Wintersaison Beschäftigten mit
echten Nettolohnvereinbarungen
keinerlei Steuervorteile erhalten.
Denn arbeitsrechtlich gesehen
bleibt der dem Arbeitnehmer
zustehende Nettolohn vor
und nach Inkraft-
treten einer Steuerreform der Höhe
nach der gleiche – ein Steuervorteil
wirkt sich zugunsten des Arbeitge-
bers aus.
Deshalb muss rechtzeitig sicher-
gestellt werden, dass der primäre
Zweck der Reform, nämlich die
Entlastung der Einkommen der
Arbeitnehmer gerade im niedrigen
Lohnbereich, für alle Arbeitsver-
hältnisse erreicht wird“, so
AK Präsident Zangerl. Da-
bei müssen jene Arbeitsver-
hältnisse mit echten Netto-
lohnvereinbarungen erfasst
werden, die vor Inkrafttreten
der Steuerreform begonnen
wurden, und der sich durch
die Steuerreform ergebende
höhere Nettolohn muss zur
Auszahlung gebracht werden.
„Das Finanzministerium blo-
ckiert unsere Forderungen bisher
mit verfassungsrechtlichen Beden-
ken, trotzdem werden wir weiterhin
darauf drängen, dass die Lohnsteu-
ervorteile auch an die Arbeitneh-
mer mit echten Nettolohnverein-
barungen weitergegeben werden“,
gibt sich Zangerl kämpferisch.
Auch auf politischer Ebene muss
die Lehre aus der Steuerreform
2009 gezogen werden. Zangerl:
„Wir haben die Lohnsteuer-Reform
erreicht, wir werden auch erreichen,
dass alle Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer davon profitie-
ren, egal in welchem Arbeits-
verhältnis sie stehen.“
Bau, Transportwesen und Gastgewerbe:
Hier werden häufig echte Nettolohnvereinbarungen abgeschlossen, oft zum Nachteil der Arbeitnehmer.
Foto: Norman Pogson/Fotolia.com
Wer bekommt Weihnachtsgeld?
Sonderzahlung.
Viele haben das 13. Gehalt schon am Konto. Aber wer
kommt in den Genuss von Weihnachtsgeld und wer schaut durch die Finger?
F
reudig erzählen die Ver-
käuferinnen eines Modege-
schäfts von der Sonderzah-
lung auf ihrem Konto. Es
wird eifrig diskutiert, was sie mit
dem Geld anfangen sollen. Nur
Gabi ist leer ausgegangen. Sie ist
auch die einzige geringfügig Be-
schäftigte im Unternehmen. Und
weil sich auch ihr Chef nicht si-
cher ist, fragt Gabi bei denArbeits-
rechtsexperten der Arbeiterkam-
mer nach. Das bringt ihr Klarheit:
„Wenn der Kollektivvertrag (KV)
Weihnachts- und Urlaubs-
geld vorsieht oder Son-
derzahlungen sonst
im Betrieb bezahlt
werden, dann ste-
hen sie auch Teil-
zeit- und damit
geringfügig Be-
schäftigten an-
teilig zu.“
Also darf sich
auch Gabi freu-
en, denn Vollzeit-
beschäftigte im Handel
erhalten laut Handels-
Kollektivvertrag Urlaubs- und
Weihnachtsgeld.
Kollektivvertrag zählt.
Ganz all-
gemein gibt es keinen gesetzlichen
Anspruch auf Weihnachts- und Ur-
laubsgeld. Fast immer ist das im
jeweils gültigen Kollektivvertrag
geregelt, bisweilen auch im Einzel-
arbeitsvertrag. Übrigens: Der anzu-
wendende Kollektivvertrag muss in
der Firma aufliegen. Im Zweifel bei
den Arbeitsrechtsexperten der AK
nachfragen!
Der Kollektivvertrag legt auch
fest, wann die Sonderzahlungen
fällig sind: Das Weihnachtsgeld
meist im November oder Dezem-
ber, das Urlaubsgeld meist im Juni
oder Juli.
Wenn kein KV zur Anwendung
kommt und Sonderzahlungen nicht
vereinbart sind, werden sie nicht
bezahlt.
Das steht zu.
Das Weihnachts-
geld beträgt meist ein Mo-
natsgehalt oder einen
Monatslohn. In manchen
Branchen wird auch we-
niger gezahlt. Regelmäßig
geleistete Überstunden und Prä-
mien müssen dann enthalten sein,
wenn dies im KV steht oder verein-
bart ist. Also ein Tipp für jene, die
kein Weihnachtgeld bekommen:
Einen Blick in den Kollektivvertrag
oder Arbeitsvertrag werfen.
Teilzeit und geringfügig.
Bei
Teilzeitbeschäftigten sind beim
Weihnachtsgeld auch regelmäßige
Mehrstunden zu berücksichtigen,
sofern nicht Zeitausgleich verein-
bart ist. Geringfügig Beschäftigte
haben Anspruch auf Sonderzah-
lungen im anteiligen Ausmaß, falls
diese den Vollzeitbeschäftigten der
Branche oder des Betriebes bezahlt
werden. Für Zeiten der Eltern-
karenz, Präsenz- oder Zivildienst
steht kein Weihnachtsgeld zu.
Nicht ganzjährig.
Volles Weih-
nachtsgeld gibt es grundsätzlich nur
für jene, die das ganze Kalenderjahr
über im Betrieb beschäftigt waren.
Wer unterm Jahr beginnt, erhält es
in der Regel nur anteilig. Arbeiter
im Hotel- und Gastgewerbe haben
erst nach mindestens zwei Monaten
beim selben Arbeitgeber Anspruch.
Foto:GinaSanders/Fotolia.com
AK Infos
Auskünfte erteilen die AK Experten
unter 0800/22 55 22 - 1414.
Das Extra
im Börsl
erleichtert
manches
Weihnachts-
geschenk.
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RBEIT
&
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ECHT
5
Nr. 80, Dezember 2015