F
ot
o
:
S
yd
a
Pr
o
d
u
c
ti
o
ns
/
F
ot
o
lia
.
co
m
6
Nr. 103, Jänner 2018
Das alles ändert sich mit heurigem Jahr.
L
bei Selbstbehalten und Gebühren getan hat un
Neuerungen betreffen auch die Pensionen, denn di
Prozentsatz erhöht, sondern je nach Höhe des Gesa
Und alle Eltern, auch die angehenden, finden eine
S
OZIALES
&
W
ERTE
Rezeptgebühr, Pension & C
1. Pensionserhöhung
Die Pensionserhöhung richtet sich nach dem Gesamt-
pensionseinkommen (GPE).
Beträgt das GPE
einer Person
•
Nicht mehr als € 1.500,00 monatlich ............. 2,2%
•
Über € 1.500,00 bis zu € 2.000,00 monatl. € 33,00
•
Über € 2000,00 bis zu € 3.355,00 monatlich 1,6%
•
Über € 3.355,00 bis zu € 4.980,00 monatlich einen
linear absinkenden Wert zwischen .... 1,6% und 0%
•
Über € 4.980,00 monatlich ...........KEINE Erhöhung.
2. Familienbeihilfe
Die Höhe der Familienbeihilfe ist abhängig vom Alter
des Kindes sowie der Anzahl der Kinder.
Alter des Kindes
Betrag pro Monat
ab Geburt
€ 114,00
ab 3 Jahren
€ 121,90
ab 10 Jahren
€ 141,50
ab 19 Jahren
€ 165,10
Der monatliche Gesamtbetrag erhöht sich durch die
Geschwisterstaffelung für jedes Kind, wenn sie:
•
Für 2 Kinder gewährt wird, um € 7,10 für jedes Kind
•
Für 3 Kinder gewährt wird, um € 17,40 für jedes Kind
•
Für 4 Kinder gewährt wird, um € 26,50 für jedes Kind
•
Für 5 Kinder gewährt wird, um € 32,00 für jedes Kind
•
Für 6 Kinder gewährt wird, um € 35,70 für jedes Kind
•
Für 7 und mehr Kinder gewährt wird, um € 52,00 für
jedes Kind
Erhöhungsbetrag für behindertes Kind € 155,90
Gleichzeitig mit der Familienbeihilfe wird der Kinder-
absetzbetrag von € 58,40 für jedes Kind ausbezahlt.
3. Kinderbetreuungsgeld
Für Geburten ab 1.3.2017:
Zwei Systeme: Kinderbetreuungsgeld-Konto (Grundva-
riante und flexible Variante) oder einkommensabhängi-
ges Kinderbetreuungsgeld
Bezug durch einen Elternteil: bis zu € 12.366
Maximal
365 Tage
täglich € 33,88
Grundvariante (12 Monate)
mtl. ca. € 1.000,00
Maximal
851 Tage
täglich € 14,53
Flexible Variante (ca. 28 Monate) mtl. ca. € 436,00
Bezug durch beide Elternteile: bis zu € 15.449
(plus € 1.000 Partnerschaftsbonus bei Aufteilung von
zumind. 60:40)
Maximal
456 Tage
täglich € 33,88
Grundvariante (ca. 15 Monate) mtl. ca. € 1.000,00
Maximal
1.063 Tage
täglich € 14,53
Flexible Variante (ca. 35 Monate) mtl. ca. € 436,00
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Umstellung auf Tage: 365 Tage (Bezug durch einen El-
ternteil) bzw. 426 Tage (durch beide Eltern). Es beträgt
80% des (fiktiven) Wochengeldes, max. € 2.000,00
pro Monat.
Tipp:
Der Kinderbetreuungsgeld-Rechner
ist auf der Homepage des BM für Familie und Jugend
(www.bmfj.gv.at)abrufbar. Zuverdienstgrenze und
Beihilfe auf Anfrage!
Familienzeitbonus:
Gebührt
in Höhe von € 22,60 täglich, wenn der Vater ununter-
brochen 28-31 Tage innerhalb eines Zeitraumes von
91 Tage ab der Geburt seine Erwerbstätigkeit unter-
bricht. Der Familienzeitbonus ist mit dem Arbeitgeber
zu vereinbaren (kein Kündigungsschutz).
Achtung:
Anrechnung auf ein später vom Vater bezogenes Kin-
derbetreuungsgeld.
4. Ausgleichszulagenrichtsätze
in der Pensionsversicherung
1. Alleinstehende Pensionisten ...............€ 909,42
2. Bezieher einer Eigenpension, mit
mindestens 360 Betragsmonaten der
Pflichtversicherung aufgrund einer
Erwerbstätigkeit..................................€ 1.022,00
3. Ehepaare im gemeinsamen Haushalt .€ 1.363,52
4. Halbwaisen bis zum 24. Lebensjahr ...€ 334,49
Vollwaisen bis zum 24. Lebensjahr .....€ 502,24
Halbwaisen über dem 24. Lebensjahr € 594,40
Vollwaisen über dem 24. Lebensjahr ..€ 909,42
5. Richtsatzerhöhung pro Kind ...............€ 140,32
6. Die Lehrlingsentschädigung wird bei der
Bemessung der Ausgleichszulage nicht
berücksichtigt bis zum Betrag von .....€ 221,08
5. Kinderzuschuss in der
Pensionsversicherung
........................€
29,07
6. Pflegegeld
Stufe 1
..................................................€ 157,30
bei Pflegebedarf von durchschnittlich
mehr als 65 Std. im Monat.
Stufe 2
..................................................€ 290,00
bei Pflegebedarf von durchschnittlich
mehr als 95 Std. im Monat.
Stufe 3
...................................................€ 451,80
bei Pflegebedarf von durchschnittlich
mehr als 120 Std. im Monat.
Stufe 4
...................................................€
677,60
bei Pflegebedarf von durchschnittlich
mehr als 160 Std. im Monat.
Stufe 5
..................................................€ 920,30
bei Pflegebedarf von durchschnittlich mehr
als 180 Std. im Monat, wenn ein außergewöhnlicher
Pflegeaufwand erforderlich ist.
Stufe 6
...................................................€ 1.285,20
bei Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180
Std. im Monat, wenn zeitlich unkoordinierbare Be-
treuungsmaßnahmen erforderlich sind und die-
se regelmäßig während des Tages und der Nacht
zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit
einer Pflegeperson während des Tages und der
Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit
einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist.
Stufe 7
..................................................€ 1.688,90
bei Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180
Std. im Monat, wenn keine zielgerichteten Bewegun-
gen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung
möglich sind oder ein gleichzuachtender Zustand vor-
liegt.
7. Geringfügigkeitsgrenze gem. § 5 ASVG
bei monatlichem Verdienst bis ................€ 438,05
besteht keine Vollversicherungspflicht.
8. Beiträge zur freiwilligen Versicherung
Der Beitrag zur freiwilligen Pensionsversicherung
beträgt für Arbeiter und Angestellte
mindestens (Beitragsgrundlage € 802,80) € 183,04
A
ls Höchstbeitragsgrundlage wird die monatliche Einkom-
mensgrenze bezeichnet, bis zu deren Höhe Sozialversiche-
rungsbeiträge bezahlt werden müssen. Nach unserem System
der solidarischen Versicherung müssen alle Erwerbstätigen ab
einem gewissen Einkommen Versicherungsbeiträge bezahlen.
Diese sind nur für jenen Teil des Einkommens zu entrichten, der
unter der Höchstbeitragsgrundlage liegt. Der Teil des Einkom-
mens, der über dieser Höchstbeitragsgrundlage liegt, bleibt
sozialversicherungsbeitragsfrei.
Die Höchstbeitragsgrundlage wird jährlich angepasst. Für das
Jahr 2018 beträgt sie
5.130 Euro brutto monatlich
bzw.
171
Euro brutto täglich
.
A
uch im Gesundheitsbereich werden wieder einige
Beiträge angehoben, wie z. B. das sogenannte
Service-Entgelt für die E-Card, das von
11,35 Euro
(2017)
auf
11,70 Euro
stieg. Bezahlt wurde
dieser Betrag jedoch schon 2017. Denn laut
Sozialversicherungsgesetz (ASVG) muss
der Dienstgeber diesen Betrag bereits im
Vorhinein zum 15. November des Vorjahres
einheben und an den Krankenversicherungs-
träger abführen.
Mussten für die Rezeptgebühr in den
Apotheken 2017 noch
5,85 Euro
bezahlt wer-
den, so sind es seit dem Jahreswechsel
6 Euro.
Parallel dazu wurden auch die Einkommensgrenzen
für die Befreiung von der Rezeptgebühr angehoben:
Bei Alleinstehenden dürfen die monatlichen
Nettoeinkünfte
909,42 Euro
nicht überstei-
gen, bei Ehepaaren dürfen es nicht mehr
als
1.363,50 Euro netto pro Monat
sein. Für Personen, die aufgrund ihrer
Erkrankungen überdurchschnittlich
hohe Ausgaben nachweisen können,
gelten spezielle Grenzwerte
(mehr
dazu unten in der Übersicht)
.
Außerdem steigt auch der Kostenan-
teil, den Versicherte für Heilbehelfe wie
orthopädische Schuheinlagen etc. selbst
bezahlen müssen, auf mindestens
34,20
Euro
. Der Kostenanteil für Sehbehelfe wurde
auf mindestens
102,60 Euro
erhöht.
I
m Jahr 2018 werden die Pensionen nicht mit einem einheit-
lichen Prozentsatz erhöht, sondern je nach Höhe sozial gestaf-
felt. Ausschlaggebend ist das jeweilige monatliche Gesamtpensi-
onseinkommen (GPE) einer Person.
•
Liegt es unter 1.500 Euro, steht eine Erhöhung um 2,2 % zu.
•
Ab 1.500 bis 2.000 Euro gibt es 33 Euro zusätzlich (Fixbetrag,
wird bei Bezug von 2 oder mehreren Pensionen verhältnismä-
ßig aufgeteilt).
•
Ab 2.000 bis zu 3.355 Euro macht die Erhöhung noch 1,6 % aus.
•
Ab 3.355 bis zu 4.980 Euro gibt es eine Erhöhung, deren
Prozentsatz von 1,6 auf 0 % linear absinkt.
Keine Erhöhung gibt es ab einemGPE von mehr als 4.980 Euro
pro Monat.
DEFINITION.
Das GPE einer Person ist die Summe aller ihrer
Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die
nach den am 31.12.2017 in Geltung gestandenen Vorschriften
Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse
und der Ausgleichszulage. Ausgenommen sind auch Pensionen,
die für das Kalenderjahr 2018 nicht anzupassen sind, sowie
befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des
31.12.2017 endet. Als Teil des GPE gelten alle Leistungen,
die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz erfasst
sind, wenn die pensionsbeziehende Person am
31.12.2017 darauf Anspruch hat.
Der Kinderzuschuss gebührt 2018 unverändert
bei Vorliegen der Voraussetzungen in Höhe von
29,07 Euro pro Kind.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze steigen um
2,2 %: Somit beträgt der Richtsatz für al-
leinstehende Pensionisten 909,42 Euro,
für Pensionisten, die mit dem Ehegat-
ten im gemeinsamen Haushalt leben,
1.363,52 Euro und 1.022 Euro für
Bezieher einer Eigenpension, die
mindestens 360 Beitragsmo-
nate in der Pflichtversicherung
auf Grund einer Erwerbstä-
tigkeit erworben haben.
Was ist mit Höchstbeitragsgrundlage gemeint?
Höhere Beiträge für Rezeptgebühr & E-Card
Neuerungen bei den Pensionen
NEUE WERTE & WICHTIGE ÄNDERUNGEN:
Familienbeihilfe. Geringfügigkeitsgren
Foto: Andrey Popov/Fotolia.com
Foto: hurca
/Fotolia.comTagen ab