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Nr. 103, Jänner 2018

Das alles ändert sich mit heurigem Jahr.

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bei Selbstbehalten und Gebühren getan hat un

Neuerungen betreffen auch die Pensionen, denn di

Prozentsatz erhöht, sondern je nach Höhe des Gesa

Und alle Eltern, auch die angehenden, finden eine

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OZIALES

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Rezeptgebühr, Pension & C

1. Pensionserhöhung

Die Pensionserhöhung richtet sich nach dem Gesamt-

pensionseinkommen (GPE).

Beträgt das GPE

einer Person

Nicht mehr als € 1.500,00 monatlich ............. 2,2%

Über € 1.500,00 bis zu € 2.000,00 monatl. € 33,00

Über € 2000,00 bis zu € 3.355,00 monatlich 1,6%

Über € 3.355,00 bis zu € 4.980,00 monatlich einen

linear absinkenden Wert zwischen .... 1,6% und 0%

Über € 4.980,00 monatlich ...........KEINE Erhöhung.

2. Familienbeihilfe

Die Höhe der Familienbeihilfe ist abhängig vom Alter

des Kindes sowie der Anzahl der Kinder.

Alter des Kindes

Betrag pro Monat

ab Geburt

€ 114,00

ab 3 Jahren

€ 121,90

ab 10 Jahren

€ 141,50

ab 19 Jahren

€ 165,10

Der monatliche Gesamtbetrag erhöht sich durch die

Geschwisterstaffelung für jedes Kind, wenn sie:

Für 2 Kinder gewährt wird, um € 7,10 für jedes Kind

Für 3 Kinder gewährt wird, um € 17,40 für jedes Kind

Für 4 Kinder gewährt wird, um € 26,50 für jedes Kind

Für 5 Kinder gewährt wird, um € 32,00 für jedes Kind

Für 6 Kinder gewährt wird, um € 35,70 für jedes Kind

Für 7 und mehr Kinder gewährt wird, um € 52,00 für

jedes Kind

Erhöhungsbetrag für behindertes Kind € 155,90

Gleichzeitig mit der Familienbeihilfe wird der Kinder-

absetzbetrag von € 58,40 für jedes Kind ausbezahlt.

3. Kinderbetreuungsgeld

Für Geburten ab 1.3.2017:

Zwei Systeme: Kinderbetreuungsgeld-Konto (Grundva-

riante und flexible Variante) oder einkommensabhängi-

ges Kinderbetreuungsgeld

Bezug durch einen Elternteil: bis zu € 12.366

Maximal

365 Tage

täglich € 33,88

Grundvariante (12 Monate)

mtl. ca. € 1.000,00

Maximal

851 Tage

täglich € 14,53

Flexible Variante (ca. 28 Monate) mtl. ca. € 436,00

Bezug durch beide Elternteile: bis zu € 15.449

(plus € 1.000 Partnerschaftsbonus bei Aufteilung von

zumind. 60:40)

Maximal

456 Tage

täglich € 33,88

Grundvariante (ca. 15 Monate) mtl. ca. € 1.000,00

Maximal

1.063 Tage

täglich € 14,53

Flexible Variante (ca. 35 Monate) mtl. ca. € 436,00

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Umstellung auf Tage: 365 Tage (Bezug durch einen El-

ternteil) bzw. 426 Tage (durch beide Eltern). Es beträgt

80% des (fiktiven) Wochengeldes, max. € 2.000,00

pro Monat.

Tipp:

Der Kinderbetreuungsgeld-Rechner

ist auf der Homepage des BM für Familie und Jugend

(www.bmfj.gv.at)

abrufbar. Zuverdienstgrenze und

Beihilfe auf Anfrage!

Familienzeitbonus:

Gebührt

in Höhe von € 22,60 täglich, wenn der Vater ununter-

brochen 28-31 Tage innerhalb eines Zeitraumes von

91 Tage ab der Geburt seine Erwerbstätigkeit unter-

bricht. Der Familienzeitbonus ist mit dem Arbeitgeber

zu vereinbaren (kein Kündigungsschutz).

Achtung:

Anrechnung auf ein später vom Vater bezogenes Kin-

derbetreuungsgeld.

4. Ausgleichszulagenrichtsätze

in der Pensionsversicherung

1. Alleinstehende Pensionisten ...............€ 909,42

2. Bezieher einer Eigenpension, mit

mindestens 360 Betragsmonaten der

Pflichtversicherung aufgrund einer

Erwerbstätigkeit..................................€ 1.022,00

3. Ehepaare im gemeinsamen Haushalt .€ 1.363,52

4. Halbwaisen bis zum 24. Lebensjahr ...€ 334,49

Vollwaisen bis zum 24. Lebensjahr .....€ 502,24

Halbwaisen über dem 24. Lebensjahr € 594,40

Vollwaisen über dem 24. Lebensjahr ..€ 909,42

5. Richtsatzerhöhung pro Kind ...............€ 140,32

6. Die Lehrlingsentschädigung wird bei der

Bemessung der Ausgleichszulage nicht

berücksichtigt bis zum Betrag von .....€ 221,08

5. Kinderzuschuss in der

Pensionsversicherung

........................€

29,07

6. Pflegegeld

Stufe 1

..................................................€ 157,30

bei Pflegebedarf von durchschnittlich

mehr als 65 Std. im Monat.

Stufe 2

..................................................€ 290,00

bei Pflegebedarf von durchschnittlich

mehr als 95 Std. im Monat.

Stufe 3

...................................................€ 451,80

bei Pflegebedarf von durchschnittlich

mehr als 120 Std. im Monat.

Stufe 4

...................................................€

677,60

bei Pflegebedarf von durchschnittlich

mehr als 160 Std. im Monat.

Stufe 5

..................................................€ 920,30

bei Pflegebedarf von durchschnittlich mehr

als 180 Std. im Monat, wenn ein außergewöhnlicher

Pflegeaufwand erforderlich ist.

Stufe 6

...................................................€ 1.285,20

bei Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180

Std. im Monat, wenn zeitlich unkoordinierbare Be-

treuungsmaßnahmen erforderlich sind und die-

se regelmäßig während des Tages und der Nacht

zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit

einer Pflegeperson während des Tages und der

Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit

einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist.

Stufe 7

..................................................€ 1.688,90

bei Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180

Std. im Monat, wenn keine zielgerichteten Bewegun-

gen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung

möglich sind oder ein gleichzuachtender Zustand vor-

liegt.

7. Geringfügigkeitsgrenze gem. § 5 ASVG

bei monatlichem Verdienst bis ................€ 438,05

besteht keine Vollversicherungspflicht.

8. Beiträge zur freiwilligen Versicherung

Der Beitrag zur freiwilligen Pensionsversicherung

beträgt für Arbeiter und Angestellte

mindestens (Beitragsgrundlage € 802,80) € 183,04

A

ls Höchstbeitragsgrundlage wird die monatliche Einkom-

mensgrenze bezeichnet, bis zu deren Höhe Sozialversiche-

rungsbeiträge bezahlt werden müssen. Nach unserem System

der solidarischen Versicherung müssen alle Erwerbstätigen ab

einem gewissen Einkommen Versicherungsbeiträge bezahlen.

Diese sind nur für jenen Teil des Einkommens zu entrichten, der

unter der Höchstbeitragsgrundlage liegt. Der Teil des Einkom-

mens, der über dieser Höchstbeitragsgrundlage liegt, bleibt

sozialversicherungsbeitragsfrei.

Die Höchstbeitragsgrundlage wird jährlich angepasst. Für das

Jahr 2018 beträgt sie

5.130 Euro brutto monatlich

bzw.

171

Euro brutto täglich

.

A

uch im Gesundheitsbereich werden wieder einige

Beiträge angehoben, wie z. B. das sogenannte

Service-Entgelt für die E-Card, das von

11,35 Euro

(2017)

auf

11,70 Euro

stieg. Bezahlt wurde

dieser Betrag jedoch schon 2017. Denn laut

Sozialversicherungsgesetz (ASVG) muss

der Dienstgeber diesen Betrag bereits im

Vorhinein zum 15. November des Vorjahres

einheben und an den Krankenversicherungs-

träger abführen.

Mussten für die Rezeptgebühr in den

Apotheken 2017 noch

5,85 Euro

bezahlt wer-

den, so sind es seit dem Jahreswechsel

6 Euro.

Parallel dazu wurden auch die Einkommensgrenzen

für die Befreiung von der Rezeptgebühr angehoben:

Bei Alleinstehenden dürfen die monatlichen

Nettoeinkünfte

909,42 Euro

nicht überstei-

gen, bei Ehepaaren dürfen es nicht mehr

als

1.363,50 Euro netto pro Monat

sein. Für Personen, die aufgrund ihrer

Erkrankungen überdurchschnittlich

hohe Ausgaben nachweisen können,

gelten spezielle Grenzwerte

(mehr

dazu unten in der Übersicht)

.

Außerdem steigt auch der Kostenan-

teil, den Versicherte für Heilbehelfe wie

orthopädische Schuheinlagen etc. selbst

bezahlen müssen, auf mindestens

34,20

Euro

. Der Kostenanteil für Sehbehelfe wurde

auf mindestens

102,60 Euro

erhöht.

I

m Jahr 2018 werden die Pensionen nicht mit einem einheit-

lichen Prozentsatz erhöht, sondern je nach Höhe sozial gestaf-

felt. Ausschlaggebend ist das jeweilige monatliche Gesamtpensi-

onseinkommen (GPE) einer Person.

Liegt es unter 1.500 Euro, steht eine Erhöhung um 2,2 % zu.

Ab 1.500 bis 2.000 Euro gibt es 33 Euro zusätzlich (Fixbetrag,

wird bei Bezug von 2 oder mehreren Pensionen verhältnismä-

ßig aufgeteilt).

Ab 2.000 bis zu 3.355 Euro macht die Erhöhung noch 1,6 % aus.

Ab 3.355 bis zu 4.980 Euro gibt es eine Erhöhung, deren

Prozentsatz von 1,6 auf 0 % linear absinkt.

Keine Erhöhung gibt es ab einemGPE von mehr als 4.980 Euro

pro Monat.

DEFINITION.

Das GPE einer Person ist die Summe aller ihrer

Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die

nach den am 31.12.2017 in Geltung gestandenen Vorschriften

Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse

und der Ausgleichszulage. Ausgenommen sind auch Pensionen,

die für das Kalenderjahr 2018 nicht anzupassen sind, sowie

befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des

31.12.2017 endet. Als Teil des GPE gelten alle Leistungen,

die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz erfasst

sind, wenn die pensionsbeziehende Person am

31.12.2017 darauf Anspruch hat.

Der Kinderzuschuss gebührt 2018 unverändert

bei Vorliegen der Voraussetzungen in Höhe von

29,07 Euro pro Kind.

Die Ausgleichszulagenrichtsätze steigen um

2,2 %: Somit beträgt der Richtsatz für al-

leinstehende Pensionisten 909,42 Euro,

für Pensionisten, die mit dem Ehegat-

ten im gemeinsamen Haushalt leben,

1.363,52 Euro und 1.022 Euro für

Bezieher einer Eigenpension, die

mindestens 360 Beitragsmo-

nate in der Pflichtversicherung

auf Grund einer Erwerbstä-

tigkeit erworben haben.

Was ist mit Höchstbeitragsgrundlage gemeint?

Höhere Beiträge für Rezeptgebühr & E-Card

Neuerungen bei den Pensionen

NEUE WERTE & WICHTIGE ÄNDERUNGEN:

Familienbeihilfe. Geringfügigkeitsgren

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