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OZIALES

&

W

ERTE

7

Nr. 103, Jänner 2018

sen Sie hier, was sich mit dem Jahreswechsel

welche Einkommensgrenzen gelten. Wichtige

se werden 2018 nicht mehr mit einem einheitlichen

tpensionseinkommens sozial gestaffelt angehoben.

Überblick über das Kinderbetreuungsgeld-Konto.

.: Wichtige Werte für 2018

höchstens (Beitragsgrundlage € 5.985,00) € 1.364,58

Der Beitrag zur Selbstversicherung in der

Krankenversicherung beträgt mindestens € 104,67

höchstens ...............................................€ 418,69

Der Beitrag zur Selbstversicherung bei geringfügiger

Beschäftigung beträgt monatlich

für Arbeiter und Angestellte ...................... € 61,83

9. Höchstbeitragsgrundlagen

Pensions-, Unfall-, Arbeitslosen-,

Krankenversicherung monatlich ............... € 5.130,00

10. Dazuverdienen für ASVG Pensionisten

(gilt nicht für Ausgleichszulagenempfänger!)

a) Zu einer vorzeitigen Alterspension:

Dazuverdienen bis höchstens € 438,05 monatlich

möglich. Ein diesen Betrag übersteigendes Einkom-

men führt zum Wegfall der Pension.

b) Zu einer Alterspension:

Unbeschränktes Dazuverdienen möglich.

c) Zu einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension:

Bei Pensionsbeginn vor 1.7.1993: unbeschränktes

Dazuverdienen möglich. Bei Pensionsbeginn ab

1.7.1993: Kürzung bei Überschreiten individueller

Grenzbeträge möglich, sofern die Pension einen

Zurechnungszuschlag beinhaltet.

Bei Pensionsbeginn ab 1.1.2001:

Kürzung um bis zu 50 % möglich.

d) Dazuverdienen zu einer Witwen-/Witwerpension:

Bei Pensionsbeginn vor 1.1.1995: unbeschränkt

möglich. Bei Pensionsbeginn ab 1.1.1995:

Kürzung im Einzelfall möglich.

11. Befreiung von der Rezeptgebühr

(Rezeptgebühr € 6,00)

a) Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte

€ 909,42 (für Alleinstehende) bzw. € 1.363,52

(für Ehepaare) nicht übersteigen, sowie

b) Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen

überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen

(mindestens € 68,21 pro Monat) und deren

monatliche Nettoeinkünfte € 1.045,83 (für Allein-

stehende) bzw. € 1.568,05 (für Ehepaare) nicht

übersteigen, sind auf Antrag von der Entrichtung

der Rezeptgebühr zu befreien.

Die angeführten Grenzbeträge erhöhen sich

für jedes Kind um € 140,32.

12. Service-Entgelt E-card

Fällig jeweils am 15. Nov. des Vorjahres € 11,70

Diese Gebühr darf nicht eingehoben werden:

• von mitversicherten Angehörigen,

• von Pensionisten,

• von Personen, die von der Rezeptgebühr befreit

sind, sowie

• von Zivil- und Präsenzdienern.

13. Spitalskostenbeitrag

(bei Anstaltspflege auf Kosten

eines Sozialversicherungsträgers)

Dieser beträgt € 12,15 pro Verpflegstag in der

allgemeinen Gebührenklasse und darf für maximal

28 Tage pro Behandlungsjahr eingehoben werden.

Ausnahmen bestehen:

• für Rezeptgebührenbefreite

• für den Versicherungsfall der Mutterschaft

• für Organspender

• für mitversicherte Angehörige (für diesen Personen-

kreis ist aber bei stationärer Pflege ein Kostenbei-

trag im Ausmaß von 10 % der täglichen Pflegege-

bührenersätze zu entrichten.)

14. Befreiungsrichtsätze

für Rundfunk- und Fernsehgebühr (netto)

Haushalt mit einer Person......................... € 1.018,55

Haushalt mit zwei Personen...................... € 1.527,14

für jede weitere Person............................. € 157,16

(Absetzbeträge wie Familienbeihilfe,

Miete, Diäterfordernis beachten).

Achtung:

Lohn- und

Gehaltsempfänger können nur dann befreit werden,

wenn sie auch von der Rezeptgebühr (siehe Punkt 11)

befreit sind!

15. Pensionsvorschuss bis zur

Bescheiderteilung durch die PVA

Der Pensionsvorschuss vom Arbeitsamt

beträgt bei Antragstellung auf Alterspension

täglich höchstens...................................... € 43,00

Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension

täglich höchstens...................................... € 38,37

16. Familienzuschlag zum Arbeitslosengeld

Zum Grundbetrag gebührt für zuschlagsberechtigte

Personen täglich ein Betrag bis zu ............ €

0,97

17. Freigrenzen gemäß Notstandshilfeverordnung

Bei der Anrechnung von Einkommen auf die Not-

standshilfe beträgt die Freigrenze für den Ehepartner

(Lebensgefährten bzw. -gefährtin) monatlich € 657,00

sowie zusätzlich monatlich € 285,50 pro Unter-

haltsverpflichtung des Partners.

Achtung:

Un-

ter gewissen Voraussetzungen Freigrenzenerhö-

hung ab dem 50. Lebensjahr auf das Zweifache

bzw. ab dem 55. Lebensjahr (bei Frauen ab dem

54. Lebensjahr) auf das Dreifache des Grundbetrages

(€ 571,00)!

Achtung:

Die Anrechnung des Partnerein-

kommens bei der Notstandshilfe entfällt ab. 1.7.2018.

18. Bewertung von Sachbezügen

für Arbeiter und Angestellte

Der Wert der vollen freien Station (einschließlich Un-

terkunft und Beheizung) beträgt für das Ausgleichs-

zulagenrecht € 288,87 monatlich (für das Steuerrecht

gelten andere Sätze!). Bei teilweiser Gewährung der

vollen freien Station sind anzuwenden:

a) Wohnung (ohne Heizung und

Beleuchtung)

1/10.....€ 28,89

b) Beheizung und Beleuchtung

1/10.....€ 28,89

c) erstes und zweites Frühstück

mit je

1/10 ....€ 28,89

d) Mittagessen

3/10 ....€ 86,66

e) Jause

1/10 ....€ 28,89

f) Abendessen

2/10 ....€ 57,77

19. Einkauf von Schul- und Studienzeiten

Damit Schul- und Studienzeiten wirksam werden,ist

ein Beitrag zu entrichten. Dieser Beitrag beträgt mo-

natlich bei Besuch einer mittleren-, höheren- oder

Hochschule............................................... € 1.169,64

W

er 2018

weniger als 438,05

Euro

monatlich

brutto verdient, gilt als

geringfügig beschäftigt. Ge-

ringfügig Beschäftigte sind nicht

voll sozialversichert, sondern nur

unfallversichert. Es gibt jedoch die Mög-

lichkeit, über Antrag auf freiwilliger Basis um

61,83 Euro

monatlich einen Schutz in der Kranken-

und Pensionsversicherung zu erlangen (Opting in).

Wer mehrere Jobs miteinander kombiniert und dabei

die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, wird automatisch

in der Kranken- und Pensionsversicherung beitragspflichtig.

Sozialversicherungsbeiträge und Steuer werden auf Basis

der Summe des gesamten Einkommens berechnet. Die

Versicherungsbeiträge werden amAnfang des Folgejahres

von der zuständigen Gebietskrankenkasse vorgeschrie-

ben. Ein regelmäßig geringfügig Beschäftigter hat

die gleichen Rechte wie ein Teil- oder Vollzeit-

beschäftigter. Dazu zählen Anspruch auf Ur-

laub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,

das Recht auf Pflegefreistellung und

der Anspruch auf Abfertigung. Ebenso

haben geringfügig Beschäftigte

Anspruch auf Sonderzahlungen

wie Urlaubs- undWeihnachts-

geld, wenn dies die Vollzeitbe-

schäftigten der gleichen Branche

auch haben (in den meisten Fällen

kollektivvertraglich vereinbart).

I

mmer wieder hatten sich Eltern beim Kinder-

betreuungsgeld ein Modell gewünscht,

das sich mit der individuellen Lebens-

planung besser vereinbaren lässt.

Mit der Regelung fürs Kinder-

betreuungsgeld, das für alle

Geburten ab dem 1. März

2017 gilt, sollte dies möglich

werden.

Eltern können seither wählen

zwischen dem Kinderbetreuungs-

geld-Konto, das aus Grundvariante

und flexibler Variante besteht, sowie

einer einkommensabhängigen Variante.

Das gilt beim Konto.

Insgesamt

werden bei Bezug durch einen

Elternteil

maximal 12.366 Euro

ausbezahlt, bei Bezug durch bei-

de maximal

15.449 Euro

.

GRUNDVARIANTE

Die Grundvariante

umfasst die kürzeste

Anspruchsdauer: Bei Bezug

durch einen Elternteil gibts Kinderbe-

treuungsgeld für bis zu 365 Kalendertage (12

Monate) ab der Geburt, bei Bezug durch beide für bis

zu 456 Tage (ca. 15 Monate).

FLEXIBLE VARIANTE

Daneben können Eltern auch die flexible Variante wählen: Bei

Bezug durch einen Elternteil im Zeitraum von 365 bis maximal

851 Tagen (ca. 12 bis ca. 28 Monate), bei Bezug durch beide Eltern

für 456 bis 1.063 Tage (ca. 15 bis ca. 35 Monate). Die Tagesbeträ-

ge können jeweils 33,88 Euro nicht über- und 14,53 Euro nicht

unterschreiten.

EINKOMMENSABHÄNGIGE VARIANTE

Bei Bezug durch einen Elternteil gibts für

365 Tage Kinderbetreuungsgeld, bei

Bezug durch beide Eltern für 426 Tage.

Es beträgt 80 Prozent des (fiktiven)

Wochengeldes und maximal 2.000

Euro pro Monat.

PARTNERSCHAFTSBONUS

& PAPA-MONAT

Außerdem gibts seit März 2017

einen Partnerschaftsbonus in Höhe

von 1.000 Euro, wenn sich die Eltern

die Betreuung zumindest im Schlüs-

sel 60:40 aufteilen (auch beim einkom-

mensabhängigen Kinderbetreuungsgeld),

und den „Papa-Monat“. Achtung: Hier besteht

kein Rechtsanspruch und kein besonderer Kündi-

gungsschutz! Alle Details und den KBG-Rechner gibts auf www.

bmfj.gv.at

unter dem Suchbegriff Kinderbetreuungsgeld.

Übrigens:

Für Geburten vor 1. März 2017 gilt die alte Regelung

für die gesamte Dauer des Bezuges, entweder als Pauschalleistung

in vier Varianten für 30+6, 20+4, 15+3 oder 12+2 Monate, oder

als einkommensabhängige Variante für 12+2 Monate. Alle Infos

zu den Systemen, den Voraussetzungen, zu Zuverdiensten und

Beihilfen gibts bei den AK Experten unter 0800/22 55 22 – 1616.

Geringfügigkeitsgrenze beträgt 438,05 Euro

Kinderbetreuungsgeld im Überblick

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Das ist neu.

Von der Geringfügigkeits-

grenze bis zum Service-Entgelt für

die E-Card: Die AK Tirol informiert über alle

wichtigen Bestimmungen für 2018.

e. Pension. Pflegegeld. Rezeptgebühr. Spitalskostenbeitrag. Nachkauf von Schulzeiten.

AK Falter mit allen Werten

Foto: svort/Fotolia.com

Die AK Tirol hat für ihre Mitglieder die wichtigsten Werte

für 2018 im handlichen Falter

„Wichtige sozialrechtliche

Bestimmungen“

zusammengestellt. Einfach kostenlos

anfordern unter 0800/22 55 22 – 1631 oder nachlesen auf

www.ak-tirol.com

, dann sind Sie immer gut informiert.