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Quantitative Analyse

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und diese naturgemäß relativ rasch an die Zuverdienstgrenze stoßen, selbst bei relativ geringem

Stundenausmaß.

Abschließend sei noch auf einen Kommentar hingewiesen, der auf ein Missverständnis

hindeutet, welches weit verbreitet zu sein scheint und wahrscheinlich auch daher rührt, wie die

Kinderbetreuungsgeld-Varianten präsentiert werden, nämlich als 12

+2

, 15

+3

, 20

+4

bzw. 30

+6

. So

wird in diesem Kommentar angeregt, dass es besser wäre,

„wenn unter der Pauschalvariante 30+6

auch eine Aufteilung des Kinderbetreuungsgeld-Bezugs zwischen Vater und Mutter in 18 + 18 Monate

möglich wäre“

. In anderen Worten sind – und dieser Schluss wird auch vor dem Hintergrund der

durchgeführten qualitativen Interviews gezogen – nicht wenige Eltern der Meinung, dass der

Kinderbetreuungsgeld-Bezug durch den Vater auf die bei den jeweiligen Varianten ausgewiesenen

„Plus-Monate“ beschränkt ist. Anekdotisch sei in diesem Zusammenhang auf die vom ÖAAB – dem

Österreichische Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerbund – unterbreiteten „Tipps für die

Väterkarenz“ verwiesen, die zumindest das Potenzial für Verwirrung haben, wenn diese die einzelnen

Varianten wie folgt präsentieren:

„Die Varianten des neuen Kinderbetreuungsgeldes sind

30 Monate je 436 Euro + 6 Monate (Vater)

20 Monate je 624 Euro + 4 Monate (Vater)

15 Monate je 800 Euro + 3 Monate (Vater)

12 Monate je 1.000 Euro + 2 Monate (Vater)

12 Monate bis 2.000 Euro (80 % des letzten Nettoverdienstes) + 2 Monate (Vater)“

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3.3. Gründe für / gegen Karenz bzw. reduzierte Arbeitszeit durch Vater

Unabhängig von der Wahl der Kinderbetreuungsgeld-Variante sowie unabhängig davon, ob der

Vater für das jüngste Kind Kinderbetreuungsgeld bezieht oder nicht, wurde die Frage gestellt, welche

Gründe für bzw. gegen eine Inanspruchnahme der arbeitsrechtlichen Karenz durch den Vater bzw.

eine etwaige Arbeitszeitreduktion gesprochen haben. Dabei wird in den folgenden beiden

Abschnitten zwischen zwei Fällen unterschieden. Im zunächst folgenden Abschnitt werden die

Meinungen jener Fälle dargestellt, in denen der Vater des jüngsten Kindes entweder Karenz in

Anspruch genommen hat oder seine Arbeitszeit reduziert hat. Der darauf folgende Abschnitt stellt

das Meinungsbild jener Fälle dar, in denen der Vater weder in Karenz gegangen ist noch seine

Arbeitszeit reduziert hat.

3.3.1. Vater nimmt Karenz in Anspruch bzw. reduziert Arbeitszeit

3.3.1.1. Gründe, die dafür gesprochen haben

Gefragt nach den wichtigsten Gründen, die für eine Inanspruchnahme der Karenz durch den

Vater bzw. für eine Arbeitszeitreduktion sprechen, geben rund 84% der (als Väter) Karenz in

Anspruch nehmenden bzw. die Arbeitszeit reduzierenden Bezieher einer der Pauschalvarianten 15+3,

20+4 bzw. 30+6 an, dass der Vater mehr Zeit mit dem Kind verbringen wollte. Für rund 34% ist die

Inanspruchnahme der Karenz bzw. eine etwaige Arbeitszeitreduktion eine Frage der

Gleichberechtigung in der Partnerschaft und für 40% eine Möglichkeit, die Mutter in ihrer

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„Tipps für die Väterkarenz“. Zuletzt abgerufen am 19. Februar 2012 unter

www.oeaab.com/download/70/

.