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Vollgeschossen im § 24 Abs. 3 der Technischen Bauvorschriften

(TBV) festgehalten. Mir scheint diese Vorschrift sinnvoll und vertret-

bar. Deswegen, weil ich dabei z.B. an das möglichst lange Verweilen

der Menschen in ihrer gewohnten Wohnung, an Familien mit Kindern,

(Alleinerzieherinnen), natürlich auch an körperbehinderte Menschen

denke. Überdies rechtfertigen aus meiner Sicht die baulichen Mehr-

kosten von € 36.000,-- (Gebäude E+2) und die monatlich höheren

Betriebskosten von rund € 13,-- (75 m² Wohnung), diese Investition.

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Ich meine, dass sich diese Investition auch volkswirtschaftlich rech-

net. Für den nachträglichen Einbau eines Liftes in Bestandswohnge-

bäude fallen allerdings wesentlich höhere Kosten an.

In der Raumordnung liegen Sparpotenziale, insbesondere die

Bau-

dichten

und

Bauhöhen

betreffend (TROG §§ 61 und 62). Zu den

Fi-

nanzierungskosten

sei der Hinweis auf die

derzeit historisch nied-

rige Zinsensituation

angebracht. Finanzexperten meinen in den

nächsten drei bis vier Jahren wird sich in diesem Bereich wenig än-

dern.

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Ein Beispiel: Die Finanzierung mittels 3-Monats-Euribor, kos-

tete Anfang September weniger als 2 % (Euribor 0,94 % plus Auf-

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Angaben Geschäftsbereich Bau der NEUE HEIMAT TIROL – Prok. Ing. Engelbert Spiß am

22.09.2014

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Mag. Dr. Ernest Gnan, Leiter der Abteilung für Volkswirtschaftliche Analysen, Österreichische Nati-

onalbank, Wohnforum Wien am 24.09.2014