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4) Der „Besondere Mietwohnbau“ (BMW):
Der in Vergessenheit geratene „Besondere Mietwohnbau“ in Tirol (§2
Abs. 15 des Tiroler Wohnbaufördungsgesetzes) ist wie folgend defi-
niert: Als besonderer Mietwohnbau gilt die Errichtung von Wohnhäu-
sern mit Mietwohnungen durch gemeinnützige Bauvereinigungen o-
der Gemeinden für sozial schwache Förderungswerber, bei der
mög-
lichst viele Maßnahmen zur Erzielung einer nachhaltigen Kos-
tenminimierung
getroffen werden, insbesondere bei der Grundbe-
schaffung, bei der Finanzierung und beim Betrieb sowie durch zu-
sätzliche Leistungen der gemeinnützigen Bauvereinigungen oder der
Gemeinden.
Das Land gewährt laut geltender Richtlinie vom 1. Oktober 2013,
Punkt 8.6 hierfür eine
Impulsförderung
an Gemeinden und eigenbe-
rechtigte natürliche Personen unter der Voraussetzung, dass
-
kostengünstige (mindestens 5 % unter den Angemessenen Gesamt-
baukosten liegende) Wohnungen mit einer geringeren förderbaren
Nutzfläche (mindestens 10 m² unter der förderbaren Nutzfläche laut
Wohnbauförderungsrichtlinie) geschaffen werden;
-
eine vom Förderungswerber nachzuweisende nachhaltige Kostenmi-
nimierung durch einfach ausgeführte und besonders kostengünstig
finanzierte Bauvorhaben besteht;