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4) Der „Besondere Mietwohnbau“ (BMW):

Der in Vergessenheit geratene „Besondere Mietwohnbau“ in Tirol (§2

Abs. 15 des Tiroler Wohnbaufördungsgesetzes) ist wie folgend defi-

niert: Als besonderer Mietwohnbau gilt die Errichtung von Wohnhäu-

sern mit Mietwohnungen durch gemeinnützige Bauvereinigungen o-

der Gemeinden für sozial schwache Förderungswerber, bei der

mög-

lichst viele Maßnahmen zur Erzielung einer nachhaltigen Kos-

tenminimierung

getroffen werden, insbesondere bei der Grundbe-

schaffung, bei der Finanzierung und beim Betrieb sowie durch zu-

sätzliche Leistungen der gemeinnützigen Bauvereinigungen oder der

Gemeinden.

Das Land gewährt laut geltender Richtlinie vom 1. Oktober 2013,

Punkt 8.6 hierfür eine

Impulsförderung

an Gemeinden und eigenbe-

rechtigte natürliche Personen unter der Voraussetzung, dass

-

kostengünstige (mindestens 5 % unter den Angemessenen Gesamt-

baukosten liegende) Wohnungen mit einer geringeren förderbaren

Nutzfläche (mindestens 10 m² unter der förderbaren Nutzfläche laut

Wohnbauförderungsrichtlinie) geschaffen werden;

-

eine vom Förderungswerber nachzuweisende nachhaltige Kostenmi-

nimierung durch einfach ausgeführte und besonders kostengünstig

finanzierte Bauvorhaben besteht;