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-

bei sonstiger Kündigung der Förderung auf (vom Land nicht geneh-

migte) Sonderausstattungen verzichtet wird;

-

die

Miete

(aus den Grund- und Baukosten) mindestens in den ersten

10 Jahren

2/3

der auf gleiche Weise ermittelten Miete einer normal

geförderten Mietwohnung nicht überschreitet;

-

die Vergabe der Wohnungen eines besonderen Mietwohnbaues an

Personen mit sehr geringem Einkommen (höchstens 2/3 der Ein-

kommensgrenzen) erfolgt.

-

ein Vorhaben mit höchstens 30 Wohnungen errichtet wird.

Mit der Beschlussfassung des „BMW“ im Tiroler Landtag am 15. Mai

1991 wurde eine Bauvariante geschaffen, die eine um 5 %

höhere

Förderung, also damals 70 %

erhielt und ursprünglich Sparwohn-

bau heißen sollte. Es gab einen breiten Konsens in dieser Beschluss-

fassung. Gedacht war der „BMW“ für einkommensschwache und so-

ziale Schichten. Der Zusammenhang von Raumordnung und Wohn-

bauförderung kam in diesem Gesetz besonders zum Ausdruck.

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Meines Wissens wurde diese Förderungsvariante nur einmal baulich

umgesetzt, nämlich von der NHT im Jahre 1994, mit 8 Mietwohnun-

gen in Stans. Verglichen mit den Baukosten einer weiteren im Jahre

1994 bezogenen Wohnanlage der NHT (WÖ7 mit 27 Wohnungen) ist

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Originalzitat

Fritz Astl, Stenographische Berichte des Tiroler Landtages XI Periode, V Tagung, II

Sitzung am 15.05.1991