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A

RBEIT

&

R

ECHT

10

Nr. 83, März 2016

Infopflicht über

Vollzeitstellen

ZU TEILZEIT

NEUES

AK verhalf zu 1.600 Euro

Weniger Arbeit,

weniger Geld?

So nicht.

Bei schlechter Auftragslage

darf der Chef nicht weniger zahlen.

S

eit Jahresanfang müssen Firmen

ihre Teilzeitbeschäftigten vorab über

offene Stellen mit mehr Stunden oder

eine Vollzeitstelle informieren. Diese sol-

len die Möglichkeit haben, ihr Stunden-

ausmaß zu erhöhen. Damit wurde eine

AK Forderung erfüllt.

Wer über längere Zeit die Arbeitszeit

reduziert hat oder sich eine Stelle mit

einer anderen Teilzeitkraft teilt, hat es oft

schwer, wieder Stunden aufzustocken

oder Vollzeit zu arbeiten. Besonders

Frauen, die nach der Elternteilzeit wie-

der voll einsteigen wollen, sind davon

betroffen.

Durch das neue Informationsrecht für

Teilzeitbeschäftigte kann es für Betrof-

fene jetzt leichter werden, die Stunden

aufzustocken oder wieder zu Vollzeitar-

beit zurückzukehren.

Übrigens: In Tirol arbeitet jede zweite

Beschäftigte in Teilzeit.

Verletzen Arbeitgeber diese Infor-

mationspflicht, müssen sie mit einer

Geldstrafe von bis zu 436 Euro rechnen.

arbeiterkammer.at

BEI SCHIEFLAGE

AKTIVIEREN:

Vom Arbeitsrecht bis zum Thema Wohnen, von Karenzfragen

bis zu gerechten Preisen: Die AK ist für Sie da. Alles, was

Arbeitnehmer brauchen, auf

arbeiterkammer.at

Vom Arbeitsrecht bis zum Thema Wohnen, von Karenzfragen

bis zu gerechten Preisen: Die AK ist für Sie da.

ll s, was Arbeitnehmer brauchen, auf

ak-tirol.com

D

ie Arbeitnehmerinnen und Arbeit-

nehmer sind im Arbeitsleben die

wirtschaftlich Schwächeren. Der Druck

auf die Beschäftigten steigt ständig.

Trotzdem gilt immer: Es muss gerecht

zugehen! Wenn Sie einmal in eine

Schieflage geraten, dann ziehen Sie den

Notgriff und lassen Sie sich von Ihren AK

Expertinnen und Experten helfen. Was

einer alleine nicht schafft, das schafft

die Kraft von mehr als drei Millionen

Beschäftigten. Rat und Hilfe, Schutz und

Unterstützung bekommen Sie von Ihrer

Arbeiterkammer Tirol! Rufen Sie an unter

0800/22 55 22 oder kommen Sie vorbei.

G

enaue Arbeitszeitaufzeichnungen

sind die Grundlage für die Kontrolle

der Auszahlungen von Mehr- und Über-

stunden. Deshalb sollten die Arbeitszeiten

immer selbst dokumentiert und dabei

auch festgehalten werden, was man in

dieser Zeit gemacht hat. Am besten jeden

Tag die geleisteten Arbeitszeiten inklusive

Pausen notieren und auch regelmäßig

die Lohnabrechnung kontrollieren. Unter

ak-tirol.com finden Sie Vorlagen für Ar-

beitszeitaufzeichnungen zumDownload

oder Ausdrucken und elektronisch gibt es

den Zeitspeicher auch fürs Smartphone

unter ak-zeitspeicher.at

Bei Schieflage

Notgriff ziehen

Arbeitszeiten

immer notieren

T

homas war vier Jahre in

einem renommierten Betrieb

als Monteur beschäftigt. Er

war besonders interessiert,

fleißig und tüchtig. Sein Chef bot

ihm an, heikle Planungsaufgaben

zu übernehmen. Dafür werde er

befördert und besser entlohnt. Der

Arbeitgeber bezahlte Thomas einen

CAD-Kurs (technisches Zeichnen).

Thomas machte den Kurs. Doch das

Verhältnis zwischen seinem Chef

und ihm verschlechterte sich. Das

Arbeitsverhältnis wurde beendet.

Als Thomas die Endabrechnung

erhielt, staunte er nicht schlecht.

Da waren doch glatt 1.615 Euro für

die Kurskosten abgezogen. Rück-

ersatz von Ausbildungskosten, er-

klärte der Ex-Chef Thomas auf sein

Nachfragen lapidar. Das sei alles

rechtens. Außerdem hätte er Tho-

mas noch mehr Geld abziehen kön-

nen, da dieser ja wegen des Kurses

mehrmals früher den Arbeitsplatz

verlassen habe.

Hilfe von der AK.

Das wollte

Thomas so nicht akzeptieren. Er

wandte sich an die AK Telfs. Nach

mehreren Schreiben bezahlte der Ar-

beitgeber die 1.615 Euro wieder an

seinen früheren Mitarbeiter zurück.

Denn Ausbildungskosten dürfen nur

dann zurück-

verlangt wer-

den,

wenn

dies schrift-

lich verein-

bart wurde.

Und das war

nicht der Fall. Thomas war froh

um die professionelle Hilfe der AK

Telfs.

Rechtlich klar geregelt.

Im-

mer wieder kommt es bei Jobwech-

sel zu derartigen Rückforderungen

von Ausbildungskosten. Dies muss

jedoch zwingend schriftlich ver-

einbart sein. Seit heuer gibt es bei

neuen Arbeitsverträgen rechtliche

Verbesserungen: Hat der Arbeit-

geber eine Ausbildung finanziert,

kann er die Kosten nur noch vier

Jahre lang zurückfordern. Neu ist

auch, dass die Summe Monat für

Monat niedriger wird. Bisher war

es zulässig, ein volles Jahr verstrei-

chen zu lassen, bevor eine Min-

derung eintrat. Bleibt zu hoffen,

dass es mit den neuen Regelungen

für den Arbeitgeber nicht mehr so

leicht ist, Beschäftigte unter Druck

zu setzen, die den Ar-

beitgeber wech-

seln wollen.

Das hat sich

gelohnt.

Zuerst

Kurskosten voll

verrechnet, dann

diese mit Hilfe

der AK wieder zu-

rückbekommen.

Erfolg.

Häufig fordern Arbeitgeber bei einem Jobwechsel von Mitarbeitern die

Ausbildungskosten zurück. Doch nicht immer sind sie im Recht. Das zeigt ein Fall.

M

arlies arbeitete zwei Mo-

nate als Hilfskraft in ei-

ner Pizzeria. Mit ihrem

Chef war eine 30-Stun-

den-Woche vereinbart, die auf 5 Tage

verteilt werden sollte. Aber es kam

ganz anders. Marlies wurde leider

wöchentlich nicht für die vereinbarte

Zeit eingeteilt, sondern weniger. Der

Grund dafür: Offenbar war für sie

zu wenig Arbeit da.

Als Marlies die Abrechnung

erhielt, musste sie feststel-

len, dass lediglich die gear-

beiteten Stunden ausbezahlt

wurden, aber nicht die verein-

barten 30 Stunden pro Woche.

Das sah sie jetzt aber nicht ein.

Sie erkundigte sich in

der AK Lienz und

fragte nach, ob dies

erlaubt sei. Sicher

nicht, klärte sie der Ju-

rist auf und teilte dies auch

gleich dem Ex-Chef von Marlies mit.

Eine 30-Stunden-Woche wurde ver-

einbart und das ist auch einzuhalten.

Denn der Arbeitgeber trägt das Ri-

siko, wenn zu wenig oder gar keine

Arbeit zu leisten ist. Eine schlechte

Auftragslage kann nicht dem Be-

schäftigten angelastet werden.

Übrigens: Der Arbeitgeber

darf seine Mitarbeiter

auch nicht zwingen, in

dieser Zeit Urlaub zu

nehmen oder Zeit-

ausgleich zu ver-

brauchen. Dazu bedarf

es immer einer beider-

seitigen Vereinbarung.

Auch der Ex-Chef

von Marlies sah das

ein. Zwei Wochen

später bekam sie das

ihr noch zustehende

Geld, immerhin mehr

als 200 Euro.

Foto: Edyta Pawlowska/Fotolia.com

Foto: auremar/Fotolia.com