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A

RBEIT

&

R

ECHT

11

Nr. 83, März 2016

Infos

Details zur Entgeltfortzahlung, die

Regelungen bei Arbeitsunfällen und

Berufskrankheiten sowie bei Wieder-

erkrankung liefert die AK Broschüre

„Entgeltfortzahlung im Krankenstand“

.

Anfordern unter 0800/22 55 22 –1432

oder herunterladen auf ak-tirol.com

Kein Hals- und Beinbruch

Ausgefallen.

Zur Krankheit kommen meist die Sorge um den Arbeitsplatz und rechtliche Fragen wie:

Wem muss ich was melden, wie lange gibts Weiterbezahlung bzw. Krankengeld? Hier die Antworten.

W

enn Sie krank sind und nicht

arbeiten gehen können, müssen

Sie sofort ihremArbeitgeber Bescheid

geben. Das ist in den meisten Fällen ein

Anruf in der Firma, am besten gleich

zu Arbeitsbeginn oder noch davor. Tun

Sie das nicht, bekommen Sie für die

Tage ohne Meldung auch kein Geld! In

manchen Firmen ist für die ersten drei

Krankenstandstage keine Bestätigung

von Krankenkasse oder Arzt erforderlich.

Ihr Arbeitgeber kann sie aber auch vom

ersten Tag an verlangen.Wenn Sie die

Regelung in IhremUnternehmen nicht

kennen, gehen Sie am besten gleich zum

Arzt und lassen Sie sich krankschreiben.

Dann gibts kein Problem.

A

rbeitgeber haben das Recht, eine

Krankenstandsbestätigung von

Ihnen zu verlangen – auch für einen

nur eintägigen Krankenstand. In

dieser Bestätigung muss zwar die

Ursache für die Arbeitsunfähigkeit

angeführt sein, damit ist aber nicht die

Diagnose gemeint! Sie müssen nicht

sagen, woran Sie leiden. Das ist Ihre

Privatangelegenheit. Eine Krankmel-

dung enthält folgende Informationen:

Seit wann sind Sie krank? Wie lange

wird der Krankenstand voraussichtlich

dauern? Sind Sie durch eine Krank-

heit arbeitsunfähig oder durch eine

Berufskrankheit, einen Arbeits- oder

Freizeitunfall?

Firma gleich Bescheid geben

Unbedingt Bestätigung bringen

Das liebe Geld

W

enn Ihr Anspruch auf Weiterbe-

zahlung durch den Arbeitgeber

ausgeschöpft ist, springt die Kranken-

kasse ein und Sie erhalten – auf Antrag

– Krankengeld. Bekommen Sie nur noch

die Hälfte des Entgelts vomArbeitgeber,

gibt es das halbe Krankengeld. Das

Krankengeld ist niedriger als das Entgelt:

Es beträgt zuerst 50 Prozent und ab dem

43. Tag der Arbeitsunfähigkeit 60 Prozent

der Bemessungsgrundlage. Das ist der

letzte volle Bruttomonatslohn plus aller

Zuschläge, Überstunden und anteiligem

Urlaubs- undWeihnachtsgeld.

Krankengeld gibt es grundsätzlich

höchstens 26Wochen, bei Vorliegen be-

stimmter Vorversicherungszeiten ein Jahr.

DAS SPART ÄRGER

WAS IST, WENN...

DAS IST WICHTIG

W

enn es Konflikte am Arbeitsplatz

gibt, steht den Beschäftigten

eine schlagkräftige juristische

Einsatztruppe zur Seite. 40

Arbeitsrechts-Profis der AK Tirol in

Innsbruck und den acht Bezirks-

kammern kümmern sich um

Ihre Probleme. Quer durch alle Be-

reiche des Arbeitsrechts gehen die

Fragen: Von Lohnabrechnung über

Krankenstand und Pflegefreistellung

bis hin zu Überstunden, Kündigung und

Entlassung. Meist genügt schon ein Anruf.

Drei Viertel der Ratsuchenden erhalten gleich

am Telefon die gewünschte Auskunft: Rasch und

kompetent. Wenn es kompliziert wird, am besten

persönlich vorbei kommen. Dann heißt es, die Sach-

und Rechtslage genau prüfen, Ansprüche kontrol-

lieren und neu berechnen, schreiben, intervenie-

ren, verhandeln. Beruhigend zu wissen: Im Notfall

steht die AK auch vor Gericht kostenlos zur Seite.

D

ie Grippewelle hat auch

Karla erwischt. Sie ist wie

erschlagen: Fieber, Hus-

ten und Schnupfen. Sie

kann heute nicht in die Arbeit. Da

hilft nur eins. Sofort bei der Fir-

ma melden, ab zum Arzt und sich

eine Krankmeldung besorgen. Wer

krank ist, hat ein Recht auf Entgelt-

fortzahlung bzw. Krankengeld.

Entgeltfortzahlung.

Grundsätz-

lich gilt: Wenn Sie krank werden,

muss Ihnen der Arbeitgeber das

Entgelt weiterbezahlen. Entgelt ist

nicht nur Lohn und Gehalt. Auch

regelmäßige Überstunden oder die

meisten Zulagen, im Durchschnitt

gerechnet, gehören dazu. Wie lange

bezahlt werden muss, hängt dann

davon ab, wie lange man schon im

Betrieb beschäftigt ist. Bei Krank-

heit oder Unglücksfall besteht ein

Anspruch auf Weiterzahlung des

vollen Lohnes für sechs Wochen

(Grundanspruch) und des halben

Entgelts für weitere vier Wochen.

Das heißt, zuerst muss die Firma

das Entgelt voll zahlen, später zur

Hälfte. Danach gibt es Krankengeld

(siehe rechts unten). Wenn bei An-

gestellten mehrere Erkrankungen

zusammenkommen, sind die Re-

gelungen sehr kompliziert. In sol-

chen Fällen am besten bei den AK

Arbeitsrechts-Experten nachfragen.

Kündigung.

Arbeitnehmer kön-

nen auch während des Kranken-

standes gekündigt werden. Dabei

sind aber dieselben Kündigungs-

fristen und -termine einzuhalten, die

auch sonst gelten. Manche Arbeit-

geber glauben jedoch, dass sie kein

Entgelt zahlen müssen, wenn sie

kranke Mitarbeiter kündigen.

Das stimmt nicht. Der Arbeit-

geber muss im Kranken-

stand das Entgelt

trotzdem weiter-

zahlen, wenn er

kündigt oder

den Mitarbeiter unbegründet vor-

zeitig entlässt.

Achtung, „einvernehmlich“.

Oft schlagen Arbeitgeber den er-

krankten Arbeitnehmern eine ein-

vernehmliche Lösung während des

Krankenstandes vor – zum Teil mit

der Zusage, sie nach der Genesung

wieder einzustellen. Der Grund: Bei

einer einvernehmlichen Auflösung

muss der Arbeitgeber kein Entgelt

mehr zahlen. Manche Arbeitgeber

sehen darin die Chance, sich Geld

zu ersparen. Eine einvernehmliche

Auflösung während des Kran-

kenstandes bringt aber für Sie

als Beschäftigten große

Nachteile: Sie erhalten

statt des Entgelts das

Krankengeld von

der Gebietskran-

kenkasse – und

das ist deutlich

weniger!

Die

Gebietskranken-

kasse kann sich

außerdem wei-

gern, auf diese un-

zulässige Weise den Krankenstand

zu finanzieren. Im schlimmsten Fall

bekommen Sie dann gar kein Geld.

Mehr Schutz.

Die AK schlägt

Verbesserungen für Beschäftigte

im Krankenstand vor, etwa einen

Kündigungsschutz für jene, die

durch die Arbeit krank geworden

sind. Eine einvernehmliche Auf-

lösung im Krankenstand soll nur

nach Beratung durchAK oder ÖGB

möglich sein. Eine einvernehmliche

Auflösung darf auch nicht zum Ent-

fall der Entgeltfortzahlungspflicht

und somit zur Kostenübertragung

auf die Krankenkassen führen, was

derzeit häufig festzustellen ist.

Mehr Schutz.

Die AK schlägt

Verbesserungen

für Beschäftigte im

Krankenstand vor.

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Ihre AK Hotline

zum Thema

Arbeitsrecht:

0800/22 55 22

DW 1414

Geschafft hat er´s,

geholfen hat die AK!