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WISO Seite 39

Arbeitslosengeld) zusammengezählt und dann ge-

meinsam dem Lohnsteuertarif unterwor

f

en und die

Gesamtsteuer berechnet. Wie oben beschrieben,

muss das Ergebnis mit dem niedrigeren Steuerbe-

trag zur Anwendung kommen.

Dadurch kommt es bei Bezug von Transferleistungen

per se zu keiner Steuergutschrift, aber auch zu kei-

ner Steuernachzahlung. Im Falle eine Nachzahlung

stellt dies keine Pflichtveranlagung dar und der Steu-

erbescheid ist auf Antrag im Wege einer Beschwerde

aufzuheben und auf Null zu stellen.

Insbesondere wenn während des Bezuges von Ar-

beitslosenunterstützung eine geringfügige Beschäf-

tigung ausgeübt wird, käme es aufgrund des Re-

chenvorganges immer zu einer Steuernachzahlung.

Es muss jedoch in diesen Fällen keine Steuererklä-

rung eingereicht werden bzw. könnte diese zurück-

gezogen werden. Problematisch wird es, wenn die

geringfügige Beschäftigung auch nach Bezug von

Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe während einer

neuen Vollzeitstelle weiterhin ausgeführt wird. Denn

dann liegt aufgrund zweier gleichzeitig vorliegender

Dienstverhältnisse eine Pflichtveranlagung vor – und

es wird auch die geringfügige Beschäftigung wäh-

rend des Arbeitslosengeldbezuges steuerpflichtig (in

Höhe von ca. 36%).

Die oben beschriebene Hochrechnung gilt auch bei

Bezügen nach dem HeeresgebührenG (bei „Trup-

penübungen“) oder bei Transferzahlungen aufgrund

der Bildungskarenz, nicht hingegen beim Karenzur-

laubsgeld oder dem Grundwehrdienst (Zivildienst).

Dabei kommt es zu hohen Steuergutschriften, da

das Karenzurlaubsgeld als vollkommen steuerfrei

ohne Hochrechnung zu behandeln ist. Der VfGH hat

klargestellt, dass er keine verfassungsrechtlichen

Bedenken dabei hat. Nebenbei sei erwähnt, dass

das Karenzurlaubsgeld sehr wohl für die Grenze des

Alleinverdienerabsetzbetrages von jährlich € 6.000,-

heranzuziehen ist.