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Arbeitslosengeld) zusammengezählt und dann ge-
meinsam dem Lohnsteuertarif unterwor
f
en und die
Gesamtsteuer berechnet. Wie oben beschrieben,
muss das Ergebnis mit dem niedrigeren Steuerbe-
trag zur Anwendung kommen.
Dadurch kommt es bei Bezug von Transferleistungen
per se zu keiner Steuergutschrift, aber auch zu kei-
ner Steuernachzahlung. Im Falle eine Nachzahlung
stellt dies keine Pflichtveranlagung dar und der Steu-
erbescheid ist auf Antrag im Wege einer Beschwerde
aufzuheben und auf Null zu stellen.
Insbesondere wenn während des Bezuges von Ar-
beitslosenunterstützung eine geringfügige Beschäf-
tigung ausgeübt wird, käme es aufgrund des Re-
chenvorganges immer zu einer Steuernachzahlung.
Es muss jedoch in diesen Fällen keine Steuererklä-
rung eingereicht werden bzw. könnte diese zurück-
gezogen werden. Problematisch wird es, wenn die
geringfügige Beschäftigung auch nach Bezug von
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe während einer
neuen Vollzeitstelle weiterhin ausgeführt wird. Denn
dann liegt aufgrund zweier gleichzeitig vorliegender
Dienstverhältnisse eine Pflichtveranlagung vor – und
es wird auch die geringfügige Beschäftigung wäh-
rend des Arbeitslosengeldbezuges steuerpflichtig (in
Höhe von ca. 36%).
Die oben beschriebene Hochrechnung gilt auch bei
Bezügen nach dem HeeresgebührenG (bei „Trup-
penübungen“) oder bei Transferzahlungen aufgrund
der Bildungskarenz, nicht hingegen beim Karenzur-
laubsgeld oder dem Grundwehrdienst (Zivildienst).
Dabei kommt es zu hohen Steuergutschriften, da
das Karenzurlaubsgeld als vollkommen steuerfrei
ohne Hochrechnung zu behandeln ist. Der VfGH hat
klargestellt, dass er keine verfassungsrechtlichen
Bedenken dabei hat. Nebenbei sei erwähnt, dass
das Karenzurlaubsgeld sehr wohl für die Grenze des
Alleinverdienerabsetzbetrages von jährlich € 6.000,-
heranzuziehen ist.