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AK

-Infoservice

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Vor der Abgabe einer

modifizierten Unterlassungserklärung

ist die

Rücksprache mit einer Konsumentenschutzeinrichtung oder rechts-

freundliche Unterstützung durch einen Rechtsanwalt

(www.oerak.or.at

)

ratsam, die auch Hilfestellung über die vertretbaren Kosten im Einzelfall

geben können. Grundsätzlich werden die Kosten aus dem angemessenen

Lizenzgebühr, Schadenersatz (idR nochmals in der Höhe des angemesse-

nen Benützungsentgelts) für die ungerechtfertigte Benutzung sowie den

Eintreibungskosten bestehen. Die Höhe der eingeforderten Entgelte und

Kosten sind grundsätzlich vom Abmahner zu belegen, dies gilt sowohl für

das Benützungsentgelt als auch für die Anwaltskosten, die sich tarifmäßig

am Streitwert orientieren.

Zum Beispiel wird bei der unerlaubten Benutzung eines fremden Lichtbil-

des die Bewertung anhand der veröffentlichten Bildhonorare im Fotogra-

fengewerbe in Österreich herangezogen, die von der Bundesinnung der

Fotografen herausgegeben wird. Die erlaubte Veröffentlichung eines Fo-

tos mit ca 570 Pixel im Internet zur Werbung bei einer Nutzungsdauer von

6 Monaten auf einer Website in Deutsch wird hier mit EUR 170,- bewertet.

Für größere Nutzungen oder kleinformatige Abbildungen gibt es prozen-

tuelle Zu- bzw Abschläge. Geht man von einer unerlaubten Nutzung von

10 Bildern aus, hat der Fotograf im genannten Szenario einen grundsätz-

lichen Anspruch auf EUR 3.400,- (doppeltes Benutzungsentgelt) zzgl. USt

insgesamt also 4.080,-. Abhängig von der Leistung des Anwalts bei der

Betreibung und der Berücksichtigung der Kosten eines Unterlassungs-

und Veröffentlichungsanspruchs werden die tarifmäßigen Kosten des An-

walts in diesem Fall bei mehreren hundert Euro liegen (jeweils zzgl. USt).

Anzumerken ist, dass weit höhere anwaltliche Kosten bei einer Verletzung

auf einer privaten Website wohl unangemessen wären und gerichtlich be-

einsprucht werden könnten.

12.3 Besonderheit der Abmahnkosten in Deutschland

An dieser Stelle ist noch auf eine Besonderheit bei Abmahnungen wegen

Urheberrechtsverletzungen nach dem deutschen Urheberrecht hinzuwei-

sen. Um Abmahnkosten zu regulieren sieht das deutsche Urheberrecht

vor, dass der (zu Recht) Abgemahnte „in einfach gelagerten Fällen“ und

„außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ Anwaltskosten nur bis zu einer

Höhe von 100,- Euro tragen muss. Dieser Betrag umfasst auch die Mehr-

wertsteuer und etwaige Auslagen des Anwaltes, ist aber unabhängig von

eventuellen weiteren Schadensersatzansprüchen des Verletzten. Zu be-