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-Infoservice
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Vor der Abgabe einer
modifizierten Unterlassungserklärung
ist die
Rücksprache mit einer Konsumentenschutzeinrichtung oder rechts-
freundliche Unterstützung durch einen Rechtsanwalt
(www.oerak.or.at)
ratsam, die auch Hilfestellung über die vertretbaren Kosten im Einzelfall
geben können. Grundsätzlich werden die Kosten aus dem angemessenen
Lizenzgebühr, Schadenersatz (idR nochmals in der Höhe des angemesse-
nen Benützungsentgelts) für die ungerechtfertigte Benutzung sowie den
Eintreibungskosten bestehen. Die Höhe der eingeforderten Entgelte und
Kosten sind grundsätzlich vom Abmahner zu belegen, dies gilt sowohl für
das Benützungsentgelt als auch für die Anwaltskosten, die sich tarifmäßig
am Streitwert orientieren.
Zum Beispiel wird bei der unerlaubten Benutzung eines fremden Lichtbil-
des die Bewertung anhand der veröffentlichten Bildhonorare im Fotogra-
fengewerbe in Österreich herangezogen, die von der Bundesinnung der
Fotografen herausgegeben wird. Die erlaubte Veröffentlichung eines Fo-
tos mit ca 570 Pixel im Internet zur Werbung bei einer Nutzungsdauer von
6 Monaten auf einer Website in Deutsch wird hier mit EUR 170,- bewertet.
Für größere Nutzungen oder kleinformatige Abbildungen gibt es prozen-
tuelle Zu- bzw Abschläge. Geht man von einer unerlaubten Nutzung von
10 Bildern aus, hat der Fotograf im genannten Szenario einen grundsätz-
lichen Anspruch auf EUR 3.400,- (doppeltes Benutzungsentgelt) zzgl. USt
insgesamt also 4.080,-. Abhängig von der Leistung des Anwalts bei der
Betreibung und der Berücksichtigung der Kosten eines Unterlassungs-
und Veröffentlichungsanspruchs werden die tarifmäßigen Kosten des An-
walts in diesem Fall bei mehreren hundert Euro liegen (jeweils zzgl. USt).
Anzumerken ist, dass weit höhere anwaltliche Kosten bei einer Verletzung
auf einer privaten Website wohl unangemessen wären und gerichtlich be-
einsprucht werden könnten.
12.3 Besonderheit der Abmahnkosten in Deutschland
An dieser Stelle ist noch auf eine Besonderheit bei Abmahnungen wegen
Urheberrechtsverletzungen nach dem deutschen Urheberrecht hinzuwei-
sen. Um Abmahnkosten zu regulieren sieht das deutsche Urheberrecht
vor, dass der (zu Recht) Abgemahnte „in einfach gelagerten Fällen“ und
„außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ Anwaltskosten nur bis zu einer
Höhe von 100,- Euro tragen muss. Dieser Betrag umfasst auch die Mehr-
wertsteuer und etwaige Auslagen des Anwaltes, ist aber unabhängig von
eventuellen weiteren Schadensersatzansprüchen des Verletzten. Zu be-