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14.2 Social Media und Öffentlichkeit
Während bei öffentlich zugänglichen Websites eine Orientierung an die
Öffentlichkeit klar ist, kann bei Verwendung von Social Media diskutiert
werden, ob aufgrund der
Öffentlichkeitseinstellungen
im Einzelfall keine
öffentliche Zurverfügungstellung vorliegt. Aufgrund der strengen Recht-
sprechung zur Öffentlichkeit ist jedoch davon auszugehen, dass Social
Media Profile mit vielen Freunden oder offenen Zugängen als „öffentlich“
iSd Urheberrechtsgesetzes gesehen werden und die Nutzung von urhe-
berrechtlich geschützten Inhalten zB Bildern von Comic-Figuren einen
Urheberrechtsverstoß darstellen.
15. HABE ICH EIN RECHT AM EIGENEN BILD?
Hugo und Bert veranstalten gemeinsam eine Faschingsfeier. Auf der Fei-
er werden viele bunte und lustige Kostüme getragen und die Teilnehmer
auch fotografiert. Die Fotos werden auf Facebook gestellt, teilweise wer-
den die Teilnehmer namentlich markiert. Auf einem der Fotos, angefertigt
von Hugo, ist Karl in einem Piratenkostüm zu sehen und trotz Maskerade
auch für Dritte zu erkennen.
Ein Fischstäbchenhersteller sieht dieses Foto zufällig im Internet, kontak-
tiert Hugo, kauft ihm die Verwertungsrechte ab und nutzt das Foto für eine
breit angelegte Werbekampagne; Karl, ein strikter Veganer ist empört.
15.1 Urheberrechtsschutz von Fotos
und Persönlichkeitsrechtsschutz der Abgebildeten
Fotografien können als Werke urheberrechtlichen Schutz genießen; der
Schutzberechtigte ist hier der Fotograf. Im Urheberrechtsgesetz ist aber
auch ein (persönlichkeitsrechtlicher)
Anspruch auf Schutz der Abge-
bildeten
geregelt, nach dem Bildnisse von Personen weder öffentlich
ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zu-
gänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch
berechtigte
Interessen
des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist ohne die Veröf-
fentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehöri-
gen verletzt würden.