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14.2 Social Media und Öffentlichkeit

Während bei öffentlich zugänglichen Websites eine Orientierung an die

Öffentlichkeit klar ist, kann bei Verwendung von Social Media diskutiert

werden, ob aufgrund der

Öffentlichkeitseinstellungen

im Einzelfall keine

öffentliche Zurverfügungstellung vorliegt. Aufgrund der strengen Recht-

sprechung zur Öffentlichkeit ist jedoch davon auszugehen, dass Social

Media Profile mit vielen Freunden oder offenen Zugängen als „öffentlich“

iSd Urheberrechtsgesetzes gesehen werden und die Nutzung von urhe-

berrechtlich geschützten Inhalten zB Bildern von Comic-Figuren einen

Urheberrechtsverstoß darstellen.

15. HABE ICH EIN RECHT AM EIGENEN BILD?

Hugo und Bert veranstalten gemeinsam eine Faschingsfeier. Auf der Fei-

er werden viele bunte und lustige Kostüme getragen und die Teilnehmer

auch fotografiert. Die Fotos werden auf Facebook gestellt, teilweise wer-

den die Teilnehmer namentlich markiert. Auf einem der Fotos, angefertigt

von Hugo, ist Karl in einem Piratenkostüm zu sehen und trotz Maskerade

auch für Dritte zu erkennen.

Ein Fischstäbchenhersteller sieht dieses Foto zufällig im Internet, kontak-

tiert Hugo, kauft ihm die Verwertungsrechte ab und nutzt das Foto für eine

breit angelegte Werbekampagne; Karl, ein strikter Veganer ist empört.

15.1 Urheberrechtsschutz von Fotos

und Persönlichkeitsrechtsschutz der Abgebildeten

Fotografien können als Werke urheberrechtlichen Schutz genießen; der

Schutzberechtigte ist hier der Fotograf. Im Urheberrechtsgesetz ist aber

auch ein (persönlichkeitsrechtlicher)

Anspruch auf Schutz der Abge-

bildeten

geregelt, nach dem Bildnisse von Personen weder öffentlich

ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zu-

gänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch

berechtigte

Interessen

des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist ohne die Veröf-

fentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehöri-

gen verletzt würden.