Previous Page  29 / 36 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 29 / 36 Next Page
Page Background

AK

-Infoservice

27

Gerichtlich strafbare Handlungen nach dem Urheberrechtsgesetz sind

Unbefugte Eingriffe in ein fremde Verwertungsrechte, zB Zurverfü-

gungsstellung von Fotos eines Fotografen auf der eigenen Website

ohne Berechtigung,

Unbefugte Eingriffe in den Schutz fremder Computerprogramme, zB

Verkauf von Hardware (wie MOD-Chips) zur Umgehung von Kopier-

schutzmaßnahmen

Unbefugte Eingriffe in den Schutz fremder technischer Maßnahmen,

wobei etwa die Umgehung dann zulässig ist, wenn man damit ledig-

lich das Recht auf Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch verfolgen

will und

unbefugte Eingriffe in den Schutz von fremden Kennzeichnungen, zB

wenn die Urheberbezeichnung aus den Metadaten eines digitalen Fo-

tos entfernt werden.

Zu beachten ist, dass der

Versuch

ebenso strafbar ist wie die vollende

Tat und auch eine Beteiligung in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß

an der Tatausführung eine Mittäterschaft möglich macht.

Diese Eingriffe sind jedoch dann nicht strafbar, wenn es sich nur um eine

unbefugte Vervielfältigung oder um ein unbefugtes Festhalten eines Vor-

trages oder einer Aufführung jeweils zum eigenen Gebrauch oder unent-

geltlich auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen handelt.

Dem „klassischen Raubkopierer“ im privaten Bereich sollten damit keine

Gefängnisstrafen drohen; werden Uploads getätigt, ist aufgrund der eher

großzügigen Annahme einer gewerbsmäßigen Handlung durch die öster-

reichischen Strafgerichte auch eine Gefängnisstrafe nicht ausgeschlossen.

13.3 Welche Strafe kann mir drohen?

Wird man wegen eines in Punkt 13.2, oben, genannten Vergehens straf-

rechtlich verurteilt, so kann eine

Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten

oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wobei der Tagessatz vom

Richter nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Rechtsbrechers

bestimmt wird, verhängt werden.

Strenger bestraft wird aber derjenige, der die Urheberrechtsverletzung

ge-

werbsmäßig

begeht, also mit der Absicht, sich durch diese Verletzung des