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Gerichtlich strafbare Handlungen nach dem Urheberrechtsgesetz sind
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Unbefugte Eingriffe in ein fremde Verwertungsrechte, zB Zurverfü-
gungsstellung von Fotos eines Fotografen auf der eigenen Website
ohne Berechtigung,
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Unbefugte Eingriffe in den Schutz fremder Computerprogramme, zB
Verkauf von Hardware (wie MOD-Chips) zur Umgehung von Kopier-
schutzmaßnahmen
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Unbefugte Eingriffe in den Schutz fremder technischer Maßnahmen,
wobei etwa die Umgehung dann zulässig ist, wenn man damit ledig-
lich das Recht auf Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch verfolgen
will und
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unbefugte Eingriffe in den Schutz von fremden Kennzeichnungen, zB
wenn die Urheberbezeichnung aus den Metadaten eines digitalen Fo-
tos entfernt werden.
Zu beachten ist, dass der
Versuch
ebenso strafbar ist wie die vollende
Tat und auch eine Beteiligung in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß
an der Tatausführung eine Mittäterschaft möglich macht.
Diese Eingriffe sind jedoch dann nicht strafbar, wenn es sich nur um eine
unbefugte Vervielfältigung oder um ein unbefugtes Festhalten eines Vor-
trages oder einer Aufführung jeweils zum eigenen Gebrauch oder unent-
geltlich auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen handelt.
Dem „klassischen Raubkopierer“ im privaten Bereich sollten damit keine
Gefängnisstrafen drohen; werden Uploads getätigt, ist aufgrund der eher
großzügigen Annahme einer gewerbsmäßigen Handlung durch die öster-
reichischen Strafgerichte auch eine Gefängnisstrafe nicht ausgeschlossen.
13.3 Welche Strafe kann mir drohen?
Wird man wegen eines in Punkt 13.2, oben, genannten Vergehens straf-
rechtlich verurteilt, so kann eine
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wobei der Tagessatz vom
Richter nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Rechtsbrechers
bestimmt wird, verhängt werden.
Strenger bestraft wird aber derjenige, der die Urheberrechtsverletzung
ge-
werbsmäßig
begeht, also mit der Absicht, sich durch diese Verletzung des