30
AK
-Infoservice
Ein Personenbildnis ist jedes Foto auf dem der Abgebildete erkennbar ist,
dies kann trotz eines schwarzen Balkens über dem Augenbereich gege-
ben sein. Insgesamt ist für die Erkennbarkeit eine Gesamtbeurteilung aus
einem eventuellen Begleittext und der Art der Verbreitung maßgeblich.
15.2 Wann sind berechtigte Interessen verletzt?
Die Verwendung von Fotos kann nicht untersagt werden, wenn durch
die Veröffentlichung keine
berechtigten Interessen
des Abgebildeten
verletzt werden. Diese sind jedenfalls dann verletzt, wenn von ihm ein
Bild verbreitet wird, das
entwürdigend, herabsetzend oder entstellend
wirkt. Das trifft etwa dann zu, wenn jemand ohne sein Wissen und seinen
Willen in einer peinlichen Position gezeigt wird oder wenn dadurch das
Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben wird. Beim Einsatz von Per-
sonenbildnissen in der
Werbung
ist in der Regel berechtigte Interessen
des des Abgebildeten verletzt, da der Anschein erweckt wird, dass er sein
Bild für Werbezwecke entgeltlich zur Verfügung gestellt hat und diesem
eine subjektive Einschätzung unterstellt, die er nicht teilen muss.
Um Abbildungen rechtssicher verwenden zu können, ist die Einholung
einer
Einwilligung
der betroffenen Personen anzuraten, zB vor Firmenfei-
ern, wenn geplant ist einzelne Fotos für Werbezwecke des Unternehmens
einzusetzen. Die Erteilung einer Zustimmung kann freilich auch schlüssig
durch bewusstes Fotografieren lassen erfolgen. Damit wird stillschwei-
gend die Zustimmung zur Verwendung der Fotos im üblichen Rahmen,
zB auf der Website der Veranstaltung erteilt. Für geplante weitergehende
Nutzungen, insbesondere bei einer Weitergabe oder Nutzung für kom-
merzielle Zwecke ist eine ausdrückliche Einwilligung ratsam.