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AK

-Infoservice

Ein Personenbildnis ist jedes Foto auf dem der Abgebildete erkennbar ist,

dies kann trotz eines schwarzen Balkens über dem Augenbereich gege-

ben sein. Insgesamt ist für die Erkennbarkeit eine Gesamtbeurteilung aus

einem eventuellen Begleittext und der Art der Verbreitung maßgeblich.

15.2 Wann sind berechtigte Interessen verletzt?

Die Verwendung von Fotos kann nicht untersagt werden, wenn durch

die Veröffentlichung keine

berechtigten Interessen

des Abgebildeten

verletzt werden. Diese sind jedenfalls dann verletzt, wenn von ihm ein

Bild verbreitet wird, das

entwürdigend, herabsetzend oder entstellend

wirkt. Das trifft etwa dann zu, wenn jemand ohne sein Wissen und seinen

Willen in einer peinlichen Position gezeigt wird oder wenn dadurch das

Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben wird. Beim Einsatz von Per-

sonenbildnissen in der

Werbung

ist in der Regel berechtigte Interessen

des des Abgebildeten verletzt, da der Anschein erweckt wird, dass er sein

Bild für Werbezwecke entgeltlich zur Verfügung gestellt hat und diesem

eine subjektive Einschätzung unterstellt, die er nicht teilen muss.

Um Abbildungen rechtssicher verwenden zu können, ist die Einholung

einer

Einwilligung

der betroffenen Personen anzuraten, zB vor Firmenfei-

ern, wenn geplant ist einzelne Fotos für Werbezwecke des Unternehmens

einzusetzen. Die Erteilung einer Zustimmung kann freilich auch schlüssig

durch bewusstes Fotografieren lassen erfolgen. Damit wird stillschwei-

gend die Zustimmung zur Verwendung der Fotos im üblichen Rahmen,

zB auf der Website der Veranstaltung erteilt. Für geplante weitergehende

Nutzungen, insbesondere bei einer Weitergabe oder Nutzung für kom-

merzielle Zwecke ist eine ausdrückliche Einwilligung ratsam.