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AK

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achten ist, dass diese Beschränkung bei Verletzungen des österreichi-

schen Urheberrechts (also bei Urheberrechtsverletzungen in Österreich)

aufgrund des Territorialprinzips nicht greift, sondern tarifmäßige Kosten

zur Anwendung kommen.

13. DROHEN BEI VERLETZUNGEN

VON IMMATERIALGÜTERRECHTEN

GEFÄNGNISSTRAFEN?

Im Vorspann zu einem Kinofilm sieht Maria, wie eine Jungfamilie beste-

hend aus zwei Kindern und ihrer Mutter vor einem Gefängnis dem Vater,

der offensichtlich wegen dem Erstellen von „Raubkopien“ einsitzt, ein Ge-

burtstagsständchen widmet. Sie fragt sich, ob Urheberrechtsverletzun-

gen tatsächlich zu Haftstrafen führen können.

13.1 Zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen

Wird ein Werk ohne Zustimmung des Rechtinhabers genutzt, zB auf ein

fremdes Bild auf der eigenen Website platziert, hat der Rechteinhaber

Anspruch auf angemessenes Entgelt sowie kann Schadenersatz- und

Unterlassungsansprüche geltend machen (siehe oben, Punkt 12). Neben

diesen

zivilrechtlichen Folgen

sieht das Urheberrechtsgesetz aber auch

strafrechtliche Folgen

vor, die unter anderem eine Gefängnisstrafe an-

drohen.

13.2 Welche Urheberrechtsverletzungen

sind strafrechtlich relevant?

Eine Gefängnisstrafe kann nur Folge eines Verstoßes gegen strafrechtli-

che Vorschriften sein. Die strafrechtlichen Bestimmungen des Urheber-

rechtsgesetzes stellen aber nicht jeden Verstoß gegen das Urheberrecht

unter Strafe. Dh nicht bei allen Verstößen gegen das Urheberrecht droht

eine Gefängnisstrafe, sondern nur bei gerichtlich strafbaren Verstößen.