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achten ist, dass diese Beschränkung bei Verletzungen des österreichi-
schen Urheberrechts (also bei Urheberrechtsverletzungen in Österreich)
aufgrund des Territorialprinzips nicht greift, sondern tarifmäßige Kosten
zur Anwendung kommen.
13. DROHEN BEI VERLETZUNGEN
VON IMMATERIALGÜTERRECHTEN
GEFÄNGNISSTRAFEN?
Im Vorspann zu einem Kinofilm sieht Maria, wie eine Jungfamilie beste-
hend aus zwei Kindern und ihrer Mutter vor einem Gefängnis dem Vater,
der offensichtlich wegen dem Erstellen von „Raubkopien“ einsitzt, ein Ge-
burtstagsständchen widmet. Sie fragt sich, ob Urheberrechtsverletzun-
gen tatsächlich zu Haftstrafen führen können.
13.1 Zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen
Wird ein Werk ohne Zustimmung des Rechtinhabers genutzt, zB auf ein
fremdes Bild auf der eigenen Website platziert, hat der Rechteinhaber
Anspruch auf angemessenes Entgelt sowie kann Schadenersatz- und
Unterlassungsansprüche geltend machen (siehe oben, Punkt 12). Neben
diesen
zivilrechtlichen Folgen
sieht das Urheberrechtsgesetz aber auch
strafrechtliche Folgen
vor, die unter anderem eine Gefängnisstrafe an-
drohen.
13.2 Welche Urheberrechtsverletzungen
sind strafrechtlich relevant?
Eine Gefängnisstrafe kann nur Folge eines Verstoßes gegen strafrechtli-
che Vorschriften sein. Die strafrechtlichen Bestimmungen des Urheber-
rechtsgesetzes stellen aber nicht jeden Verstoß gegen das Urheberrecht
unter Strafe. Dh nicht bei allen Verstößen gegen das Urheberrecht droht
eine Gefängnisstrafe, sondern nur bei gerichtlich strafbaren Verstößen.