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AK

-Infoservice

Urheberrechts ein Einkommen wie aus einem Beruf zu verschaffen. Hier

kann die Strafe bis zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren betragen.

14. WIE GEHE ICH MIT GEISTIGEM EIGENTUM

IN SOCIAL MEDIA UM?

Ulrike ist Mitglied auf der Social Media Plattform „Facebook“. Eines Ta-

ges erreicht sie folgende Nachricht: „Ersetzt Euer Profilbild auf Facebook

durch ein Comic-Bild aus eurer Kindheit. Ladet auch eure Freunde dazu

ein. Ziel des Spiels? Keine “Menschenbilder” mehr auf Facebook zu se-

hen, dafür eine richtige Flut an Kindheitserinnerungen dies während einer

klitzekleinen Woche. Macht doch … mit und postet den Text weiter ...“.

Sie fragt sich, ob sie ohne Probleme ein Bild ihres Jugendhelden Donald

Duck verwenden darf.

14.1 Öffentlichkeit im Internet

Das Urheberrecht setzt bei vielen, dem Rechtinhaber vorbehaltenen Ver-

wertungshandlungen, am Begriff der Öffentlichkeit an. So ist zB der um-

gangssprachliche „Upload“ einer Datei auf eine Website im Internet das

Recht des Urhebers „das Werk der

Öffentlichkeit

drahtgebunden oder

drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der

Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist“. Der Be-

griff der Öffentlichkeit wird von der Rechtsprechung sehr streng gesehen

und Öffentlichkeit immer schon dann angenommen, wenn mehr als der

Verwandten- oder engere Freundeskreis angesprochen wird.

Umgekehrt darf aus der Veröffentlichung von Inhalten wie Fotos, Video

etc. im Internet nicht geschlossen werden, dass die „leichte Verwen-

dung“ eine freie Verwendung beinhaltet. Unabhängig davon, dass viele

Inhalte (wie auf Youtube) ohne Einwilligung der Rechteinhaber und da-

mit rechtswidrig zur Verfügung stehen, erteilt der Rechtinhaber mit der

Zurverfügungstellung grundsätzlich keine Lizenz zur weiteren Nutzung.

Abgesehen von Verlinkungen kann eine Verwendung – insbesondere für

kommerzielle Zwecke – nur nach Zustimmung des Rechteinhabers emp-

fohlen werden, da öffentlich verfügbar nicht mit öffentlich verwendbar

gleichzusetzen ist.