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Urheberrechts ein Einkommen wie aus einem Beruf zu verschaffen. Hier
kann die Strafe bis zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren betragen.
14. WIE GEHE ICH MIT GEISTIGEM EIGENTUM
IN SOCIAL MEDIA UM?
Ulrike ist Mitglied auf der Social Media Plattform „Facebook“. Eines Ta-
ges erreicht sie folgende Nachricht: „Ersetzt Euer Profilbild auf Facebook
durch ein Comic-Bild aus eurer Kindheit. Ladet auch eure Freunde dazu
ein. Ziel des Spiels? Keine “Menschenbilder” mehr auf Facebook zu se-
hen, dafür eine richtige Flut an Kindheitserinnerungen dies während einer
klitzekleinen Woche. Macht doch … mit und postet den Text weiter ...“.
Sie fragt sich, ob sie ohne Probleme ein Bild ihres Jugendhelden Donald
Duck verwenden darf.
14.1 Öffentlichkeit im Internet
Das Urheberrecht setzt bei vielen, dem Rechtinhaber vorbehaltenen Ver-
wertungshandlungen, am Begriff der Öffentlichkeit an. So ist zB der um-
gangssprachliche „Upload“ einer Datei auf eine Website im Internet das
Recht des Urhebers „das Werk der
Öffentlichkeit
drahtgebunden oder
drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der
Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist“. Der Be-
griff der Öffentlichkeit wird von der Rechtsprechung sehr streng gesehen
und Öffentlichkeit immer schon dann angenommen, wenn mehr als der
Verwandten- oder engere Freundeskreis angesprochen wird.
Umgekehrt darf aus der Veröffentlichung von Inhalten wie Fotos, Video
etc. im Internet nicht geschlossen werden, dass die „leichte Verwen-
dung“ eine freie Verwendung beinhaltet. Unabhängig davon, dass viele
Inhalte (wie auf Youtube) ohne Einwilligung der Rechteinhaber und da-
mit rechtswidrig zur Verfügung stehen, erteilt der Rechtinhaber mit der
Zurverfügungstellung grundsätzlich keine Lizenz zur weiteren Nutzung.
Abgesehen von Verlinkungen kann eine Verwendung – insbesondere für
kommerzielle Zwecke – nur nach Zustimmung des Rechteinhabers emp-
fohlen werden, da öffentlich verfügbar nicht mit öffentlich verwendbar
gleichzusetzen ist.