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HEIZKOSTENABRECHNUNG

Wer mehr verbraucht, soll auch mehr zahlen –

dieses einfache Prinzip steht hinter dem Heiz-

kostenabrechnungsgesetz (HeizKG). Die Ener-

giekosten, die beim Betrieb einer gemeinsamen

Wärmeversorgungsanlage anfallen, sollen zum

überwiegenden Teil verbrauchsabhängig auf die

einzelnen Wärmeabnehmer (Mieter in Miethäu-

sern, Wohnungseigentümer, etc., ...) aufgeteilt

werden. Ziel des Gesetzes ist es, mit dieser Auf-

teilung einen Anreiz zur sparsameren Energiever-

wendung zu schaffen.

Das HeizKG gilt in gleicher Weise für Miet- wie

für Eigentumswohnanlagen, bzw. generell für alle

Gebäude mit mindestens vier „Nutzungsobjek-

ten“. Unter Nutzungsobjekten sind neben den

Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten zum

Beispiel auch – beheizte – Gemeinschaftsräu-

me (z. B. Hobby-, Kinderspielraum, Sauna, …)

zu verstehen. Voraussetzung ist, dass eine ge-

meinsame Wärmeversorgungsanlage (für Raum-

heizung und/oder Warmwasser) für ein Gebäude

(eine wirtschaftliche Einheit) besteht. Aber nicht

nur eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage

(= Zentralheizung und/oder zentrale Warmwas-

seraufbereitung) im Gebäude (in der wirtschaft-

lichen Einheit), sondern auch eine Versorgung

des Gebäudes oder der wirtschaftlichen Einheit

mit Fernwärme fällt unter das Heizkostenabrech-

nungsgesetz. Wirtschaftliche Einheit meint die

Fälle, wo mehrere Gebäude auf einem Grund-

stück oder mehreren Grundstücken liegen und

aus einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanla-

ge versorgt werden. Sie bilden dann nicht nur hin-

sichtlich der Versorgung, sondern auch hinsicht-

lich der Abrechnung eine Einheit. Wärmeabgeber

ist bei gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen

im Gebäude oder in der wirtschaftlichen Einheit