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HEIZKOSTENABRECHNUNG
Wer mehr verbraucht, soll auch mehr zahlen –
dieses einfache Prinzip steht hinter dem Heiz-
kostenabrechnungsgesetz (HeizKG). Die Ener-
giekosten, die beim Betrieb einer gemeinsamen
Wärmeversorgungsanlage anfallen, sollen zum
überwiegenden Teil verbrauchsabhängig auf die
einzelnen Wärmeabnehmer (Mieter in Miethäu-
sern, Wohnungseigentümer, etc., ...) aufgeteilt
werden. Ziel des Gesetzes ist es, mit dieser Auf-
teilung einen Anreiz zur sparsameren Energiever-
wendung zu schaffen.
Das HeizKG gilt in gleicher Weise für Miet- wie
für Eigentumswohnanlagen, bzw. generell für alle
Gebäude mit mindestens vier „Nutzungsobjek-
ten“. Unter Nutzungsobjekten sind neben den
Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten zum
Beispiel auch – beheizte – Gemeinschaftsräu-
me (z. B. Hobby-, Kinderspielraum, Sauna, …)
zu verstehen. Voraussetzung ist, dass eine ge-
meinsame Wärmeversorgungsanlage (für Raum-
heizung und/oder Warmwasser) für ein Gebäude
(eine wirtschaftliche Einheit) besteht. Aber nicht
nur eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage
(= Zentralheizung und/oder zentrale Warmwas-
seraufbereitung) im Gebäude (in der wirtschaft-
lichen Einheit), sondern auch eine Versorgung
des Gebäudes oder der wirtschaftlichen Einheit
mit Fernwärme fällt unter das Heizkostenabrech-
nungsgesetz. Wirtschaftliche Einheit meint die
Fälle, wo mehrere Gebäude auf einem Grund-
stück oder mehreren Grundstücken liegen und
aus einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanla-
ge versorgt werden. Sie bilden dann nicht nur hin-
sichtlich der Versorgung, sondern auch hinsicht-
lich der Abrechnung eine Einheit. Wärmeabgeber
ist bei gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen
im Gebäude oder in der wirtschaftlichen Einheit