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sieht aber auch vor, dass jeder Bewohner eines
Hauses mit gemeinsamer Wärmeversorgungs-
anlage die Ausstattung mit Messvorrichtungen
und somit eine verbrauchsabhängige Abrech-
nung bei der Schlichtungsstelle (bzw bei Ge-
richt in den Gemeinden, in denen keine Schlich-
tungsstelle eingerichtet ist) beantragen kann.
Weil natürlich kein unsinniger Aufwand getrieben
werden soll, ist dieses Verlangen nur unter be-
stimmten Voraussetzungen möglich:
1.
Beeinflussbarkeit des Wärmeverbrauchs: Um
Energiekosten nach dem Verbrauch verteilen
zu können, ist es natürlich wesentlich, dass der
einzelne Wärmeabnehmer überhaupt einen ent-
sprechenden Einfluss auf den Energieverbrauch
hat. Bei oberflächlicher Betrachtung wird man
meinen, dass jeder, der die Heizkörper in sei-
ner Wohnung mehr oder weniger stark aufdre-
hen kann, damit den Energieverbrauch für seine
Heizung überwiegend beeinflusst. In der Praxis
hat sich jedoch gezeigt, dass es immer wieder
Gebäude gibt, in denen dieses Drehen am Heiz-
körperventil für einzelne Bewohner wenig bis
gar nichts verändert hat – zum Beispiel dann,
wenn der überwiegende Anteil der Wärmeabga-
be durch die Rohrleitungen und nicht über die
Heizkörper erfolgt oder wenn das Gebäude sehr
schlecht isoliert ist. Wenn der Energieverbrauch
nicht überwiegend von den Wärmeabnehmern
beeinflusst werden kann, kann eine Ausstattung
mit Messvorrichtungen nicht erfolgreich verlangt
werden; die Energiekosten sind dann zu 100%
nach der beheizbaren Nutzfläche aufzuteilen.
2.
Vor allem müsste eine Kosten-Nutzen-Rech-
nung beigebracht werden, aus der sich die Wirt-
schaftlichkeit der Ausstattung mit Messeinrich-
tungen ergibt. Die Energieeinsparungen müssen
mindestens zehn Prozent betragen und die Kos-