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sieht aber auch vor, dass jeder Bewohner eines

Hauses mit gemeinsamer Wärmeversorgungs-

anlage die Ausstattung mit Messvorrichtungen

und somit eine verbrauchsabhängige Abrech-

nung bei der Schlichtungsstelle (bzw bei Ge-

richt in den Gemeinden, in denen keine Schlich-

tungsstelle eingerichtet ist) beantragen kann.

Weil natürlich kein unsinniger Aufwand getrieben

werden soll, ist dieses Verlangen nur unter be-

stimmten Voraussetzungen möglich:

1.

Beeinflussbarkeit des Wärmeverbrauchs: Um

Energiekosten nach dem Verbrauch verteilen

zu können, ist es natürlich wesentlich, dass der

einzelne Wärmeabnehmer überhaupt einen ent-

sprechenden Einfluss auf den Energieverbrauch

hat. Bei oberflächlicher Betrachtung wird man

meinen, dass jeder, der die Heizkörper in sei-

ner Wohnung mehr oder weniger stark aufdre-

hen kann, damit den Energieverbrauch für seine

Heizung überwiegend beeinflusst. In der Praxis

hat sich jedoch gezeigt, dass es immer wieder

Gebäude gibt, in denen dieses Drehen am Heiz-

körperventil für einzelne Bewohner wenig bis

gar nichts verändert hat – zum Beispiel dann,

wenn der überwiegende Anteil der Wärmeabga-

be durch die Rohrleitungen und nicht über die

Heizkörper erfolgt oder wenn das Gebäude sehr

schlecht isoliert ist. Wenn der Energieverbrauch

nicht überwiegend von den Wärmeabnehmern

beeinflusst werden kann, kann eine Ausstattung

mit Messvorrichtungen nicht erfolgreich verlangt

werden; die Energiekosten sind dann zu 100%

nach der beheizbaren Nutzfläche aufzuteilen.

2.

Vor allem müsste eine Kosten-Nutzen-Rech-

nung beigebracht werden, aus der sich die Wirt-

schaftlichkeit der Ausstattung mit Messeinrich-

tungen ergibt. Die Energieeinsparungen müssen

mindestens zehn Prozent betragen und die Kos-