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ten der Messeinrichtungen und der sich daraus
ergebenden laufenden Aufwendungen (zum
Beispiel für die Ablesungen) übersteigen. Der
entsprechende Kosten-Nutzen-Vergleich muss
von einem Sachverständigen, Technischen Büro
oder Ziviltechniker erstellt werden. Aber auch
ein „umgekehrter“ Antrag ist möglich: Wenn eine
verbrauchsabhängige Abrechnung im Gebäude
bereits durchgeführt wird, aber aus technischen
Gründen (z.B. wegen der mangelnden wärme-
technischen Ausgestaltung des Gebäudes, der
Wärmeversorgungsanlage oder der Heizkörper)
der Energieverbrauch nicht überwiegend von
den Wärmeabnehmern beeinflusst werden kann,
so kann man beantragen, dass die gesamten
Energiekosten nach der beheizbaren Nutzfläche
aufzuteilen sind.
Beheizbare Nutzfläche
Die beheizbare Nutzfläche ist die gesamte Bo-
denfläche der Wohnungen oder sonstigen
Räumlichkeiten abzüglich der Wandstärken und
der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbre-
chungen. Treppen, offene Balkone und Terras-
sen, aber auch offene Loggien zählen nicht zur
beheizbaren Nutzfläche. Da laut dem Wortlaut
des HeizKG ausdrücklich nur offene Loggien
nicht zur beheizbaren Nutzfläche zählen, ist nach
überwiegender Meinung die Fläche von gänzlich
verbauten Loggien und Balkonen (auch wenn
dort kein Heizkörper montiert ist, aber der Raum
aus dem angrenzenden Zimmer mitbeheizt wer-
den kann) als beheizbare Nutzfläche anzusehen.
Wenn Keller-, Dachboden- und/oder Gemein-
schaftsräume (Hobbyraum, Sauna, …) mit Wär-
me versorgt werden, so zählt deren Fläche eben-
so zur beheizbaren Nutzfläche.