Previous Page  7 / 20 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 7 / 20 Next Page
Page Background

7

ten der Messeinrichtungen und der sich daraus

ergebenden laufenden Aufwendungen (zum

Beispiel für die Ablesungen) übersteigen. Der

entsprechende Kosten-Nutzen-Vergleich muss

von einem Sachverständigen, Technischen Büro

oder Ziviltechniker erstellt werden. Aber auch

ein „umgekehrter“ Antrag ist möglich: Wenn eine

verbrauchsabhängige Abrechnung im Gebäude

bereits durchgeführt wird, aber aus technischen

Gründen (z.B. wegen der mangelnden wärme-

technischen Ausgestaltung des Gebäudes, der

Wärmeversorgungsanlage oder der Heizkörper)

der Energieverbrauch nicht überwiegend von

den Wärmeabnehmern beeinflusst werden kann,

so kann man beantragen, dass die gesamten

Energiekosten nach der beheizbaren Nutzfläche

aufzuteilen sind.

Beheizbare Nutzfläche

Die beheizbare Nutzfläche ist die gesamte Bo-

denfläche der Wohnungen oder sonstigen

Räumlichkeiten abzüglich der Wandstärken und

der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbre-

chungen. Treppen, offene Balkone und Terras-

sen, aber auch offene Loggien zählen nicht zur

beheizbaren Nutzfläche. Da laut dem Wortlaut

des HeizKG ausdrücklich nur offene Loggien

nicht zur beheizbaren Nutzfläche zählen, ist nach

überwiegender Meinung die Fläche von gänzlich

verbauten Loggien und Balkonen (auch wenn

dort kein Heizkörper montiert ist, aber der Raum

aus dem angrenzenden Zimmer mitbeheizt wer-

den kann) als beheizbare Nutzfläche anzusehen.

Wenn Keller-, Dachboden- und/oder Gemein-

schaftsräume (Hobbyraum, Sauna, …) mit Wär-

me versorgt werden, so zählt deren Fläche eben-

so zur beheizbaren Nutzfläche.