Previous Page  8 / 20 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 8 / 20 Next Page
Page Background

8

DIE HEIZ- UND

WARMWASSERKOSTEN

a) Zentralheizung und/oder zentrale Warm-

wasseraufbereitung im Gebäude bzw. in der

wirtschaftlichen Einheit

Prinzipiell unterscheidet das Heizkostenab-

rechnungsgesetz sowohl bei den Heizkosten

als auch bei den Warmwasserkosten zwischen

„Energiekosten“ und den „sonstigen Kosten“.

Die Energiekosten sind die Kosten der Energie-

träger (z.B. Öl, Gas, Kohle), die zur Erzeugung

der Raumwärme und/oder des Warmwassers

verwendet werden, sowie evtl. die Stromkosten

für eine Umwälzpumpe, den Brenner oder zur

Regelung der Aggregate. Die sonstigen Kosten

des Betriebes sind die Kosten, welche für die

Betreuung und Wartung anfallen, aber auch für

den Ersatz von Verschleißteilen oder der Mess-

vorrichtungen, sowie die Kosten der Ablesung

der Messgeräte und der Abrechnung selbst. Alle

anderen Kosten (Aufwendungen für Erhaltungs-

und Verbesserungsarbeiten an der Anlage) sind

vom Wärmeabgeber aus anderen Einnahmen zu

bezahlen; der Vermieter deckt die Kosten von

Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an der

Zentralheizungsanlage aus den eingehobenen

Hauptmietzinsen, die Wohnungseigentümerge-

meinschaft aus der (Instandhaltungs-) Rücklage

b) Fernwärme

Die Höhe der Heiz- und Warmwasserkosten be-

stimmt sich nach den vertraglich (in den Wär-

melieferungsverträgen) vereinbarten Preisen.

Sowohl bei der Fernwärme als auch bei der

Wärme- und Warmwasserversorgung durch

eine Zentralheizung gibt das Heizkostenabrech-

nungsgesetz keine gesetzliche Obergrenze für