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DIE HEIZ- UND
WARMWASSERKOSTEN
a) Zentralheizung und/oder zentrale Warm-
wasseraufbereitung im Gebäude bzw. in der
wirtschaftlichen Einheit
Prinzipiell unterscheidet das Heizkostenab-
rechnungsgesetz sowohl bei den Heizkosten
als auch bei den Warmwasserkosten zwischen
„Energiekosten“ und den „sonstigen Kosten“.
Die Energiekosten sind die Kosten der Energie-
träger (z.B. Öl, Gas, Kohle), die zur Erzeugung
der Raumwärme und/oder des Warmwassers
verwendet werden, sowie evtl. die Stromkosten
für eine Umwälzpumpe, den Brenner oder zur
Regelung der Aggregate. Die sonstigen Kosten
des Betriebes sind die Kosten, welche für die
Betreuung und Wartung anfallen, aber auch für
den Ersatz von Verschleißteilen oder der Mess-
vorrichtungen, sowie die Kosten der Ablesung
der Messgeräte und der Abrechnung selbst. Alle
anderen Kosten (Aufwendungen für Erhaltungs-
und Verbesserungsarbeiten an der Anlage) sind
vom Wärmeabgeber aus anderen Einnahmen zu
bezahlen; der Vermieter deckt die Kosten von
Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an der
Zentralheizungsanlage aus den eingehobenen
Hauptmietzinsen, die Wohnungseigentümerge-
meinschaft aus der (Instandhaltungs-) Rücklage
b) Fernwärme
Die Höhe der Heiz- und Warmwasserkosten be-
stimmt sich nach den vertraglich (in den Wär-
melieferungsverträgen) vereinbarten Preisen.
Sowohl bei der Fernwärme als auch bei der
Wärme- und Warmwasserversorgung durch
eine Zentralheizung gibt das Heizkostenabrech-
nungsgesetz keine gesetzliche Obergrenze für