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in der Regel der Vermieter gegenüber seinen

Mietern bzw die Wohnungseigentümergemein-

schaft gegenüber den Wohnungseigentümern.

Wärmeabgeber in den Fällen der Versorgung

mit Fernwärme ist regelmäßig das Fernwärme-

unternehmen (Einzellieferungsverträge mit den

Mietern oder Wohnungseigentümern); nur wenn

der Vermieter (oder die Wohnungseigentümerge-

meinschaft) die gelieferte Wärme übernimmt (nur

er/sie ist Partner des Liefervertrages mit dem

Fernwärmeunternehmen) und im eigenen Namen

an die Mieter (Wohnungseigentümer) weitergibt,

dann sind auch bei der Fernwärme der Vermieter

bzw die Wohnungseigentümergemeinschaft als

Wärmeabgeber definiert.

Voraussetzung für die Anwendung des HeizKG

ist weiters,

dass in den einzelnen Nutzungsobjekten Vor-

richtungen zur Ermittlung der jeweiligen Ver-

brauchsanteile (zum Beispiel die bekannten

„Verdunstungszähler“ auf Heizkörpern oder

elektronische Wärmemengenzähler) vorhan-

den sind, oder

es muss zumindest eine Verpflichtung beste-

hen, dass Messeinrichtungen anzubringen

sind. Diese Verpflichtung muss dann noch

durchgesetzt werden, um eine verbrauchsab-

hängige Abrechnung zu erreichen.

Ausstattung der Nutzungsobjekte mit Mess-

vorichtungen:

Die Verpflichtung zur Ausstattung der Nutzungs-

objekte mit Messvorrichtungen kann sich zum

Beispiel bereits aus Auflagen ergeben, die ein

Bauträger zur Erlangung von Wohnbauförde-

rungsmitteln zu erfüllen hat. Das HeizKG selbst