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in der Regel der Vermieter gegenüber seinen
Mietern bzw die Wohnungseigentümergemein-
schaft gegenüber den Wohnungseigentümern.
Wärmeabgeber in den Fällen der Versorgung
mit Fernwärme ist regelmäßig das Fernwärme-
unternehmen (Einzellieferungsverträge mit den
Mietern oder Wohnungseigentümern); nur wenn
der Vermieter (oder die Wohnungseigentümerge-
meinschaft) die gelieferte Wärme übernimmt (nur
er/sie ist Partner des Liefervertrages mit dem
Fernwärmeunternehmen) und im eigenen Namen
an die Mieter (Wohnungseigentümer) weitergibt,
dann sind auch bei der Fernwärme der Vermieter
bzw die Wohnungseigentümergemeinschaft als
Wärmeabgeber definiert.
Voraussetzung für die Anwendung des HeizKG
ist weiters,
■
dass in den einzelnen Nutzungsobjekten Vor-
richtungen zur Ermittlung der jeweiligen Ver-
brauchsanteile (zum Beispiel die bekannten
„Verdunstungszähler“ auf Heizkörpern oder
elektronische Wärmemengenzähler) vorhan-
den sind, oder
■
es muss zumindest eine Verpflichtung beste-
hen, dass Messeinrichtungen anzubringen
sind. Diese Verpflichtung muss dann noch
durchgesetzt werden, um eine verbrauchsab-
hängige Abrechnung zu erreichen.
Ausstattung der Nutzungsobjekte mit Mess-
vorichtungen:
Die Verpflichtung zur Ausstattung der Nutzungs-
objekte mit Messvorrichtungen kann sich zum
Beispiel bereits aus Auflagen ergeben, die ein
Bauträger zur Erlangung von Wohnbauförde-
rungsmitteln zu erfüllen hat. Das HeizKG selbst